Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Die Annahme, wonach dem Angeklagten K***** „vollkommen klar" war, dass die von S***** gekauften Objekte „aus Einbruchdiebstählen stammten", haben die Tatrichter daraus abgeleitet, dass die Autoradios „naturgemäß nicht originalverpackt waren und auch Spuren der Tathandlung aufwiesen" (S 13).
Wie der Angeklagte in der Mängelrüge (Z 5) zutreffend aufzeigt, ist eine der beiden Sachverhaltskomponenten, auf deren Grundlage das Erstgericht zur Annahme gelangte, dass die vom Beschwerdeführer gekauften Autoradios durch - nicht zwingend Tatspuren an den Geräten verursachende (vgl S 115 in ON 12) - Einbruchsdiebstähle erlangt wurden, nämlich dass das Diebsgut „Spuren der Tathandlung" aufwies, durch die Aktenlage nicht gedeckt.Wie der Angeklagte in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zutreffend aufzeigt, ist eine der beiden Sachverhaltskomponenten, auf deren Grundlage das Erstgericht zur Annahme gelangte, dass die vom Beschwerdeführer gekauften Autoradios durch - nicht zwingend Tatspuren an den Geräten verursachende vergleiche S 115 in ON 12) - Einbruchsdiebstähle erlangt wurden, nämlich dass das Diebsgut „Spuren der Tathandlung" aufwies, durch die Aktenlage nicht gedeckt.
Da das ferner zur Begründung des Hehlereivorsatzes herangezogene verbleibende Argument, wonach die gebrauchten Autoradios nicht originalverpackt waren, für die Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs 4 vierter Fall StGB allein nicht tragfähig ist, war die Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Teils des Urteils unumgänglich, sodass sich ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeeinwände erübrigt. Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO), sodass spruchgemäß zu verfahren war.Da das ferner zur Begründung des Hehlereivorsatzes herangezogene verbleibende Argument, wonach die gebrauchten Autoradios nicht originalverpackt waren, für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, vierter Fall StGB allein nicht tragfähig ist, war die Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Teils des Urteils unumgänglich, sodass sich ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdeeinwände erübrigt. Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO), sodass spruchgemäß zu verfahren war.