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Entscheidung 12 Os 40/00×

Entscheidung 12 Os 40/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os40/00 (12Os66/00)

Entscheidungsdatum

26.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Franz S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Jänner 2000, GZ 6 römisch fünf r 1691/99-72, sowie über seine Beschwerde gemäß Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche beinhaltenden Urteil wurde Ing. Franz S***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (1), des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (2), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (3) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB (4) schuldig erkannt, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Zu 1) des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, am 15. Juni 1999 in Leutschach an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht zu haben, indem er das Wohnhaus seines Schwiegervaters Alwin S***** in Brand setzte.

Rechtliche Beurteilung

Der (allein) gegen diesen Schuldspruch und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Schon die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erweist sich als nicht zielführend:

Der Sachverständige für Brandursachenermittlung Ing. K*****, dessen von den Tatrichtern als schlüssig beurteilte Ausführungen dem bekämpften Schuldspruch mitzugrundegelegt wurden (US 25 f), nahm in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens ON 35 in der Hauptverhandlung am 20. Jänner 2000 zu den vom Angeklagten relevierten spezifischen Konstruktionsmerkmalen des Dachbodens des durch den aktuellen Brand zerstörten Hauses - ohne dass dagegen seitens des Beschwerdeführers Einwände geltend gemacht worden wären - ausführlich Stellung (266 ff/II) und legte einen von ihm verfassten Zeitplan (Blg A) vor, der mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er auf dem Dachboden mit einer brennenden Zigarre eingeschlafen sei oder diese ausgedämpft und weggeworfen habe, nicht in Einklang zu bringen ist (267 ff/II). Insbesondere führte der Sachverständige mit Bezugnahme auf das Lichtbild 511/I aus, dass es je nach Konstruktion möglich wäre, dass die darauf abgebildeten "herabhängenden Deckenbretter auch die Oberseite der unteren Bretter der Tramdecke des Wohnzimmers darstellen", dies aber an seiner Schlussfolgerung, wonach das Brandgeschehen, vor allem unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente der Ausbreitung der Feuersbrunst, entweder vom Wohnzimmer des Objektes oder fast gleichzeitig im Dach- und Erdgeschoßbereichs einen Ausgang genommen haben muss, nichts ändere (270 f, 279/II). Eine allfällige Einvernahme des Einsatzleiters der Feuerwehr zum Brandgeschehen erachtete der Sachverständige im Hinblick auf die seit Brandentstehung bis zum Eintreffen der Feuerwehr verstrichene Zeit als Basis für die Erstattung des Gutachtens als nicht relevant und den Umstand, dass es zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr im Dachgeschoß "heftiger gebrannt hat als unten", als jeder vergleichbaren Brandentwicklung immanent (272/II).

Somit hätte es fallbezogen anlässlich der Antragstellung auf Einvernahme zweier Feuerwehrkommandanten "zum Beweis dafür, dass beim Eintreffen der Wehren das Dachgeschoß über dem Wohnzimmer bereits im Vollbrand war, während im darunter liegenden Wohnzimmer es ebenfalls brannte, jedoch nicht in dem Ausmaß wie das Dachgeschoß" .... woraus sich "ergibt, dass zunächst der Brand im Dachgeschoß entstanden ist und nachfolgend eine weitere Brandentstehung im Erdgeschoß erfolgt ist" (280/II) der Konkretisierung der nicht von selbst einsichtigen antragsspezifischen Eignung der Beweisquellen, den dem Brandsachverständigengutachten zugrundeliegenden Befund entscheidend zu korrigieren, als unabdingbare Prämisse der Antragstauglichkeit bedurft (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19).

Gleiches gilt für den - darüber hinaus ohne Darlegung jedweder Relevanz der begehrten Beweisaufnahme (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 40 f) - gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Horst H***** zu spezifischen Konstruktionsmerkmalen der Decke des Brandobjektes (280 f/II).

Der in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 1999 gestellte Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des (vom Angeklagten als Privatgutachters herangezogenen) Dr. Roland B***** hingegen blieb mangels Wiederholung in der am 20. Jänner 2000 wegen geänderter Zusammensetzung des Schöffensenates gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Verhandlung nicht wirksam (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 31 bis 33), sodass das gesamte dazu erstattete Beschwerdevorbringen schon aus diesem formellen Grund auf sich beruhen kann.

Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde; sohin bedarf es keiner näheren Erklärung, dass in der Verfahrensrüge weder im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhobene Einwände nach Paragraphen 125, 126, StPO gegen die Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen und des Brandsachverständigen nachgetragen werden können, noch die Relevierung amtswegiger Einholung des Gutachtens eines anderen psychiatrischen Sachverständigen gemäß Paragraph 126, Absatz eins, StPO zulässig ist.

Die unter dem Aspekt aktenwidriger Begründung der von den Tatrichtern zur Person des Angeklagten angenommenen Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlt mit der Behauptung, der psychiatrische Sachverständige Dr. H***** habe sein Gutachten modifiziert, also "nicht ergänzt, sondern völlig abgeändert" und insbesondere seine ursprünglich vertretene Auffassung zur problematisierten Einweisungsprämisse nicht aufrecht erhalten, ihrerseits eine aktenkonforme Deckung. Denn der Sachverständige modifizierte nach ergänzender Untersuchung des Beschwerdeführers - ohne seine Ausführungen über dessen im schriftlichen Gutachten bejahte schwere psychopathische Beeinträchtigung zu korrigieren - lediglich seine ursprüngliche Annahme einer "Persönlichkeitsstörung,

... die immer bestanden hat ..." auschließlich dahin, dass sich die

"Persönlichkeitsstörung ... beim Angeklagten in Wechselwirkung mit

dem seit Jahren bestehenden Alkoholismus entwickelt hat" und stellte damit den Grad der darauf gegründeten Gefährlichkeit des Angeklagten keineswegs in Frage (ON 37; 275, 2777/II).

Soweit die Rüge die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte auf nicht näher feststellbare Weise im Wohnzimmerbereich Feuer gelegt hat, als unzureichend begründet kritisiert, da aus dem gesamten Akteninhalt eine derartige Feststellung nicht zu treffen sei, setzt sie sich prozessordnungswidrig über die bezüglichen Urteilspassagen (US 25 ff) hinweg.

Die (abermalige) Bezugnahme auf das vermeintlich nicht vollständige und in sich widersprüchliche Gutachten des Sachverständigen Ing. K***** stellt der Sache nach nicht auf formelle Begründungsmängel ab, sondern unternimmt - nicht anders als die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die die aktenmäßige Fundierung der objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernisse bei gezielter Übergehung der im Urteil aufgelisteten Indizien generell bestreitet - in Wahrheit den in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die erstgerichtliche Lösung der Beweisfragen nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Auch die gegen den Ausspruch über die Anstaltseinweisung gerichtete Rüge (Ziffer 11,) verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung schon deshalb, weil die Gefährlichkeitsprognose nur mit Berufung bekämpfbar ist (SSt 57/23).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58749 12D00400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00040..0626.000

Dokumentnummer

JJT_20000626_OGH0002_0120OS00040_0000000_000