Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dass es auch nach dem 14. Geburtstag des Angeklagten zu den inkriminierten Tathandlungen gekommen ist, hat das Erstgericht insbesondere aus der nach einer ersten Darstellung erfolgten zusammenfassenden und wiederholten Wiedergabe der Geschehnisse durch den Zeugen Leonard P***** im Rahmen seiner kontradiktorischen Vernehmung erschlossen (US 6 iVm S 63 ff in ON 6). Indem die eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptende Mängelrüge isoliert und aus dem Kontext gelöst auf die vom Tatopfer eingangs seiner zusammenfassenden Schilderung des Vorgefallenen getätigte sinngemäße Aussage, in den Jahren 2006 und 2007 habe nur mehr er geschlechtliche Handlungen an Martin S***** vorgenommen (S 63 in ON 6), verweist und daraus den Schluss zieht, sämtliche vom Schuldspruch I. umfassten Fakten wären, „wenn überhaupt, so jedenfalls vor der Strafmündigkeit des Angeklagten gelegen", unterlässt sie es der Prozessordnung zuwider (§ 258 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0116504), die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Dieser schilderte nämlich in der Folge sehr wohl, dass es auch in den Jahren 2006 und 2007 zu analer Penetration und zu Mundverkehr des Angeklagten an ihm gekommen ist (S 65, 67, 73 in ON 6).Dass es auch nach dem 14. Geburtstag des Angeklagten zu den inkriminierten Tathandlungen gekommen ist, hat das Erstgericht insbesondere aus der nach einer ersten Darstellung erfolgten zusammenfassenden und wiederholten Wiedergabe der Geschehnisse durch den Zeugen Leonard P***** im Rahmen seiner kontradiktorischen Vernehmung erschlossen (US 6 in Verbindung mit S 63 ff in ON 6). Indem die eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptende Mängelrüge isoliert und aus dem Kontext gelöst auf die vom Tatopfer eingangs seiner zusammenfassenden Schilderung des Vorgefallenen getätigte sinngemäße Aussage, in den Jahren 2006 und 2007 habe nur mehr er geschlechtliche Handlungen an Martin S***** vorgenommen (S 63 in ON 6), verweist und daraus den Schluss zieht, sämtliche vom Schuldspruch römisch eins. umfassten Fakten wären, „wenn überhaupt, so jedenfalls vor der Strafmündigkeit des Angeklagten gelegen", unterlässt sie es der Prozessordnung zuwider (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0116504), die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Dieser schilderte nämlich in der Folge sehr wohl, dass es auch in den Jahren 2006 und 2007 zu analer Penetration und zu Mundverkehr des Angeklagten an ihm gekommen ist (S 65, 67, 73 in ON 6).
Eben diese vom Schöffengericht seinen Feststellungen zu Grunde gelegten Depositionen vernachlässigt die Rüge auch mit ihrem Hinweis auf die gleichfalls aus dem Zusammenhang gelöste Antwort des Zeugen P***** auf die Frage, wann der Angeklagte probiert hätte, seinen Penis in den Mund zu nehmen („Das war 2004 und nur in diesem Zeitraum"; S 47 in ON 6), ohne überdies zu beachten, dass Leonard P***** diese zeitliche Eingrenzung bereits unmittelbar daran anschließend relativierte.
Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter auch berücksichtigt, dass sich die Vorwürfe durch das Tatopfer in dessen kontradiktorischer Vernehmung noch verdichteten bzw erweiterten und damit auch dessen Angaben im Rahmen der klinisch-psychologischen Befundaufnahme (S 17 ff in ON 2) in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 6). Die Konstatierung, dass es im Jahr 2007 jedenfalls auch dazu kam, dass der Angeklagten dem Zeugen P***** einen Tampon in den After einführte (US 5), lässt keine Rückschlüsse auf eine bloß einmalige Tathandlung zu und steht daher mit dem Urteilstenor, wonach es 2007 zu zumindest zwei derartigen Penterationen gekommen ist, nicht in dem von der Rüge behaupteten Widerspruch (Z 5 dritter Fall). Soweit die Beschwerde unter dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) aus einzelnen nach Ansicht des Erstgerichts für die Darstellung des Zeugen P***** sprechenden Umständen wie die von der Zeugin Maria P***** wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes und dessen zweimaliger Verunreinigung im Analbereich - überdies unter unzulässiger Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - mit eigenständigen Beweiswerterwägungen isoliert andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung.Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter auch berücksichtigt, dass sich die Vorwürfe durch das Tatopfer in dessen kontradiktorischer Vernehmung noch verdichteten bzw erweiterten und damit auch dessen Angaben im Rahmen der klinisch-psychologischen Befundaufnahme (S 17 ff in ON 2) in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 6). Die Konstatierung, dass es im Jahr 2007 jedenfalls auch dazu kam, dass der Angeklagten dem Zeugen P***** einen Tampon in den After einführte (US 5), lässt keine Rückschlüsse auf eine bloß einmalige Tathandlung zu und steht daher mit dem Urteilstenor, wonach es 2007 zu zumindest zwei derartigen Penterationen gekommen ist, nicht in dem von der Rüge behaupteten Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall). Soweit die Beschwerde unter dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) aus einzelnen nach Ansicht des Erstgerichts für die Darstellung des Zeugen P***** sprechenden Umständen wie die von der Zeugin Maria P***** wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes und dessen zweimaliger Verunreinigung im Analbereich - überdies unter unzulässiger Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) - mit eigenständigen Beweiswerterwägungen isoliert andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung.
Schließlich legt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht dar, weshalb die neuerlich aus dem Kontext gelöste Aussage des Tatopfers „Ja, das kann schon sein, das hat nichts mit dem zu tun oder nur ganz wenig..." (S 57 in ON 6) im Zusammenhang mit dem vom Zeugen P***** in der Folge geschilderten mehrfachen Einführen eines Tampons in den After erörterungsbedürftig gewesen sein sollte.Schließlich legt die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht dar, weshalb die neuerlich aus dem Kontext gelöste Aussage des Tatopfers „Ja, das kann schon sein, das hat nichts mit dem zu tun oder nur ganz wenig..." (S 57 in ON 6) im Zusammenhang mit dem vom Zeugen P***** in der Folge geschilderten mehrfachen Einführen eines Tampons in den After erörterungsbedürftig gewesen sein sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.