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Entscheidung 12 Os 4/95×

Entscheidung 12 Os 4/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os4/95

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Udo S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 19.Oktober 1994, GZ 11 römisch fünf r 293/94-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Udo S***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 31.Mai 1994 (US 4) mit dem am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Karl-Heinz G***** als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug, Alkoholika, Lebensmittel und Gewehrpatronen im Gesamtwert von rund 22.000 S der Jutta R***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Einbruch in deren Kellerabteil wegnahm.

Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der zur Unterstützung der Verantwortung des Angeklagten, G***** lediglich beim Abtransport eines angeblichen Geschenkes aus dem bereits offenen Kellerabteil geholfen zu haben, in der Tatsachenrüge erhobene Einwand, die Zeugen Werner K***** und Gabriele F***** hätten zunächst nur einen Mann (auf dem Weg zu und vom Tatort) beobachtet, vermag keine Bedenken im Sinne objektiv begründeter Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die erwähnten Zeugenaussagen bilden nämlich eine durchaus tragfähige Grundlage für die erstgerichtliche Annahme, daß Karl-Heinz G***** im Bestreben, eine Gelegenheit zum Diebstahl von alkoholischen Getränken zu erkunden, das unversperrt vorgefundene Haus der Familie R*****, das solcherart freien Zugang zum versperrten Kellerabteil gewährte, als passende Diebstahlsmöglichkeit zunächst alleine auskundschaftete, um in der Folge den geplanten Einbruchsdiebstahl gemeinsam mit dem Angeklagten auszuführen (US 4). Einen logisch zwingenden Schluß auf das Aufbrechen des Kellerabteiles vor Eintreffen des Angeklagten am Tatort läßt dieses Beweisergebnis im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation nicht zu.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E37914

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00004.9506.0119.0

Dokumentnummer

JJT_19950119_OGH0002_0120OS00004_9500006_000