Entscheidung 12 Os 40/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 6 b E Vr 10.644/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über dessen Antrag auf "Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363b StPO" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 6 b E römisch fünf r 10.644/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über dessen Antrag auf "Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 b, StPO" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dem nach § 363b (gemeint offenbar § 363a) StPO gestellten (überdies - § 41 Z 7 StPO - nicht von einem Verteidiger unterschriebenen) Antrag liegt - als unabdingbare Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens - ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zugrunde, weshalb dieses Begehren zurückzuweisen war.Dem nach Paragraph 363 b, (gemeint offenbar Paragraph 363 a,) StPO gestellten (überdies - Paragraph 41, Ziffer 7, StPO - nicht von einem Verteidiger unterschriebenen) Antrag liegt - als unabdingbare Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens - ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zugrunde, weshalb dieses Begehren zurückzuweisen war.
Anmerkung
E69404
12Os40.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00040.03.0508.000
Dokumentnummer
JJT_20030508_OGH0002_0120OS00040_0300000_000