Da die Rechtsmittelanmeldungen von Christian und Regina K***** erst am 31. März 1998, somit außerhalb der gesetzlichen Anmeldungsfristen (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) zur Post gegeben wurden, waren die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen dieser Angeklagten zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Da die Rechtsmittelanmeldungen von Christian und Regina K***** erst am 31. März 1998, somit außerhalb der gesetzlichen Anmeldungsfristen (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) zur Post gegeben wurden, waren die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen dieser Angeklagten zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Gleiches gilt für die angemeldete, gegen Urteile von Kollegialgerichten vom Gesetz aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung des Angeklagten Andreas L***** wegen des Ausspruchs über die Schuld.Gleiches gilt für die angemeldete, gegen Urteile von Kollegialgerichten vom Gesetz aber nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung des Angeklagten Andreas L***** wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten geht fehl.
Angesichts des in der Schadensmeldung vom 25. April 1994 (zu I/2) vom Beschwerdeführer fälschlicherweise behaupteten - auch auf den Frontbereich bezogenen - Schadensumfanges (284) und seiner ausdrücklichen Erklärung, sich in vollem Umfang der Anklage schuldig zu bekennen (539), bedurfte im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) seine Behauptung, allein den Vorschaden an der rechten hinteren Fahrzeugseite (57) auf 10.000 bis 15.000 S geschätzt zu haben (548), im Zusammenhang mit der Feststellung, daß sich der bedingte Vorsatz auch dieses Angeklagten bei dem absprachegemäß durchgeführten Gesamtbetrug auf einen Betrag von rund 96.295 S als die Summe der durch Täuschung unrechtmäßig erlangten Entschädigungsleistung bezog (US 15), keiner näheren Erörterung. Darauf, daß er im Sinne des Beschwerdevorbringens subjektiv unter Ausklammerung des von ihm gleichfalls geltendgemachten und durch unterschobene Fotos von Johann B***** untermauerten Ersatzanspruchs für den Frontschaden lediglich von einem Schaden von höchstens 15.000 S ausgegangen sei, hat sich dieser Angeklagte im gesamten Verfahren weder berufen noch findet diese Behauptung sonst in irgendeinem Beweisergebnis Deckung. Sein Einwand (Z 5), von der Verwendung der Fotos durch Johann B***** nichts gewußt und damit auch nicht gerechnet zu haben, hat daher als unzulässiger Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung auf sich zu beruhen.Angesichts des in der Schadensmeldung vom 25. April 1994 (zu I/2) vom Beschwerdeführer fälschlicherweise behaupteten - auch auf den Frontbereich bezogenen - Schadensumfanges (284) und seiner ausdrücklichen Erklärung, sich in vollem Umfang der Anklage schuldig zu bekennen (539), bedurfte im Gegensatz zur Mängelrüge (Ziffer 5,) seine Behauptung, allein den Vorschaden an der rechten hinteren Fahrzeugseite (57) auf 10.000 bis 15.000 S geschätzt zu haben (548), im Zusammenhang mit der Feststellung, daß sich der bedingte Vorsatz auch dieses Angeklagten bei dem absprachegemäß durchgeführten Gesamtbetrug auf einen Betrag von rund 96.295 S als die Summe der durch Täuschung unrechtmäßig erlangten Entschädigungsleistung bezog (US 15), keiner näheren Erörterung. Darauf, daß er im Sinne des Beschwerdevorbringens subjektiv unter Ausklammerung des von ihm gleichfalls geltendgemachten und durch unterschobene Fotos von Johann B***** untermauerten Ersatzanspruchs für den Frontschaden lediglich von einem Schaden von höchstens 15.000 S ausgegangen sei, hat sich dieser Angeklagte im gesamten Verfahren weder berufen noch findet diese Behauptung sonst in irgendeinem Beweisergebnis Deckung. Sein Einwand (Ziffer 5,), von der Verwendung der Fotos durch Johann B***** nichts gewußt und damit auch nicht gerechnet zu haben, hat daher als unzulässiger Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung auf sich zu beruhen.
Von der - im übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Tatsache, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern auf Grund seiner Abtretungserklärung (309) Christian K***** die Versicherungsleistung kassierte, ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen (US 14 und 15). Durch den insoweit sprachlich ungenauen Urteilsspruch ist er daher nicht beschwert.
Der erstgerichtlichen (rechtsrichtigen - Foregger/Kodek StGB6 § 147 Anm. III) Beurteilung der inhaltlich unrichtigen Schadensmeldung und Reparaturrechnung (zu I/2) als falsches Beweismittel im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 (zweiter Fall) StGB (US 3) setzt der Angeklagte in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) die konträre Behauptung entgegen, die Anwendung des betreffenden Qualifikationstatbestandes beruhe "offensichtlich" auf der Annahme einer Tatbegehung durch eine falsche oder verfälschte Urkunde. Solcherart führt er die Beschwerde infolge urteilsfremder Annahme der für den behaupteten Rechtsfehler maßgeblichen Bedingung nicht gesetzmäßig aus.Der erstgerichtlichen (rechtsrichtigen - Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 147, Anmerkung römisch drei) Beurteilung der inhaltlich unrichtigen Schadensmeldung und Reparaturrechnung (zu I/2) als falsches Beweismittel im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) StGB (US 3) setzt der Angeklagte in seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die konträre Behauptung entgegen, die Anwendung des betreffenden Qualifikationstatbestandes beruhe "offensichtlich" auf der Annahme einer Tatbegehung durch eine falsche oder verfälschte Urkunde. Solcherart führt er die Beschwerde infolge urteilsfremder Annahme der für den behaupteten Rechtsfehler maßgeblichen Bedingung nicht gesetzmäßig aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas L***** war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas L***** war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.