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Entscheidung 12 Os 40/06h×

Entscheidung 12 Os 40/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os40/06h (12Os41/06f)

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pavol Z***** wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB, AZ 602 Hv 15/04w des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 14. März 2006, AZ 22 Bs 64/06g, 65/06d (ON 196 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten (ON 197) gegen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die nachträgliche Strafminderung ablehnende Entscheidungen des Landesgerichtes Korneuburg (ON 192, 193) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz keinen weiteren Rechtszug vorsieht (s Paragraphen 357, Absatz 3, 410, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E81281 12Os40.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00040.06H.0601.000

Dokumentnummer

JJT_20060601_OGH0002_0120OS00040_06H0000_000