[3] Die dagegen aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gibt – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gibt – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Anlass zu amtswegigem Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[4] Nach den Konstatierungen der Tatrichter eignete sich der Angeklagte die ihm als Geschäftsführer der S* GmbH anvertrauten (RIS-Justiz RS0093781; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 36 und 38), jeweils den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigenden (siehe Tabellen US 5 sowie US 7 f), zu 1./ genannten Waffen (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) und die zu 2./ genannten Zielfernrohre durch persönliche Übernahme (US 6, 8) von den ihm unterstehenden Mitarbeitern des Vertriebsinnendienstes (US 4) oder durch Anordnung deren Versendung in seinen unmittelbaren Machtbereich (US 6) zu den jeweils zwischen 20. September 2016 und 22. August 2022 liegenden Zeitpunkten zu (vgl RIS-Justiz RS0094117; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 79 ff).Nach den Konstatierungen der Tatrichter eignete sich der Angeklagte die ihm als Geschäftsführer der S* GmbH anvertrauten (RIS-Justiz RS0093781; Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 36 und 38), jeweils den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigenden (siehe Tabellen US 5 sowie US 7 f), zu 1./ genannten Waffen (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) und die zu 2./ genannten Zielfernrohre durch persönliche Übernahme (US 6, 8) von den ihm unterstehenden Mitarbeitern des Vertriebsinnendienstes (US 4) oder durch Anordnung deren Versendung in seinen unmittelbaren Machtbereich (US 6) zu den jeweils zwischen 20. September 2016 und 22. August 2022 liegenden Zeitpunkten zu vergleiche RIS-Justiz RS0094117; Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 79 ff).
[5] Die Verjährungsfrist des mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB beträgt ein Jahr (§ 57 Abs 3 letzter Fall StGB) und beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StGB). Einen zur Tat gehörenden Erfolg (vgl § 58 Abs 1 StGB) beschreibt § 133 StGB im Übrigen nicht (vgl Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 82).Die Verjährungsfrist des mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB beträgt ein Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB) und beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz StGB). Einen zur Tat gehörenden Erfolg vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, StGB) beschreibt Paragraph 133, StGB im Übrigen nicht vergleiche Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 82).
[6] Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit – wie hier – nach § 29 StGB nichts ändert (RIS-Justiz RS0132829; Marek in WK2 StGB § 57 Rz 12). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB).Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit – wie hier – nach Paragraph 29, StGB nichts ändert (RIS-Justiz RS0132829; Marek in WK2 StGB Paragraph 57, Rz 12). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Paragraph 58, Absatz 2, StGB).
[7] Auf Basis der Urteilsannahmen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wäre hinsichtlich aller Taten spätestens am 22. August 2023 Verjährung eingetreten und die Strafbarkeit derselben bereits erloschen. Konstatierungen zu verjährungshemmenden Umständen sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T6, T7, T11]), was die rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der urteilsgegenständlichen Taten sei nicht verjährt, unschlüssig macht (RIS-Justiz RS0122332 [T1]).
[8] Hingegen trifft die Auffassung der Generalprokuratur, dass nach der Aktenlage auch in einem weiteren Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen in keinem Fall zu erwarten sind (RIS-Justiz RS0100239), und daher mit sofortigem Freispruch vorzugehen wäre, nicht zu.
[9] Obwohl das Erstgericht offenbar von jeweiligen – zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten – Einzeltaten ausging (vgl US 17 mit Verweis auf § 29 StGB und die Vielzahl der Tathandlungen), ergeben sich auch Hinweise darauf, dass die deliktischen Angriffe möglicherweise im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (oder mehrerer solcher Einheiten) erfolgten. In einem solchen Fall wären aber die jeweiligen Vermögensschäden schon auf der Tatsachenebene pro tatbestandlicher Handlungseinheit zusammenzurechnen, womit für die Bildung einer Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) in Bezug auf die jeweilige Handlungseinheit kein Raum bliebe (zur Anwendbarkeit der tatbestandlichen Handlungseinheit bei wert- oder schadensqualifizierten strafbaren Handlungen vgl Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/20 f).Obwohl das Erstgericht offenbar von jeweiligen – zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten – Einzeltaten ausging vergleiche US 17 mit Verweis auf Paragraph 29, StGB und die Vielzahl der Tathandlungen), ergeben sich auch Hinweise darauf, dass die deliktischen Angriffe möglicherweise im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (oder mehrerer solcher Einheiten) erfolgten. In einem solchen Fall wären aber die jeweiligen Vermögensschäden schon auf der Tatsachenebene pro tatbestandlicher Handlungseinheit zusammenzurechnen, womit für die Bildung einer Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) in Bezug auf die jeweilige Handlungseinheit kein Raum bliebe (zur Anwendbarkeit der tatbestandlichen Handlungseinheit bei wert- oder schadensqualifizierten strafbaren Handlungen vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89/20 f).
