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Entscheidung 12 Os 40/91×

Entscheidung 12 Os 40/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os40/91

Entscheidungsdatum

18.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Emil M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Jänner 1991, GZ 2 c römisch fünf r 10.926/90-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 24.Juni 1954 geborene Emil M***** wurde des Verbrechens nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt, weil

er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 28.Oktober 1990 in Wien dem Zeitungsverlag K***** acht Schilling Bargeld durch Einbruch (Abzwicken des Befestigungsringes eines Zeitungsständers, Aufbrechen der Kassa mittels eines Schraubenziehers) gestohlen hat.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, bei der *****Zeitungs-AG anzufragen, "ob regelmäßig am Sonntag an dieser Leuchte ein *****Ständer zur Selbstbedienung angebracht wird (S 95), nicht geschmälert. Denn abgesehen davon, daß bereits die wörtlich zitierte Fassung des Antrages diesen nach seiner Zielrichtung als - unzulässigen - Erkundungsbeweis kennzeichnet, läßt er inhaltlich nicht einmal andeutungsweise erkennen, weshalb die begehrte Anfrage trotz der Auffindung des beschädigten Zeitungsständers und der Aussagen der Zeugin H***** ein negatives Ergebnis - daß nämlich an der fraglichen Stelle kein Zeitungsständer angebracht war - zeitigen sollte.

Ins Leere geht aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten. Denn entgegen der darin aufgestellten Behauptung stützt sich die Urteilsbegründung keineswegs darauf, daß der Beschwerdeführer von Mag. Ursula H***** dabei beobachtet wurde, wie er mittels eines Seitenschneiders den Befestigungsring, mit welchem der Zeitungsständer am Laternenmast angebracht war, aufzwickte. Vielmehr läßt die fragliche Urteilspassage (S 101) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte von Mag. H***** dabei beobachtet wurde, als er den Zeitungsständer samt Kassa an sich nahm (siehe dazu auch S 104), wogegen sich die Konstatierung, er habe den Befestigungsring mittels eines Seitenschneiders durchgezwickt, ersichtlich auf sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis und darauf stützt, daß das Tatwerkzeug beim Angeklagten sichergestellt werden konnte.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider waren die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demzufolge der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E25549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00040.91.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19910418_OGH0002_0120OS00040_9100000_000