[3] Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stehen die Angaben des Zeugen Romed Kl*****, wonach ihn der Angeklagte nach der Tat (im August 2018) gefragt habe, ob dieser das Geld nicht langsam zurückhaben wolle (ON 26 S 29), den schulderheblichen Konstatierungen nicht entgegen und bedurften somit keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Entscheidungsgründen. [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider stehen die Angaben des Zeugen Romed Kl*****, wonach ihn der Angeklagte nach der Tat (im August 2018) gefragt habe, ob dieser das Geld nicht langsam zurückhaben wolle (ON 26 S 29), den schulderheblichen Konstatierungen nicht entgegen und bedurften somit keiner Erörterung in den gedrängt abzufassenden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Entscheidungsgründen.
[5] Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der subjektiven Tatseite des Angeklagten aus dem äußeren Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). [5] Entgegen der weiteren Beschwerdekritik (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der subjektiven Tatseite des Angeklagten aus dem äußeren Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, Romed Kl***** habe zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von der Insolvenz der H***** Z***** GmbH gewusst, und davon ausgehend das Vorliegen einer Täuschungshandlung bestreitet, geht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den genau gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts vorbei. [6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, Romed Kl***** habe zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von der Insolvenz der H***** Z***** GmbH gewusst, und davon ausgehend das Vorliegen einer Täuschungshandlung bestreitet, geht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den genau gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts vorbei.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.