[10] Zu 1./ (Waffen und Zubehör) hat der Schöffensenat dem Angeklagten insgesamt 16 Veruntreuungshandlungen angelastet, wobei sich nach den Feststellungen (US 5) eine zeitliche Häufung einerseits in der Zeit vom 20. September 2016 bis zum 18. Juni 2018 und andererseits vom 10. Juni 2020 bis zum 28. Juni 2021 ergibt.
[11] Zu 2./ (Zielfernrohre) erstreckt sich der Tatzeitraum der insgesamt vier kriminellen Aktivitäten vom 29. April 2022 bis zum 22. August 2022.
[12] Zum Motiv des Angeklagten führte das Schöffengericht ins Treffen, dass der Angeklagte die „Waffenentnahmen“ als Ersatz für nicht ausbezahlte Boni aus dem Jahr 2013 ansah (US 11).
[13] Ausgehend von diesen Indizien ist es nicht ausgeschlossen, dass das Tatgericht im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen zum Vorliegen tatbestandlicher Handlungseinheit(en) im Sinne einer wiederholten Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge und einer einheitlichen Motivationslage (vgl RIS-Justiz RS0122006; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 28 Rz 11; zu der vom Einzelfall abhängigen Bewertung des Zeitfaktors siehe Haslwanter, WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/8) trifft. Diese Voraussetzungen hat das Erstgericht auf der Sachverhaltsebene zu klären, um eine abschließende rechtliche Beurteilung der Tat(en) in Richtung § 133 Abs 1 oder Abs 2 StGB und davon ausgehend der Verjährungsfrage zu ermöglichen.Ausgehend von diesen Indizien ist es nicht ausgeschlossen, dass das Tatgericht im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen zum Vorliegen tatbestandlicher Handlungseinheit(en) im Sinne einer wiederholten Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge und einer einheitlichen Motivationslage vergleiche RIS-Justiz RS0122006; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 28, Rz 11; zu der vom Einzelfall abhängigen Bewertung des Zeitfaktors siehe Haslwanter, WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89/8) trifft. Diese Voraussetzungen hat das Erstgericht auf der Sachverhaltsebene zu klären, um eine abschließende rechtliche Beurteilung der Tat(en) in Richtung Paragraph 133, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB und davon ausgehend der Verjährungsfrage zu ermöglichen.
[14] Der oben aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert somit die Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf die (die Verjährung nur hinsichtlich eines Teils der Tathandlungen ansprechende) Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher, zumal auch die Berechtigung des weiteren Einwands (Z 9 lit b) tätiger Reue (§ 167 StGB) von den Ergebnissen des zweiten Verfahrensganges abhängt (vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89/15; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 167 Rz 13).Der oben aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert somit die Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf die (die Verjährung nur hinsichtlich eines Teils der Tathandlungen ansprechende) Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher, zumal auch die Berechtigung des weiteren Einwands (Ziffer 9, Litera b,) tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) von den Ergebnissen des zweiten Verfahrensganges abhängt vergleiche dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89/15; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 167, Rz 13).
[15] Mit diesem Rechtsmittel und seiner Berufung war der Angeklagte daher auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.
[16] Ein Kostenausspruch hatte zu unterbleiben (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7 und 12).Ein Kostenausspruch hatte zu unterbleiben vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7 und 12).