Die dagegen fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde behauptet Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft und Fortfall der Haftgründe (zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung). Sie ist indes nicht begründet.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.Feber 1993 wurde zu AZ 12 Os 134/92 der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das eingangs angeführte Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau teilweise Folge gegeben, dieses Urteil in der rechtlichen Qualifikation des Betrugsverbrechens aufgehoben, Siegfried S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und über ihn hiefür sowie für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB gemäß §§ 28, 65 Abs. 2, § 148, zweiter Strafsatz, StGB eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verhängt.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18.Feber 1993 wurde zu AZ 12 Os 134/92 der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das eingangs angeführte Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau teilweise Folge gegeben, dieses Urteil in der rechtlichen Qualifikation des Betrugsverbrechens aufgehoben, Siegfried S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und über ihn hiefür sowie für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB gemäß Paragraphen 28, 65, Absatz 2,, Paragraph 148,, zweiter Strafsatz, StGB eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verhängt.
Daraus erhellt bereits, daß die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum Tag der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unter Bedachtnahme auf die Haftgründe weder außer Verhältnis zum Zweck dieser Maßnahme steht (§ 2 Abs. 1 GRBG) noch im Verhältnis zu der rechtskräftig verhängten Strafe offenbar unangemessen ist (§ 193 Abs. 2 StPO).Daraus erhellt bereits, daß die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum Tag der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unter Bedachtnahme auf die Haftgründe weder außer Verhältnis zum Zweck dieser Maßnahme steht (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) noch im Verhältnis zu der rechtskräftig verhängten Strafe offenbar unangemessen ist (Paragraph 193, Absatz 2, StPO).
Das Oberlandesgericht ist auch zu Recht vom Vorliegen der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Haftgründe ausgegangen. Der Beschwerdeführer hatte sich durch mehrjährige Flucht ins Ausland sogar dem Strafvollzug entzogen, beging jene Straftaten, für die er nunmehr rechtskräftig verurteilt wurde, während dieser Flucht nahezu zur Gänze im Ausland und stand erst nach Durchführung eines Auslieferungsverfahrens der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Verfügung. Durch die fortgesetzte Deliktsbegehung nach mehrfacher einschlägiger Vorverurteilung war auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die Untersuchungshaft indiziert.
Demzufolge wurde durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG).Demzufolge wurde durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG).
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, weswegen sich ein Ausspruch über den Beschwerdekostenersatz erübrigt (§ 8 GRBG).Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, weswegen sich ein Ausspruch über den Beschwerdekostenersatz erübrigt (Paragraph 8, GRBG).