Der Beschwerdeführer ist zunächst grundsätzlich darauf zu verweisen, daß er sich durch das von ihm bekämpfte Urteil von vornherein nicht beschwert erachten kann, da er - wenngleich auch auf die Frage der Berechtigung eines Freispruches nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit des Gerichtes, sondern mangels strafbaren Tatbestandes zu sprechen kommend - letztlich ausdrücklich nicht mehr begehrt, als einen Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte im Sinne des § 214 FinStrG. Eben dies hat aber das Erstgericht, wenngleich den Urteilsspruch unrichtig formulierend, mit seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, wobei diesem Unzuständigkeitsausspruch in bezug auf den Angeklagten auch keinerlei ungünstigere Wirkung zukommen kann, als einem richtig formulierten Unzuständigkeitsfreispruch nach dem § 214 FinStrG. Der Angeklagte kann aber auch aus formalen Gründen den erfolgten Ausspruch der Unzuständigkeit (des Gerichtes) nicht wirksam mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen. Denn ein Begehren, die gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen, schlüge zum Nachteil des Angeklagten aus und wird auch gar nicht gestellt, die Durchsetzung eines denkbaren - den Beschwerdeausführungen in concreto allerdings ebenfalls nicht zu entnehmenden - Begehrens nach einem Freispruch nach dem § 259 Z. 3 StPO. ist dem Beschwerdeführer aber verwehrt, weshalb sich auch alle Erörterungen darüber erübrigen, ob und inwieweit das Erstgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht mit einem solchen Freispruch hätte vorgehen sollen (11 Os 64/76 = ÖJZ-LSK. 355/76).Der Beschwerdeführer ist zunächst grundsätzlich darauf zu verweisen, daß er sich durch das von ihm bekämpfte Urteil von vornherein nicht beschwert erachten kann, da er - wenngleich auch auf die Frage der Berechtigung eines Freispruches nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit des Gerichtes, sondern mangels strafbaren Tatbestandes zu sprechen kommend - letztlich ausdrücklich nicht mehr begehrt, als einen Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte im Sinne des Paragraph 214, FinStrG. Eben dies hat aber das Erstgericht, wenngleich den Urteilsspruch unrichtig formulierend, mit seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, wobei diesem Unzuständigkeitsausspruch in bezug auf den Angeklagten auch keinerlei ungünstigere Wirkung zukommen kann, als einem richtig formulierten Unzuständigkeitsfreispruch nach dem Paragraph 214, FinStrG. Der Angeklagte kann aber auch aus formalen Gründen den erfolgten Ausspruch der Unzuständigkeit (des Gerichtes) nicht wirksam mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen. Denn ein Begehren, die gerichtliche Zuständigkeit zu bejahen, schlüge zum Nachteil des Angeklagten aus und wird auch gar nicht gestellt, die Durchsetzung eines denkbaren - den Beschwerdeausführungen in concreto allerdings ebenfalls nicht zu entnehmenden - Begehrens nach einem Freispruch nach dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. ist dem Beschwerdeführer aber verwehrt, weshalb sich auch alle Erörterungen darüber erübrigen, ob und inwieweit das Erstgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht mit einem solchen Freispruch hätte vorgehen sollen (11 Os 64/76 = ÖJZ-LSK. 355/76).
Denn die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in den § 281 und 345 StPO. erschöpfend ausgeführt. Diese taxative Aufzählung schließt jede Analogie aus (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 1 und 1 a zu § 281 StPO.). Die Strafprozeßordnung (siehe § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a, 345 Abs. 1 Z. 11 lit. a StPO.) kennt keine Bestimmung, mit der eine unrichtige Rechtsansicht des Gerichtes darüber im Zuge einer Nichtigkeitsbeschwerde releviert werden kann, warum die dem Angeklagten angelastete Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet.Denn die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in den Paragraph 281 und 345 StPO. erschöpfend ausgeführt. Diese taxative Aufzählung schließt jede Analogie aus vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, Nr. 1 und 1 a zu Paragraph 281, StPO.). Die Strafprozeßordnung (siehe Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 345 Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO.) kennt keine Bestimmung, mit der eine unrichtige Rechtsansicht des Gerichtes darüber im Zuge einer Nichtigkeitsbeschwerde releviert werden kann, warum die dem Angeklagten angelastete Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z. 6 des § 281 Abs. 1 StPO. kann - wie die Verweisung auf § 261 StPO. zeigt - allein auf den Fall angewendet werden, daß das Schöffengericht deshalb - zu Unrecht -Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. kann - wie die Verweisung auf Paragraph 261, StPO. zeigt - allein auf den Fall angewendet werden, daß das Schöffengericht deshalb - zu Unrecht -
seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen hat, weil es erachtet, daß die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war somit zu verwerfen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Richtigkeit der dem Unzuständigkeitsurteil zugrundeliegenden Rechtsansicht, die nach Wegfall der verjährten Tathandlungen den Gegenstand des Anklagevorwurfes bildenden weiteren Abgabenhinterziehungen in bezug auf einen Gesamtverkürzungsbetrag von ca. 180.000 S stelle keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung dar. Sie bekämpft damit - ungeachtet des Begehrens, 'das angefochtene Urteil' aufzuheben - in klar erkennbarer Weise nur die Unzuständigkeitserklärung des Erstgerichtes in Ansehung der nach dem Inhalt der Anklageschrift nach 1965 gesetzten Hinterziehungshandlungen mit dem bereits erwähnten Gesamtverkürzungsbetrag von etwa 180.000 S. Ihr kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Zwar statuiert die Bestimmung des § 53 Abs. 1 lit. e FinStrG. (a.F.) für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen als Untergrenze einen 200.000 S übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag (hier Verkürzungsbetrag), doch tritt - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - gemäß dem Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle im eben zitierten Abs. 1 lit. e an die Stelle dieses Wertbetrages von 200.000 S unter anderem in den Fällen der Hinterziehung (§ 33 und 33 a FinStrG.) der veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, der Gewerbssteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer) oder der Umsatzsteuer ein solcher von nur 150.000 S. Allerdings kann - entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Meinung - die gerichtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall deshalb nicht auf diesen Einleitungssatz des § 53 Abs. 3 FinStrG. (a.F.) gestützt werden, weil sich Abs. 4 der zitierten Gesetzesstelle auf Abs. 3 schlechthin - und somit auf alle dort geregelten Fälle - bezieht, die lit. c des Abs. 4Zwar statuiert die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Litera e, FinStrG. (a.F.) für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen als Untergrenze einen 200.000 S übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag (hier Verkürzungsbetrag), doch tritt - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - gemäß dem Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle im eben zitierten Absatz eins, Litera e, an die Stelle dieses Wertbetrages von 200.000 S unter anderem in den Fällen der Hinterziehung (Paragraph 33 und 33 a FinStrG.) der veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, der Gewerbssteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer) oder der Umsatzsteuer ein solcher von nur 150.000 S. Allerdings kann - entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Meinung - die gerichtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall deshalb nicht auf diesen Einleitungssatz des Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG. (a.F.) gestützt werden, weil sich Absatz 4, der zitierten Gesetzesstelle auf Absatz 3, schlechthin - und somit auf alle dort geregelten Fälle - bezieht, die Litera c, des Absatz 4
aber bestimmt, daß dann, wenn die strafbare Handlung (wie hier) durch mehrere Jahre fortgesetzt wird oder mehrere Jahre fortwirkt, das Gericht für die Ahndung des Finanzvergehens (nur) dann zuständig ist, wenn die Voraussetzungen für seine Zuständigkeit mindestens hinsichtlich eines Veranlagungsjahres gegeben sind. Dies trifft vorliegendenfalls nicht zu, da in keinem einzelnen der in Betracht kommenden Veranlagungsjahre der Verkürzungsbetrag für sich allein 150.000 S übersteigt.
Im gegenständlichen Fall ist aber im Zusammenhalt damit von entscheidender Bedeutung, daß nach dem weiteren Inhalt des § 53 Abs. 3 FinStrG. (a.F.) die gerichtliche Zuständigkeit unter anderem ferner dann gegeben ist, wenn der strafbestimmende Wertbetrag höher als 50.000 S ist und (lit. b) mehr als ein Drittel des Abgabenbetrages (Abs. 4 lit. a) ausmacht, der sich aus der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung ergibt.Im gegenständlichen Fall ist aber im Zusammenhalt damit von entscheidender Bedeutung, daß nach dem weiteren Inhalt des Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG. (a.F.) die gerichtliche Zuständigkeit unter anderem ferner dann gegeben ist, wenn der strafbestimmende Wertbetrag höher als 50.000 S ist und (Litera b,) mehr als ein Drittel des Abgabenbetrages (Absatz 4, Litera a,) ausmacht, der sich aus der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung ergibt.
