Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z "9", 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde erster Instanz bringt keinen der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zu prozeßord- nungsgemäßer Darstellung.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Z "9", 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde erster Instanz bringt keinen der geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe zu prozeßord- nungsgemäßer Darstellung.
Dies gilt zunächst für den Einwand (gemeint: Z 9 lit a), der Angeklagte habe sich bei der unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- bzw Erklärungspflicht vorge- nommenen Entziehung eingangsabgabepflichtiger Waren aus dem Zollverfahren - der tatrichterlichen Überzeugung zuwider - nicht von bloßem Vorsatz, sondern - infolge gezielter Umgehung von Einfuhrbeschränkungen - entsprechender Absicht leiten lassen. Da der Grundtatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG in subjektiver Hinsicht - ohne auf Täterabsicht abzustellen - zur Deliktsverwirklichung (bedingt) vorsätzliches Handeln genügen läßt, versteht sich der einleitende Beschwerdeeinwand ersichtlich als Vorgriff auf die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Tatbeurteilung als gewerbsmäßiger Schmuggel nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG anstrebt, dabei allerdings erneut die erstgerichtlichen Feststellungen zur inneren Tatseite einer entsprechenden Modifikation zuführt, die ihr im Rahmen der hier allein geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe verwehrt ist. Deren prozeß- ordnungsgemäße Darstellung setzt nämlich eine - hier von der Beschwerdeführerin verfehlte - Orientierung an jenen subjektiven Tatsachengrundlagen voraus, die das Erstgericht - unter Bezugnahme auf die fallweise Inkaufnahme von Über- zahlungen im Einzelfall zu entrichtender Eingangsabgaben und die im wesentlichen unverzügliche Begleichung der bescheidmäßig errechneten Zollschulden an sich denkmöglich - dem bekämpften Schuldspruch zugrundelegte.Dies gilt zunächst für den Einwand (gemeint: Ziffer 9, Litera a,), der Angeklagte habe sich bei der unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- bzw Erklärungspflicht vorge- nommenen Entziehung eingangsabgabepflichtiger Waren aus dem Zollverfahren - der tatrichterlichen Überzeugung zuwider - nicht von bloßem Vorsatz, sondern - infolge gezielter Umgehung von Einfuhrbeschränkungen - entsprechender Absicht leiten lassen. Da der Grundtatbestand des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG in subjektiver Hinsicht - ohne auf Täterabsicht abzustellen - zur Deliktsverwirklichung (bedingt) vorsätzliches Handeln genügen läßt, versteht sich der einleitende Beschwerdeeinwand ersichtlich als Vorgriff auf die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der die Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Tatbeurteilung als gewerbsmäßiger Schmuggel nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG anstrebt, dabei allerdings erneut die erstgerichtlichen Feststellungen zur inneren Tatseite einer entsprechenden Modifikation zuführt, die ihr im Rahmen der hier allein geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe verwehrt ist. Deren prozeß- ordnungsgemäße Darstellung setzt nämlich eine - hier von der Beschwerdeführerin verfehlte - Orientierung an jenen subjektiven Tatsachengrundlagen voraus, die das Erstgericht - unter Bezugnahme auf die fallweise Inkaufnahme von Über- zahlungen im Einzelfall zu entrichtender Eingangsabgaben und die im wesentlichen unverzügliche Begleichung der bescheidmäßig errechneten Zollschulden an sich denkmöglich - dem bekämpften Schuldspruch zugrundelegte.
Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich schließlich auch die Strafbemessungsrüge (Z 11), weil sie mit dem Einwand zur Verhängung der Wertersatzstrafe hinreichender Tatbedeutung und Täterschuld bloße - auf den Bereich richterlichen Ermessens beschränkte - Berufungsgründe geltend macht.Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich schließlich auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,), weil sie mit dem Einwand zur Verhängung der Wertersatzstrafe hinreichender Tatbedeutung und Täterschuld bloße - auf den Bereich richterlichen Ermessens beschränkte - Berufungsgründe geltend macht.
Die solcherart insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d, 285 a StPO).Die solcherart insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 285 a StPO).
Über die - nicht anders als die Rechtsmittelausführung im ersten Rechtsgang erneut - wesentliche Komponenten der hier exzeptionellen Fallgestaltung vernachlässigende Berufung des Hauptzollamtes Linz wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die - nicht anders als die Rechtsmittelausführung im ersten Rechtsgang erneut - wesentliche Komponenten der hier exzeptionellen Fallgestaltung vernachlässigende Berufung des Hauptzollamtes Linz wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).