Der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Peter R***** (37/V) zielte entgegen der simplifizierenden Sicht des Erstgerichtes in seinem wesentlichen Inhalt nämlich keineswegs nur auf die Erhebung der "Rechtsmeinung" dieses Beamten über die geltenden Vorschriften für die Ablegung der Englischprüfung durch Markus W***** ab, sondern sollte aus der aktenkundigen Einbindung der Angeklagten in die Verhandlungen über die Anrechnung der Waldorf-Ausbildung für Externistenprüfungen zwischen Vertretern dieses Schultyps und des Unterrichtsministeriums (ON 4) den in erste Linie strittigen Kenntnisstand der Beschwerdeführerin über die in diesem Fall geltenden Bestimmungen und damit den von ihr in Abrede gestellten wissentlichen Befugnismissbrauch erweisen.
Dass zur fraglichen Zeit (Mai 1992) im Sinne der erstgerichtlichen Sicht für Externistenmaturaschüler aus Waldorf-/Rudolf Steiner-Schulen "konfuse Bestimmungen" gegolten hätten, findet keine aktenmäßige Stütze. Klarer Inhalt des hier relevanten Bescheides des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 28. August 1991 ist ohne jede Missdeutungsmöglichkeit in Richtung einer Befugnis zur gänzlichen Erlassung der Englischprüfung, dass für die Ablegung der Externistenreifeprüfung durch Absolventen der
12. Schulstufe aus diesem Schulbereich unter bestimmten Voraussetzungen insoferne eine bloße Erleichterung für das Prüfungsfach Englisch geschaffen wurde, als dieses künftighin auf den Teilbereich "Listening Comprehension" beschränkt wird. Angesichts dieses Bescheidinhaltes wurde - ex post betrachtet - eine Rechtsunsicherheit auch dadurch nicht herbeigeführt, dass dieses Prüfungsfach erst im Lehrplan für Externisten vom 1. September 1993 enthalten war, weil vorher die in Aussicht genommene Prüfungserleichterung evidentermaßen nicht gelten konnte.
Da es durchaus naheliegend ist, dass dieser Umstand bei den betreffenden dienstlichen Besprechungen unter der Leitung des zuständigen Sachbearbeiters des Ministeriums, Dr. Peter R*****, auch erörtert wurde, erweist sich eine Verfahrensergänzung in erster Instanz in diesem Umfang als unumgänglich, wobei im neu durchzuführenden Verfahren allenfalls auch die Zeugin D***** (Ministerialrätin im Unterrichtsministerium - siehe S 36/V), mit der die Angeklagte angeblich den Fall W***** wiederholt besprochen haben soll, zu vernehmen sein wird.
Bei dieser Sachlage trifft es aber auch zu, dass eine mängelfreie Begründung bei Verneinung der subjektiven Tatbestandskomponenten (zu II) - wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis gleichfalls zutreffend geltend macht (Z 5) - über die lapidare Bezugnahme auf vermeintlich unklare Rechtsverhältnisse hinaus die Angabe konkreter Gründe dafür voraussetzt, dass die Angeklagte bei der zu keiner Zeit rechtlich zulässigen gänzlichen Prüfungserlassung unter weiterer Bedachtnahme auf ihren Ausbildungsstand und ihre berufliche Position bloß fahrlässig oder gutgläubig gehandelt hat.Bei dieser Sachlage trifft es aber auch zu, dass eine mängelfreie Begründung bei Verneinung der subjektiven Tatbestandskomponenten (zu römisch zwei) - wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis gleichfalls zutreffend geltend macht (Ziffer 5,) - über die lapidare Bezugnahme auf vermeintlich unklare Rechtsverhältnisse hinaus die Angabe konkreter Gründe dafür voraussetzt, dass die Angeklagte bei der zu keiner Zeit rechtlich zulässigen gänzlichen Prüfungserlassung unter weiterer Bedachtnahme auf ihren Ausbildungsstand und ihre berufliche Position bloß fahrlässig oder gutgläubig gehandelt hat.