Wie aus den Steuerbescheiden des Finanzamtes Innsbruck hervorgeht, treffen diese Voraussetzungen aber nicht bloß für eines der vom fortgesetzten Delikt der (angeblich teils versuchten) Abgabenhinterziehung umfaßten Veranlagungsjahre (1966 bis 1972) im Sinne des § 53 Abs. 4Wie aus den Steuerbescheiden des Finanzamtes Innsbruck hervorgeht, treffen diese Voraussetzungen aber nicht bloß für eines der vom fortgesetzten Delikt der (angeblich teils versuchten) Abgabenhinterziehung umfaßten Veranlagungsjahre (1966 bis 1972) im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4
lit. c FinStrG. (a.F.), sondern sogar auf deren zwei, nämlich die Jahre 1969 und 1971, zu. Als Abgabenbetrag hat gemäß Abs. 4 lit. a der zitierten Gesetzesstelle der Betrag zu gelten, der sich für das betreffende Veranlagungsjahr endgültig festgesetzten Schuldigkeiten an den im Abs. 3Litera c, FinStrG. (a.F.), sondern sogar auf deren zwei, nämlich die Jahre 1969 und 1971, zu. Als Abgabenbetrag hat gemäß Absatz 4, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle der Betrag zu gelten, der sich für das betreffende Veranlagungsjahr endgültig festgesetzten Schuldigkeiten an den im Absatz 3
genannten Abgaben ergibt. Er beträgt nach den rechtskräftigen Abgabebescheiden aus dem Jahre 1974 für das Jahr 1969 an Einkommensteuer 46.445 S, an Umsatzsteuer 11.715 S und an Gewerbesteuer 22.859 S, insgesamt daher 81.019 S, und für das Jahr 1971 30.574 S an Einkommensteuer, 7.786 S an Umsatzsteuer und 16.701 S an Gewerbesteuer, insgesamt daher 55.061 S. Der jeweilige strafbestimmende Wertbetrag, welcher gemäß § 53 Abs. 4 lit. b FinStrG. (a.F.) so zu berechnen ist, daß die bezüglich eines Veranlagungsjahres begangenen Verkürzungen der im Abs. 3 leg. cit. genannten Abgaben zusammenzurechnen sind, deckt sich, da eine Abgabenentrichtung überhaupt nicht erfolgt ist, in beiden Fällen mit dem geschuldeten Abgabebetrag, macht also 'mehr als ein Drittel' desselben aus (§ 53 Abs. 3 lit. b FinStrG. /a.F. /). Unbeschadet des Erfordernisses der Erfüllung der Voraussetzungen auch des 2. Halbsatzes des § 53 Abs. 4 lit. b FinStrG. (a.F.) (Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde), welcher nur beim Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen zum Tragen kommt, liegen demnach hier alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit in bezug auf die dem Angeklagten für die Jahre 1966genannten Abgaben ergibt. Er beträgt nach den rechtskräftigen Abgabebescheiden aus dem Jahre 1974 für das Jahr 1969 an Einkommensteuer 46.445 S, an Umsatzsteuer 11.715 S und an Gewerbesteuer 22.859 S, insgesamt daher 81.019 S, und für das Jahr 1971 30.574 S an Einkommensteuer, 7.786 S an Umsatzsteuer und 16.701 S an Gewerbesteuer, insgesamt daher 55.061 S. Der jeweilige strafbestimmende Wertbetrag, welcher gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Litera b, FinStrG. (a.F.) so zu berechnen ist, daß die bezüglich eines Veranlagungsjahres begangenen Verkürzungen der im Absatz 3, leg. cit. genannten Abgaben zusammenzurechnen sind, deckt sich, da eine Abgabenentrichtung überhaupt nicht erfolgt ist, in beiden Fällen mit dem geschuldeten Abgabebetrag, macht also 'mehr als ein Drittel' desselben aus (Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, FinStrG. /a.F. /). Unbeschadet des Erfordernisses der Erfüllung der Voraussetzungen auch des 2. Halbsatzes des Paragraph 53, Absatz 4, Litera b, FinStrG. (a.F.) (Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde), welcher nur beim Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen zum Tragen kommt, liegen demnach hier alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bejahung der gerichtlichen Zuständigkeit in bezug auf die dem Angeklagten für die Jahre 1966
bis 1972 vorgeworfenen (teils versuchten) Abgabenhinterziehungen vor.
Dem sei noch beigefügt, daß entgegen der Auffassung des Erstgerichtes die nach Beendigung der ersten (verjährten) Hinterziehung gesetzten weiteren, vom Anklagevorwurf umfaßten deliktischen Handlungen nach der Aktenlage nicht erst 1967, sondern schon 1966 begonnen haben, da auch schon für dieses Jahr eine Abgabenverkürzung hinsichtlich der Gewerbesteuer im Ausmaß von 2.167 S Anklagegegenstand ist. Die - gar nicht bekämpfte - Annahme des Erstgerichtes, das erste (fortgesetzte) Delikt habe bereits im Februar 1965 geendet und bilde rechtlich keine Einheit mit den späteren Abgabehinterziehungen, bleibt hievon unberührt. Im Hinblick auf diese Rechtslage ist - da das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht keine hinreichenden Feststellungen über die Verwirklichung des Tatbildes des dem Angeklagten vorgeworfenen Finanzvergehens getroffen hat - in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang eine Aufhebung des erstgerichtlichen Erkenntnisses und insoweit ferner die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unumgänglich. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wie im Spruch zu erkennen.