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Entscheidung 12 Os 40/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os40/09p

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 7. November 2008, GZ 46 Hv 42/08m-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Martin S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins.) und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von 3. Dezember 2005 bis 30. Juni 2007 in B***** am S*****

römisch eins. mit dem am 11. November 1995 geborenen Leonard P*****, sohin einer unmündigen Person, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar

1. zumindest einmal dadurch, dass er sein Glied in dessen After einführte;

2. zumindest einmal dadurch, dass er mit seinen Fingern in dessen After eindrang;

3. zumindest zweimal dadurch, dass er den Penis des Genannten in seinen Mund nahm;

4. zumindest zweimal dadurch, dass er einen Tampon in den After des Genannten einführte;

römisch zwei. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen von dem am 11. November 1995 geborenen Leonhard P*****, sohin einer unmündigen Person, an sich vornehmen lassen, und zwar dadurch, dass er den Genannten in oftmals wiederholten Angriffen veranlasste

  1. Ziffer eins
    sein Glied intensiv zu betasten;
  2. Ziffer 2
    an seinem Penis zu lecken;
  3. Ziffer 3
    an seinem After zu lecken.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dass es auch nach dem 14. Geburtstag des Angeklagten zu den inkriminierten Tathandlungen gekommen ist, hat das Erstgericht insbesondere aus der nach einer ersten Darstellung erfolgten zusammenfassenden und wiederholten Wiedergabe der Geschehnisse durch den Zeugen Leonard P***** im Rahmen seiner kontradiktorischen Vernehmung erschlossen (US 6 in Verbindung mit S 63 ff in ON 6). Indem die eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptende Mängelrüge isoliert und aus dem Kontext gelöst auf die vom Tatopfer eingangs seiner zusammenfassenden Schilderung des Vorgefallenen getätigte sinngemäße Aussage, in den Jahren 2006 und 2007 habe nur mehr er geschlechtliche Handlungen an Martin S***** vorgenommen (S 63 in ON 6), verweist und daraus den Schluss zieht, sämtliche vom Schuldspruch römisch eins. umfassten Fakten wären, „wenn überhaupt, so jedenfalls vor der Strafmündigkeit des Angeklagten gelegen", unterlässt sie es der Prozessordnung zuwider (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0116504), die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Dieser schilderte nämlich in der Folge sehr wohl, dass es auch in den Jahren 2006 und 2007 zu analer Penetration und zu Mundverkehr des Angeklagten an ihm gekommen ist (S 65, 67, 73 in ON 6).

Eben diese vom Schöffengericht seinen Feststellungen zu Grunde gelegten Depositionen vernachlässigt die Rüge auch mit ihrem Hinweis auf die gleichfalls aus dem Zusammenhang gelöste Antwort des Zeugen P***** auf die Frage, wann der Angeklagte probiert hätte, seinen Penis in den Mund zu nehmen („Das war 2004 und nur in diesem Zeitraum"; S 47 in ON 6), ohne überdies zu beachten, dass Leonard P***** diese zeitliche Eingrenzung bereits unmittelbar daran anschließend relativierte.

Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter auch berücksichtigt, dass sich die Vorwürfe durch das Tatopfer in dessen kontradiktorischer Vernehmung noch verdichteten bzw erweiterten und damit auch dessen Angaben im Rahmen der klinisch-psychologischen Befundaufnahme (S 17 ff in ON 2) in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 6). Die Konstatierung, dass es im Jahr 2007 jedenfalls auch dazu kam, dass der Angeklagten dem Zeugen P***** einen Tampon in den After einführte (US 5), lässt keine Rückschlüsse auf eine bloß einmalige Tathandlung zu und steht daher mit dem Urteilstenor, wonach es 2007 zu zumindest zwei derartigen Penterationen gekommen ist, nicht in dem von der Rüge behaupteten Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall). Soweit die Beschwerde unter dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) aus einzelnen nach Ansicht des Erstgerichts für die Darstellung des Zeugen P***** sprechenden Umständen wie die von der Zeugin Maria P***** wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes und dessen zweimaliger Verunreinigung im Analbereich - überdies unter unzulässiger Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) - mit eigenständigen Beweiswerterwägungen isoliert andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung.

Schließlich legt die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht dar, weshalb die neuerlich aus dem Kontext gelöste Aussage des Tatopfers „Ja, das kann schon sein, das hat nichts mit dem zu tun oder nur ganz wenig..." (S 57 in ON 6) im Zusammenhang mit dem vom Zeugen P***** in der Folge geschilderten mehrfachen Einführen eines Tampons in den After erörterungsbedürftig gewesen sein sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92774 12Os40.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00040.09P.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091218_OGH0002_0120OS00040_09P0000_000