Durch keines der in der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierten Zwischenerkenntnisse wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt.Durch keines der in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisierten Zwischenerkenntnisse wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt.
Da die Zeugen Zwantine D***** und Annette J***** dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenübergestellt wurden und ihn dabei mit hundertprozentiger Sicherheit (zu A/I/1.) als Täter wiedererkannten (9, 11, 21, 25/III), hätte die begehrte Einsichtnahme in die ihnen seinerzeit von der Polizei vorgelegten Lichtbilder und die Einholung eines "wahrnehmungspsychologischen" Gutachtens zum Nachweis dafür, daß diese Bilder dem Aussehen des Beschwerdeführers nur mangelhaft entsprechen (253/II), die Beweissituation zu seinen Gunsten nicht positiv verändern können. Schon allein deshalb war diese Beweisaufnahme entbehrlich.
Aus dem selben Grund erübrigte es sich auch, bei Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Gerhard B***** die Frage zu klären, welches Guthaben die ihm vom Angeklagten übergebene Telefonwertkarte aufwies (253/II), weil der betreffende Zeuge ohnehin einräumte, daß auch ein Bedienungsfehler oder eine Betriebstörung als Ursache für die Unterbrechung des Telefongesprächs in Betracht kommt (231/II). Daß es sich bei dieser Aussage nach Auffassung des Beschwerdeführers um "plumpe Schutzbehauptungen" handelt, kann als bloßer Angriff auf die Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Ob eine an Diabetes leidende Person rein theoretisch bei "Unterzucker" nur beschränkt oder nicht zurechnungsfähig ist (253/II), ist für den konkreten Straffall gleichfalls nicht relevant, weil das Schöffengericht (mit mängelfreier Begründung) die vom Angeklagten behauptete Entgleisung seines Blutzuckerstoffwechsels bei Attackierung der Silke G***** (zu C und D) ausdrücklich ausgeschlossen hat (US 22 und 23).
Es liegen aber auch die (zu A/I/1. und B) behaupteten Begründungsmängel (Z 5) nicht vor.Es liegen aber auch die (zu A/I/1. und B) behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) nicht vor.
Die von der Beschwerde bezeichneten Verfahrensresultate (zu A/I/1) hat das Schöffengericht nicht übergangen, sondern sich damit ausführlich auseinandergesetzt (US 14 bis 16). Da sich darnach nach den zeitlichen und örtlichen Tatmodalitäten eine Täterschaft des Angeklagten nicht ausschließen läßt, war es dem Erstgericht unter Berücksichtigung weiterer Beweisergebnisse, insbesondere der eindeutigen Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Tatzeugen, nach den Gesetzen der Logik nicht verwehrt, diese festzustellen. Von einer offenbar unzureichenden Begründung kann daher keine Rede sein.
Das eindeutig positive Ergebnis der Gegenüberstellung erübrigte im gegebenen Zusammenhang (A/I/1) die Erörterung der Frage, welche Lichtbilder den Tatzeugen von der Polizei gezeigt worden waren.
Die Zeugen Gerhard B***** und Zwantine D***** hatten jedenfalls keine sichere Erinnerung daran, ob der Täter (zu A/I/1) eine Krawatte trug (229/II, 9/III). Damit erforderten ihre insoweit unsicheren, wenn auch divergierenden Behauptungen bei Überprüfung der Verantwortung des Angeklagten, keine Krawatte zu besitzen, keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen.
Bei Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes vermag der Angeklagte weder mit dem Hinweis auf die bereits erörterten Beschwerdeargumente noch mit der Behauptung, er verfüge im Gegensatz zu den Aussagen der Tatzeugen über keinerlei Englischkenntnisse, gegen die diesem Schuldspruch (A/I/1., B) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken (Z 5a) zu erwecken. Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) überdies die Glaubwürdigkeit des Zeugen Gerhard B***** bestreitet und die Identifizierung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die seit dem Diebstahl verstrichene Zeit von rund einem halben Jahr als nicht aussagekräftig bezeichnet, ist sie als Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.Bei Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes vermag der Angeklagte weder mit dem Hinweis auf die bereits erörterten Beschwerdeargumente noch mit der Behauptung, er verfüge im Gegensatz zu den Aussagen der Tatzeugen über keinerlei Englischkenntnisse, gegen die diesem Schuldspruch (A/I/1., B) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken. Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) überdies die Glaubwürdigkeit des Zeugen Gerhard B***** bestreitet und die Identifizierung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die seit dem Diebstahl verstrichene Zeit von rund einem halben Jahr als nicht aussagekräftig bezeichnet, ist sie als Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die festgestellte Nötigungsmotivation der gegen Silke G***** gerichteten Gewalthandlungen (zu C; US 12) bestreitet, gelangt sie mangels Orientierung am Urteilsinhalt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Damit wird ihr aber auch die Argumentationsbasis für die Qualifikationsrelevanz der weiters aufgestellten Behauptung entzogen, daß der Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB, soweit er durch das Nötigungsmittel der gefährlichen Drohung verwirklicht wurde, im Versuchsstadium geblieben sei (Leukauf/Steininger Komm3 § 28 RN 59, 60; § 105 RN 43). Daß letztlich die von der Beschwerde aufgeworfene Problematik fehlender objektiver Eignung der dem Angeklagten angelasteten gefährlichen Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB vorweg kein denklogisch nachvollziehbares Abgrenzungskriterium zwischen Vollendung und strafbarem Versuch der Nötigung darstellen kann, versteht sich von selbst.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die festgestellte Nötigungsmotivation der gegen Silke G***** gerichteten Gewalthandlungen (zu C; US 12) bestreitet, gelangt sie mangels Orientierung am Urteilsinhalt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Damit wird ihr aber auch die Argumentationsbasis für die Qualifikationsrelevanz der weiters aufgestellten Behauptung entzogen, daß der Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB, soweit er durch das Nötigungsmittel der gefährlichen Drohung verwirklicht wurde, im Versuchsstadium geblieben sei (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 59, 60; Paragraph 105, RN 43). Daß letztlich die von der Beschwerde aufgeworfene Problematik fehlender objektiver Eignung der dem Angeklagten angelasteten gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB vorweg kein denklogisch nachvollziehbares Abgrenzungskriterium zwischen Vollendung und strafbarem Versuch der Nötigung darstellen kann, versteht sich von selbst.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.