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Entscheidung 12 Os 40/24k×

Entscheidung 12 Os 40/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os40/24k

Entscheidungsdatum

16.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * N* und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * N* und * B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Jänner 2024, GZ 16 Hv 137/23d-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Den Angeklagten * N* und * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * N* und * B* je des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch in Wohnstätten anderen fremde bewegliche Sachen in dem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 45.450 Euro weggenommen (1./ und 2./) und wegzunehmen versucht (3./ und 4./), und zwar

1./ * B* am 20. Juni 2023 in H* der Familie G* Schmuck im Wert von rund 10.450 Euro sowie Lebensmittel, indem er durch ein gekipptes Fenster im Erdgeschoss in das Wohnhaus einstieg, wobei * N* zu dieser strafbaren Handlung beitrug (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem sie * B* zuvor mit dem PKW zum Tatort chauffierte, während der Tatausführung davor auf diesen wartete und Aufpasserdienste leistete und ihn schließlich mitsamt des Diebesguts vom Tatort wegbrachte;

2./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 19. Juli 2023 in O* der Familie Z* Schmuck und Parfums im Wert von rund 32.000 Euro sowie Bargeld im Wert von 3.000 Euro, indem sie durch ein gekipptes, in rund zwei Meter Höhe befindliches Fenster in das Wohnhaus einstiegen;

3./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 26. Juli 2023 in S* dem * E*, indem * B* mithilfe eines unbekannten Werkzeugs gewaltsam ein in rund zwei Metern Höhe befindliches Holzfenster des Wohnhauses öffnete, durch dieses in das Wohnhaus einstieg, anschließend das Kellerfenster gewaltsam öffnete und * N* hierdurch ebenfalls in das Wohnhaus einstieg;

4./ * B* und * N* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 27. Juli 2023 in V*, der Familie A*, indem * N* und * B* zunächst die in rund zwei Meter Höhe befindliche Terrasse des Einfamilienhauses erkletterten, anschließend die Terrassentüre aufzwängten und derart in das Wohnhaus gelangten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Allein gegen den Schuldspruch 2./ richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * N* und * B*.

[4] Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zur Aussage des Zeugen (richtig) * S* vergleiche dazu US 8) und dem Hinweis auf die von den Tatrichtern als Schutzbehauptung gewertete Verantwortung des Angeklagten B* vergleiche dazu US 8) weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[6] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00040.24K.0516.000

Im RIS seit

31.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240516_OGH0002_0120OS00040_24K0000_000