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Entscheidung 12 Os 4/99×

Entscheidung 12 Os 4/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os4/99

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Oktober 1998, GZ 39 römisch fünf r 792/98-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef S***** wurde ua (A/I/1.) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB sowie der Vergehen (B) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, (C) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (D) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck

am 5. März 1998

A/I/1. der Zwantine D***** Bargeld von 300 DM, 800 S, 150 US-Dollar und 30.000 italienische Lire mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei er, beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen die Bestohlene und Annette J***** anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er Zwantine D***** an den Schultern erfaßte und sie wegstieß und sich von Annette J***** gewaltsam losriß (US 8);

B/ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich drei Kreditkarten, eine Telefonwertkarte, Travellerschecks und einen Reisepaß der Zwantine D***** mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, indem er die Urkunden zunächst versteckte und sodann wegwarf, sowie

C und D/ Silke G***** durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten und die Äußerung, wenn sie ihn nicht auf der Stelle gehen lasse, werde er sie umbringen, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Unterlassung einer weiteren Anhaltung bis zum Eintreffen der Polizei (US 11) genötigt und sie dadurch vorsätzlich durch eine Halswirbeldistorsion, eine Gesichtsprellung und Hämatome am rechten (US 12) Oberschenkel am Körper verletzt.

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Durch keines der in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisierten Zwischenerkenntnisse wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt.

Da die Zeugen Zwantine D***** und Annette J***** dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenübergestellt wurden und ihn dabei mit hundertprozentiger Sicherheit (zu A/I/1.) als Täter wiedererkannten (9, 11, 21, 25/III), hätte die begehrte Einsichtnahme in die ihnen seinerzeit von der Polizei vorgelegten Lichtbilder und die Einholung eines "wahrnehmungspsychologischen" Gutachtens zum Nachweis dafür, daß diese Bilder dem Aussehen des Beschwerdeführers nur mangelhaft entsprechen (253/II), die Beweissituation zu seinen Gunsten nicht positiv verändern können. Schon allein deshalb war diese Beweisaufnahme entbehrlich.

Aus dem selben Grund erübrigte es sich auch, bei Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Gerhard B***** die Frage zu klären, welches Guthaben die ihm vom Angeklagten übergebene Telefonwertkarte aufwies (253/II), weil der betreffende Zeuge ohnehin einräumte, daß auch ein Bedienungsfehler oder eine Betriebstörung als Ursache für die Unterbrechung des Telefongesprächs in Betracht kommt (231/II). Daß es sich bei dieser Aussage nach Auffassung des Beschwerdeführers um "plumpe Schutzbehauptungen" handelt, kann als bloßer Angriff auf die Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Nichtigkeitsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Ob eine an Diabetes leidende Person rein theoretisch bei "Unterzucker" nur beschränkt oder nicht zurechnungsfähig ist (253/II), ist für den konkreten Straffall gleichfalls nicht relevant, weil das Schöffengericht (mit mängelfreier Begründung) die vom Angeklagten behauptete Entgleisung seines Blutzuckerstoffwechsels bei Attackierung der Silke G***** (zu C und D) ausdrücklich ausgeschlossen hat (US 22 und 23).

Es liegen aber auch die (zu A/I/1. und B) behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) nicht vor.

Die von der Beschwerde bezeichneten Verfahrensresultate (zu A/I/1) hat das Schöffengericht nicht übergangen, sondern sich damit ausführlich auseinandergesetzt (US 14 bis 16). Da sich darnach nach den zeitlichen und örtlichen Tatmodalitäten eine Täterschaft des Angeklagten nicht ausschließen läßt, war es dem Erstgericht unter Berücksichtigung weiterer Beweisergebnisse, insbesondere der eindeutigen Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Tatzeugen, nach den Gesetzen der Logik nicht verwehrt, diese festzustellen. Von einer offenbar unzureichenden Begründung kann daher keine Rede sein.

Das eindeutig positive Ergebnis der Gegenüberstellung erübrigte im gegebenen Zusammenhang (A/I/1) die Erörterung der Frage, welche Lichtbilder den Tatzeugen von der Polizei gezeigt worden waren.

Die Zeugen Gerhard B***** und Zwantine D***** hatten jedenfalls keine sichere Erinnerung daran, ob der Täter (zu A/I/1) eine Krawatte trug (229/II, 9/III). Damit erforderten ihre insoweit unsicheren, wenn auch divergierenden Behauptungen bei Überprüfung der Verantwortung des Angeklagten, keine Krawatte zu besitzen, keine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen.

Bei Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes vermag der Angeklagte weder mit dem Hinweis auf die bereits erörterten Beschwerdeargumente noch mit der Behauptung, er verfüge im Gegensatz zu den Aussagen der Tatzeugen über keinerlei Englischkenntnisse, gegen die diesem Schuldspruch (A/I/1., B) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) zu erwecken. Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) überdies die Glaubwürdigkeit des Zeugen Gerhard B***** bestreitet und die Identifizierung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die seit dem Diebstahl verstrichene Zeit von rund einem halben Jahr als nicht aussagekräftig bezeichnet, ist sie als Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die festgestellte Nötigungsmotivation der gegen Silke G***** gerichteten Gewalthandlungen (zu C; US 12) bestreitet, gelangt sie mangels Orientierung am Urteilsinhalt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Damit wird ihr aber auch die Argumentationsbasis für die Qualifikationsrelevanz der weiters aufgestellten Behauptung entzogen, daß der Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB, soweit er durch das Nötigungsmittel der gefährlichen Drohung verwirklicht wurde, im Versuchsstadium geblieben sei (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 28, RN 59, 60; Paragraph 105, RN 43). Daß letztlich die von der Beschwerde aufgeworfene Problematik fehlender objektiver Eignung der dem Angeklagten angelasteten gefährlichen Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB vorweg kein denklogisch nachvollziehbares Abgrenzungskriterium zwischen Vollendung und strafbarem Versuch der Nötigung darstellen kann, versteht sich von selbst.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53085 12D00049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00004.99.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00004_9900000_000