Udo S***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 31.Mai 1994 (US 4) mit dem am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Karl-Heinz G***** als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug, Alkoholika, Lebensmittel und Gewehrpatronen im Gesamtwert von rund 22.000 S der Jutta R***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Einbruch in deren Kellerabteil wegnahm.Udo S***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 31.Mai 1994 (US 4) mit dem am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Karl-Heinz G***** als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug, Alkoholika, Lebensmittel und Gewehrpatronen im Gesamtwert von rund 22.000 S der Jutta R***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Einbruch in deren Kellerabteil wegnahm.
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der zur Unterstützung der Verantwortung des Angeklagten, G***** lediglich beim Abtransport eines angeblichen Geschenkes aus dem bereits offenen Kellerabteil geholfen zu haben, in der Tatsachenrüge erhobene Einwand, die Zeugen Werner K***** und Gabriele F***** hätten zunächst nur einen Mann (auf dem Weg zu und vom Tatort) beobachtet, vermag keine Bedenken im Sinne objektiv begründeter Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die erwähnten Zeugenaussagen bilden nämlich eine durchaus tragfähige Grundlage für die erstgerichtliche Annahme, daß Karl-Heinz G***** im Bestreben, eine Gelegenheit zum Diebstahl von alkoholischen Getränken zu erkunden, das unversperrt vorgefundene Haus der Familie R*****, das solcherart freien Zugang zum versperrten Kellerabteil gewährte, als passende Diebstahlsmöglichkeit zunächst alleine auskundschaftete, um in der Folge den geplanten Einbruchsdiebstahl gemeinsam mit dem Angeklagten auszuführen (US 4). Einen logisch zwingenden Schluß auf das Aufbrechen des Kellerabteiles vor Eintreffen des Angeklagten am Tatort läßt dieses Beweisergebnis im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation nicht zu.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.