Gründe:
Der am 24.Juni 1954 geborene Emil M***** wurde des Verbrechens nach §§ 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt, weilDer am 24.Juni 1954 geborene Emil M***** wurde des Verbrechens nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt, weil
er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 28.Oktober 1990 in Wien dem Zeitungsverlag K***** acht Schilling Bargeld durch Einbruch (Abzwicken des Befestigungsringes eines Zeitungsständers, Aufbrechen der Kassa mittels eines Schraubenziehers) gestohlen hat.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, bei der *****Zeitungs-AG anzufragen, "ob regelmäßig am Sonntag an dieser Leuchte ein *****Ständer zur Selbstbedienung angebracht wird (S 95), nicht geschmälert. Denn abgesehen davon, daß bereits die wörtlich zitierte Fassung des Antrages diesen nach seiner Zielrichtung als - unzulässigen - Erkundungsbeweis kennzeichnet, läßt er inhaltlich nicht einmal andeutungsweise erkennen, weshalb die begehrte Anfrage trotz der Auffindung des beschädigten Zeitungsständers und der Aussagen der Zeugin H***** ein negatives Ergebnis - daß nämlich an der fraglichen Stelle kein Zeitungsständer angebracht war - zeitigen sollte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, bei der *****Zeitungs-AG anzufragen, "ob regelmäßig am Sonntag an dieser Leuchte ein *****Ständer zur Selbstbedienung angebracht wird (S 95), nicht geschmälert. Denn abgesehen davon, daß bereits die wörtlich zitierte Fassung des Antrages diesen nach seiner Zielrichtung als - unzulässigen - Erkundungsbeweis kennzeichnet, läßt er inhaltlich nicht einmal andeutungsweise erkennen, weshalb die begehrte Anfrage trotz der Auffindung des beschädigten Zeitungsständers und der Aussagen der Zeugin H***** ein negatives Ergebnis - daß nämlich an der fraglichen Stelle kein Zeitungsständer angebracht war - zeitigen sollte.
Ins Leere geht aber auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten. Denn entgegen der darin aufgestellten Behauptung stützt sich die Urteilsbegründung keineswegs darauf, daß der Beschwerdeführer von Mag. Ursula H***** dabei beobachtet wurde, wie er mittels eines Seitenschneiders den Befestigungsring, mit welchem der Zeitungsständer am Laternenmast angebracht war, aufzwickte. Vielmehr läßt die fragliche Urteilspassage (S 101) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte von Mag. H***** dabei beobachtet wurde, als er den Zeitungsständer samt Kassa an sich nahm (siehe dazu auch S 104), wogegen sich die Konstatierung, er habe den Befestigungsring mittels eines Seitenschneiders durchgezwickt, ersichtlich auf sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis und darauf stützt, daß das Tatwerkzeug beim Angeklagten sichergestellt werden konnte.Ins Leere geht aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten. Denn entgegen der darin aufgestellten Behauptung stützt sich die Urteilsbegründung keineswegs darauf, daß der Beschwerdeführer von Mag. Ursula H***** dabei beobachtet wurde, wie er mittels eines Seitenschneiders den Befestigungsring, mit welchem der Zeitungsständer am Laternenmast angebracht war, aufzwickte. Vielmehr läßt die fragliche Urteilspassage (S 101) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte von Mag. H***** dabei beobachtet wurde, als er den Zeitungsständer samt Kassa an sich nahm (siehe dazu auch S 104), wogegen sich die Konstatierung, er habe den Befestigungsring mittels eines Seitenschneiders durchgezwickt, ersichtlich auf sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis und darauf stützt, daß das Tatwerkzeug beim Angeklagten sichergestellt werden konnte.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider waren die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zuwider waren die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.