Dabei unterliefen dem Bezirksgericht Hernals folgende Gesetzesverstöße:
Voraussetzung für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 Abs. 1 StGB) wie auch für das Absehen von einer derartigen Maßnahme unter Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 2 StGB iVm Abs. 1 leg. cit.) ist ua auch, daß die Strafe noch nicht endgültig nachgesehen wurde. Mit der endgültigen Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs. 2 StGB; § 497 StPO) ist nämlich weder deren Widerruf noch eine Verlängerung der bestimmten Probezeit, die auf eine zeitliche Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit hinausläuft, rechtslogisch vereinbar. Dem - materieller Rechtskraft fähigen - Ausspruch der endgültigen Strafnachsicht kommt schon vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft eine den Widerruf oder die Verlängerung der Probezeit vorläufig hindernde Sperrwirkung zu. Nach Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Strafnachsicht ist eine Abänderung dieser Entscheidung nur mehr im Rechtsmittelweg zulässig (ua 12 Os 91, 92/89). Erweist sich daher - wie hier - die Sperrwirkung des Ausspruchs über die endgültige Strafnachsicht als aktuell, so liegen schon deshalb die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs. 1 Z 2 StPO) unter Verlängerung der Probezeit (§ 494 a Abs. 7 StPO) nicht (mehr) vor. Die im konkreten Fall dennoch ergangene (grundsätzlich gemäß § 494 a Abs. 6 StPO mit einer Strafverfügung verbindbare) Entscheidung des Bezirksgerichtes Hernals verletzt daher das Gesetz in den angeführten Bestimmungen (ua 13 Os 84/91; 15 Os 120/91).Voraussetzung für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) wie auch für das Absehen von einer derartigen Maßnahme unter Verlängerung der Probezeit (Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit.) ist ua auch, daß die Strafe noch nicht endgültig nachgesehen wurde. Mit der endgültigen Nachsicht der Strafe (Paragraph 43, Absatz 2, StGB; Paragraph 497, StPO) ist nämlich weder deren Widerruf noch eine Verlängerung der bestimmten Probezeit, die auf eine zeitliche Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit hinausläuft, rechtslogisch vereinbar. Dem - materieller Rechtskraft fähigen - Ausspruch der endgültigen Strafnachsicht kommt schon vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft eine den Widerruf oder die Verlängerung der Probezeit vorläufig hindernde Sperrwirkung zu. Nach Beschlußfassung über die Endgültigkeit einer bedingten Strafnachsicht ist eine Abänderung dieser Entscheidung nur mehr im Rechtsmittelweg zulässig (ua 12 Os 91, 92/89). Erweist sich daher - wie hier - die Sperrwirkung des Ausspruchs über die endgültige Strafnachsicht als aktuell, so liegen schon deshalb die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO) unter Verlängerung der Probezeit (Paragraph 494, a Absatz 7, StPO) nicht (mehr) vor. Die im konkreten Fall dennoch ergangene (grundsätzlich gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, StPO mit einer Strafverfügung verbindbare) Entscheidung des Bezirksgerichtes Hernals verletzt daher das Gesetz in den angeführten Bestimmungen (ua 13 Os 84/91; 15 Os 120/91).
Zur Vermeidung gerade derartiger Gesetzesverstöße ordnet § 494 a Abs. 3 erster Satz StPO die Einsichtnahme des erkennenden Gerichtes in die Akten über die frühere Verurteilung an. Bei Fallkonstellationen, die schon im Hinblick auf das Datum der Rechtskraft der Vorverurteilung die Annahme einer zwischenzeitig ergangenen endgültigen Strafnachsicht nahelegen, kann die gesetzlich geforderte Akteneinsicht auch nicht durch bloße Einsichtnahme in eine Abschrift des Vorurteils ersetzt werden, weil sich die in diesem Zusammenhang wesentlichen Entscheidungsgrundlagen daraus allein nicht in der gebotenen Weise ableiten lassen. Mit der Unterlassung der hier solcherart unvermeidbaren Akteneinsicht verstieß das Bezirksgericht Hernals (erneut zum Nachteil des Verurteilten) auch gegen die Bestimmung des § 494 a Abs. 3 StPO).Zur Vermeidung gerade derartiger Gesetzesverstöße ordnet Paragraph 494, a Absatz 3, erster Satz StPO die Einsichtnahme des erkennenden Gerichtes in die Akten über die frühere Verurteilung an. Bei Fallkonstellationen, die schon im Hinblick auf das Datum der Rechtskraft der Vorverurteilung die Annahme einer zwischenzeitig ergangenen endgültigen Strafnachsicht nahelegen, kann die gesetzlich geforderte Akteneinsicht auch nicht durch bloße Einsichtnahme in eine Abschrift des Vorurteils ersetzt werden, weil sich die in diesem Zusammenhang wesentlichen Entscheidungsgrundlagen daraus allein nicht in der gebotenen Weise ableiten lassen. Mit der Unterlassung der hier solcherart unvermeidbaren Akteneinsicht verstieß das Bezirksgericht Hernals (erneut zum Nachteil des Verurteilten) auch gegen die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO).
In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde waren daher die Gesetzesverletzungen festzustellen, der gesetzwidrige Beschluß aufzuheben und der die Sperrwirkung der endgültigen Strafnachsicht vernachlässigende Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen.