Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * N* und * B* je des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * N* und * B* je des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch in Wohnstätten anderen fremde bewegliche Sachen in dem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 45.450 Euro weggenommen (1./ und 2./) und wegzunehmen versucht (3./ und 4./), und zwar [2] Danach haben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch in Wohnstätten anderen fremde bewegliche Sachen in dem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 45.450 Euro weggenommen (1./ und 2./) und wegzunehmen versucht (3./ und 4./), und zwar
1./ * B* am 20. Juni 2023 in H* der Familie G* Schmuck im Wert von rund 10.450 Euro sowie Lebensmittel, indem er durch ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss in das Wohnhaus einstieg, wobei * N* zu dieser strafbaren Handlung beitrug (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie * B* zuvor mit dem PKW zum Tatort chauffierte, während der Tatausführung davor auf diesen wartete und Aufpasserdienste leistete und ihn schließlich mitsamt des Diebesguts vom Tatort wegbrachte;1./ * B* am 20. Juni 2023 in H* der Familie G* Schmuck im Wert von rund 10.450 Euro sowie Lebensmittel, indem er durch ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss in das Wohnhaus einstieg, wobei * N* zu dieser strafbaren Handlung beitrug (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem sie * B* zuvor mit dem PKW zum Tatort chauffierte, während der Tatausführung davor auf diesen wartete und Aufpasserdienste leistete und ihn schließlich mitsamt des Diebesguts vom Tatort wegbrachte;
2./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am 19. Juli 2023 in O* der Familie Z* Schmuck und Parfums im Wert von rund 32.000 Euro sowie Bargeld im Wert von 3.000 Euro, indem sie durch ein gekipptes, in rund zwei Meter Höhe befindliches Fenster in das Wohnhaus einstiegen;2./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 19. Juli 2023 in O* der Familie Z* Schmuck und Parfums im Wert von rund 32.000 Euro sowie Bargeld im Wert von 3.000 Euro, indem sie durch ein gekipptes, in rund zwei Meter Höhe befindliches Fenster in das Wohnhaus einstiegen;
3./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am 26. Juli 2023 in S* dem * E*, indem * B* mithilfe eines unbekannten Werkzeugs gewaltsam ein in rund zwei Metern Höhe befindliches Holzfenster des Wohnhauses öffnete, durch dieses in das Wohnhaus einstieg, anschließend das Kellerfenster gewaltsam öffnete und * N* hierdurch ebenfalls in das Wohnhaus einstieg;3./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 26. Juli 2023 in S* dem * E*, indem * B* mithilfe eines unbekannten Werkzeugs gewaltsam ein in rund zwei Metern Höhe befindliches Holzfenster des Wohnhauses öffnete, durch dieses in das Wohnhaus einstieg, anschließend das Kellerfenster gewaltsam öffnete und * N* hierdurch ebenfalls in das Wohnhaus einstieg;
4./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am 27. Juli 2023 in V*, der Familie A*, indem * N* und * B* zunächst die in rund zwei Meter Höhe befindliche Terrasse des Einfamilienhauses erkletterten, anschließend die Terrassentüre aufzwängten und derart in das Wohnhaus gelangten.4./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 27. Juli 2023 in V*, der Familie A*, indem * N* und * B* zunächst die in rund zwei Meter Höhe befindliche Terrasse des Einfamilienhauses erkletterten, anschließend die Terrassentüre aufzwängten und derart in das Wohnhaus gelangten.