Mit allen übrigen Einwänden versagt die Beschwerde.
In Ansehung der zum Nachteil der Angeklagten geltend gemachten Verletzung des § 252 Abs 1 StPO durch angebliche Verwertung der die Beschwerdeführerin ursprünglich belastenden Aussage der Zeugin Charlotte G***** trotz deren berechtigter (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) Entschlagungserklärung in der Hauptverhandlung (Z 3) scheitert sie schon aus Gründen der Logik, ist es doch in keiner Weise nachvollziehbar, inwieweit die Beseitigung des - nach dem klaren Urteilsinhalt ohnedies zu Unrecht (US 7) - behaupteten Formverstoßes der Schaffung einer Beweislage für einen Schuldspruch dienlich sein könnte (§ 281 Abs 3 letzter Satz StPO).In Ansehung der zum Nachteil der Angeklagten geltend gemachten Verletzung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO durch angebliche Verwertung der die Beschwerdeführerin ursprünglich belastenden Aussage der Zeugin Charlotte G***** trotz deren berechtigter (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) Entschlagungserklärung in der Hauptverhandlung (Ziffer 3,) scheitert sie schon aus Gründen der Logik, ist es doch in keiner Weise nachvollziehbar, inwieweit die Beseitigung des - nach dem klaren Urteilsinhalt ohnedies zu Unrecht (US 7) - behaupteten Formverstoßes der Schaffung einer Beweislage für einen Schuldspruch dienlich sein könnte (Paragraph 281, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Mit dem nicht konkretisierten weiteren Hinweis auf angeblich erörterungsbedürftige (Z 5) sonstige aktenkundige Aussagen und schriftliche Unterlagen, die Manipulationen erkennen ließen (zu I und III), kollidiert die Beschwerde mit dem gesetzlichen Substantiierungsgebot (§ 285a Z 2 StPO) und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Ausführung.Mit dem nicht konkretisierten weiteren Hinweis auf angeblich erörterungsbedürftige (Ziffer 5,) sonstige aktenkundige Aussagen und schriftliche Unterlagen, die Manipulationen erkennen ließen (zu römisch eins und römisch drei), kollidiert die Beschwerde mit dem gesetzlichen Substantiierungsgebot (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Ausführung.
Soweit die Staatsanwaltschaft schließlich unter dem Prätext von Feststellungsmängeln (der Sache nach Z 5) über das Urteilsfaktum II hinaus (siehe oben) auch sonst (zu I und III) eine Auseinandersetzung des Schöffengerichtes mit dem Informationsstand der Angeklagten bei Verneinung des wissentlichen Befugnismissbrauchs vermisst, versagt sie, weil die Tatrichter teilweise (zu I) schon in objektiver Hinsicht einen Schuldnachweis für unmöglich hielten (US 7) und im Übrigen (III) die angenommene bloß schlampige Eintragung im Prüfungskatalog keinen Freiraum für weitere Erörterungen im gegebenen Zusammenhang erkennen lässt.Soweit die Staatsanwaltschaft schließlich unter dem Prätext von Feststellungsmängeln (der Sache nach Ziffer 5,) über das Urteilsfaktum römisch zwei hinaus (siehe oben) auch sonst (zu römisch eins und römisch drei) eine Auseinandersetzung des Schöffengerichtes mit dem Informationsstand der Angeklagten bei Verneinung des wissentlichen Befugnismissbrauchs vermisst, versagt sie, weil die Tatrichter teilweise (zu römisch eins) schon in objektiver Hinsicht einen Schuldnachweis für unmöglich hielten (US 7) und im Übrigen (römisch drei) die angenommene bloß schlampige Eintragung im Prüfungskatalog keinen Freiraum für weitere Erörterungen im gegebenen Zusammenhang erkennen lässt.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.