Wenn auch im gesetzlichen Versuchsbegriff nach § 15 Abs 2 StGB die für das Unterbleiben der Deliktsvollendung kausalen Gründe nicht enthalten sind, war ihre Bezeichnung in der Hauptfrage II nach Lage des Falles der Verdeutlichung der Tat durchaus dienlich und damit im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nach § 312 Abs 1 StPO zulässig.Wenn auch im gesetzlichen Versuchsbegriff nach Paragraph 15, Absatz 2, StGB die für das Unterbleiben der Deliktsvollendung kausalen Gründe nicht enthalten sind, war ihre Bezeichnung in der Hauptfrage römisch zwei nach Lage des Falles der Verdeutlichung der Tat durchaus dienlich und damit im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nach Paragraph 312, Absatz eins, StPO zulässig.
Daß diese Fragenformulierung zudem geeignet war, die Geschworenen von der nach der Verantwortung des Angeklagten zentralen Beweisfrage des Tötungsvorsatzes abzulenken, ist eine rein spekulative Beschwerdehypothese, für welche umso weniger objektive Anhaltspunkte vorhanden sind, als die Laienrichter durch die an sich entbehrliche ausdrückliche Anführung der kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten Schuldform der Vorsätzlichkeit (Mayerhofer StPO4 § 312 E 21) auf die Bedeutung der subjektiven Tatseite sogar verstärkt hingewiesen wurden.Daß diese Fragenformulierung zudem geeignet war, die Geschworenen von der nach der Verantwortung des Angeklagten zentralen Beweisfrage des Tötungsvorsatzes abzulenken, ist eine rein spekulative Beschwerdehypothese, für welche umso weniger objektive Anhaltspunkte vorhanden sind, als die Laienrichter durch die an sich entbehrliche ausdrückliche Anführung der kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten Schuldform der Vorsätzlichkeit (Mayerhofer StPO4 Paragraph 312, E 21) auf die Bedeutung der subjektiven Tatseite sogar verstärkt hingewiesen wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichthof jedoch davon überzeugen, daß das Geschworenengericht beim Ausspruch über die Strafe eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilte (§ 345 Abs 1 Z 13 StPO), indem es - wiewohl aktenkundig (ON 10, 31, 32/I) - eine Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das nach Begehung der dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last liegenden strafbaren Handlungen gegen ihn ergangene (Vor-)Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. September 1997, GZ 11 E Vr 2.305/97-7, mit welchem Herbert Ka***** wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, unterließ. Da dieses Versehen dem Angeklagten zum Nachteil gereicht (§ 4 Abs 4 TilgG), war es amtswegig (§ 290 Abs 1 StPO) spruchgemäß zu sanieren.Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichthof jedoch davon überzeugen, daß das Geschworenengericht beim Ausspruch über die Strafe eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilte (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO), indem es - wiewohl aktenkundig (ON 10, 31, 32/I) - eine Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das nach Begehung der dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last liegenden strafbaren Handlungen gegen ihn ergangene (Vor-)Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. September 1997, GZ 11 E römisch fünf r 2.305/97-7, mit welchem Herbert Ka***** wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, unterließ. Da dieses Versehen dem Angeklagten zum Nachteil gereicht (Paragraph 4, Absatz 4, TilgG), war es amtswegig (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) spruchgemäß zu sanieren.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls, zwei einschlägige Vorstrafen des Ange- klagten wegen Vermögensdelikten sowie die heimtückisch und aus einem besonders verwerflichen Beweggrund begangene Tat (II.) als erschwerend, das Teilgeständnis, die objektive Schadensgutmachung durch Zustandebringung des Diebsgutes (zu I.) und den Umstand, daß der Mord (II.) beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd.Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls, zwei einschlägige Vorstrafen des Ange- klagten wegen Vermögensdelikten sowie die heimtückisch und aus einem besonders verwerflichen Beweggrund begangene Tat (römisch zwei.) als erschwerend, das Teilgeständnis, die objektive Schadensgutmachung durch Zustandebringung des Diebsgutes (zu römisch eins.) und den Umstand, daß der Mord (römisch zwei.) beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd.
Davon ausgehend erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß von zwölf Jahren Freiheitsstrafe, welches nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe des § 75 StGB liegt, unter Bedachtnahme auf den gravierenden Schuldgehalt des hinterhältig und kaltblütig brutal begangenen Mordversuchs (II.) sowie die vom psychiatrischen Sachverständigen ohne einigermaßen wahrscheinliche gün- stige Prognose (377/I) als dissozial und haltlos beurteilte Persönlichkeit des Angeklagten (507/I) auch als Zusatzstrafe für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe trägt nicht nur spezialpräventiven Strafzwecken, sondern auch dem hier angesichts der an Häufigkeit und Brutalität zunehmenden Gewaltexzesse gegen - in der Regel wehrlose - Taxilenker im Vordergrund stehenden generalpräventiven Aspekt gebührend Rechnung.Davon ausgehend erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß von zwölf Jahren Freiheitsstrafe, welches nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe des Paragraph 75, StGB liegt, unter Bedachtnahme auf den gravierenden Schuldgehalt des hinterhältig und kaltblütig brutal begangenen Mordversuchs (römisch zwei.) sowie die vom psychiatrischen Sachverständigen ohne einigermaßen wahrscheinliche gün- stige Prognose (377/I) als dissozial und haltlos beurteilte Persönlichkeit des Angeklagten (507/I) auch als Zusatzstrafe für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe trägt nicht nur spezialpräventiven Strafzwecken, sondern auch dem hier angesichts der an Häufigkeit und Brutalität zunehmenden Gewaltexzesse gegen - in der Regel wehrlose - Taxilenker im Vordergrund stehenden generalpräventiven Aspekt gebührend Rechnung.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu veweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.