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Entscheidung 12 Os 40/05g×

Entscheidung 12 Os 40/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os40/05g

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Goran S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten David K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Jänner 2005, GZ 024 Hv 175/04k-95, nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des David K***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter und dritter Fall StGB (Schuldspruchfaktum D) und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte K***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) David K***** des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz 2,, Absatz 4, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu nicht mehr näher festzustellenden Zeiten gewerbsmäßig Sachen, nämlich zumindest zehn Autoradios in einem 3.000 EUR nicht übersteigenden Wert, die Goran S***** und Milan V***** durch [gewerbsmäßig begangene] Einbruchdiebstähle, somit durch aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahren erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, dadurch an sich gebracht, dass er sie von Goran S***** um 100 EUR pro Stück kaufte, wobei ihm bekannt war, dass diese Sachen von Einbruchdiebstählen stammten, womit er die Umstände, die diese Strafdrohung begründen, kannte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Die Annahme, wonach dem Angeklagten K***** „vollkommen klar" war, dass die von S***** gekauften Objekte „aus Einbruchdiebstählen stammten", haben die Tatrichter daraus abgeleitet, dass die Autoradios „naturgemäß nicht originalverpackt waren und auch Spuren der Tathandlung aufwiesen" (S 13).

Wie der Angeklagte in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend aufzeigt, ist eine der beiden Sachverhaltskomponenten, auf deren Grundlage das Erstgericht zur Annahme gelangte, dass die vom Beschwerdeführer gekauften Autoradios durch - nicht zwingend Tatspuren an den Geräten verursachende vergleiche S 115 in ON 12) - Einbruchsdiebstähle erlangt wurden, nämlich dass das Diebsgut „Spuren der Tathandlung" aufwies, durch die Aktenlage nicht gedeckt.

Da das ferner zur Begründung des Hehlereivorsatzes herangezogene verbleibende Argument, wonach die gebrauchten Autoradios nicht originalverpackt waren, für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, vierter Fall StGB allein nicht tragfähig ist, war die Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Teils des Urteils unumgänglich, sodass sich ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeeinwände erübrigt. Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO), sodass spruchgemäß zu verfahren war.

Anmerkung

E78514 12Os40.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00040.05G.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0120OS00040_05G0000_000