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Entscheidung 12 Os 40/21f×

Entscheidung 12 Os 40/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os40/21f

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Marc K***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Februar 2021, GZ 24 Hv 85/20v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marc K***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch eins./1./ und 2./) sowie der Vergehen der Datenfälschung nach Paragraph 225 a, StGB (römisch zwei./1./ und 2./) schuldig erkannt.

[2]                  Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er in I*****

römisch eins./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar:

1./ am 18. Juni 2018 Romed Kl***** durch die Vorgabe, er brauche das Geld für den Ankauf von Geschäftsanteilen seines Vaters bei der „H***** Z***** GmbH“ zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 50.000 Euro;

2./ am 6. Februar 2020 Reinhard F***** durch die Behauptung, er könne die Rechnung gerade nicht bezahlen, werde aber am darauffolgenden Montag wieder kommen, um die Rechnung zu begleichen, zur Herausgabe von 19 Stück Kanthölzern im Wert von 334 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider stehen die Angaben des Zeugen Romed Kl*****, wonach ihn der Angeklagte nach der Tat (im August 2018) gefragt habe, ob dieser das Geld nicht langsam zurückhaben wolle (ON 26 S 29), den schulderheblichen Konstatierungen nicht entgegen und bedurften somit keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Entscheidungsgründen.

[5] Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der subjektiven Tatseite des Angeklagten aus dem äußeren Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882).

[6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, Romed Kl***** habe zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von der Insolvenz der H***** Z***** GmbH gewusst, und davon ausgehend das Vorliegen einer Täuschungshandlung bestreitet, geht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den genau gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts vorbei.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00040.21F.0527.000

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210527_OGH0002_0120OS00040_21F0000_000