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Entscheidung 12 Os 41/00×

Entscheidung 12 Os 41/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os41/00

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Hildegard D***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 1999, GZ 2 d römisch fünf r 1753/96-93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Seidl, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Mayer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen (Punkte römisch eins und römisch drei) unberührt bleibt, im Freispruch laut Punkt römisch zwei des Urteilssatzes aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Hildegard D***** vom Anklagevorwurf, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB dadurch begangen zu haben, dass sie in Wien als Mitglied einer nach dem Schulunterrichtsgesetz vom Stadtschulrat eingerichteten Externistenreifeprüfungskommission und als Leiterin des Referates für Externistenprüfungen der Abteilung 2, Allgemein Bildende Höhere Schulen im Stadtschulrat für Wien, mithin als Beamtin mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des Zugangs zu Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte, indem sie

römisch eins) vor dem 11. Juni 1992 Birgit D***** Prüfungsfragen für die von ihr

im Rahmen der Externistenreifeprüfung abzulegende Vorprüfung aus dem Fachgebiet Biologie zukommen ließ, sodann ausschließlich diese Fragen prüfte und es dadurch unterließ, den tatsächlichen Wissensstand der Kandidatin festzustellen;

römisch zwei) nach dem 7. Mai 1992 (ca Ende Mai 1992) eine von Markus W***** im Fachgebiet Englisch am 7. Mai 1992 abgelegte Vorprüfung mit negativer Beurteilung unzulässigerweise als "erlassen" erklärte, obwohl der Kandidat noch eine Vorprüfung aus dem Fach Englisch, eingeschränkt auf den Teilbereich "Listening Comprehension" abzulegen gehabt hätte;

römisch drei) Anfang 1990 als Vorgesetzte die gesondert verfolgte Sigrun K*****, welche im Sekretariat der Externistenprüfungskommission als Beamtin tätig war, aufforderte, die Kandidatin Eva H***** trotz fehlender positiver Vorprüfungen zur Externistenhauptmatura zuzulassen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Der dagegen (nominell) aus Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt nur insoweit Berechtigung zu, als sie sich zum Urteilsfaktum römisch zwei gegen das abweisliche Zwischenerkenntnis richtet (Ziffer 4,) und - der Sache nach allein - eine mangelhafte Begründung des betreffenden Freispruchs behauptet (Ziffer 5,).

Rechtliche Beurteilung

Der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Peter R***** (37/V) zielte entgegen der simplifizierenden Sicht des Erstgerichtes in seinem wesentlichen Inhalt nämlich keineswegs nur auf die Erhebung der "Rechtsmeinung" dieses Beamten über die geltenden Vorschriften für die Ablegung der Englischprüfung durch Markus W***** ab, sondern sollte aus der aktenkundigen Einbindung der Angeklagten in die Verhandlungen über die Anrechnung der Waldorf-Ausbildung für Externistenprüfungen zwischen Vertretern dieses Schultyps und des Unterrichtsministeriums (ON 4) den in erste Linie strittigen Kenntnisstand der Beschwerdeführerin über die in diesem Fall geltenden Bestimmungen und damit den von ihr in Abrede gestellten wissentlichen Befugnismissbrauch erweisen.

Dass zur fraglichen Zeit (Mai 1992) im Sinne der erstgerichtlichen Sicht für Externistenmaturaschüler aus Waldorf-/Rudolf Steiner-Schulen "konfuse Bestimmungen" gegolten hätten, findet keine aktenmäßige Stütze. Klarer Inhalt des hier relevanten Bescheides des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 28. August 1991 ist ohne jede Missdeutungsmöglichkeit in Richtung einer Befugnis zur gänzlichen Erlassung der Englischprüfung, dass für die Ablegung der Externistenreifeprüfung durch Absolventen der

12. Schulstufe aus diesem Schulbereich unter bestimmten Voraussetzungen insoferne eine bloße Erleichterung für das Prüfungsfach Englisch geschaffen wurde, als dieses künftighin auf den Teilbereich "Listening Comprehension" beschränkt wird. Angesichts dieses Bescheidinhaltes wurde - ex post betrachtet - eine Rechtsunsicherheit auch dadurch nicht herbeigeführt, dass dieses Prüfungsfach erst im Lehrplan für Externisten vom 1. September 1993 enthalten war, weil vorher die in Aussicht genommene Prüfungserleichterung evidentermaßen nicht gelten konnte.

Da es durchaus naheliegend ist, dass dieser Umstand bei den betreffenden dienstlichen Besprechungen unter der Leitung des zuständigen Sachbearbeiters des Ministeriums, Dr. Peter R*****, auch erörtert wurde, erweist sich eine Verfahrensergänzung in erster Instanz in diesem Umfang als unumgänglich, wobei im neu durchzuführenden Verfahren allenfalls auch die Zeugin D***** (Ministerialrätin im Unterrichtsministerium - siehe S 36/V), mit der die Angeklagte angeblich den Fall W***** wiederholt besprochen haben soll, zu vernehmen sein wird.

Bei dieser Sachlage trifft es aber auch zu, dass eine mängelfreie Begründung bei Verneinung der subjektiven Tatbestandskomponenten (zu römisch zwei) - wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis gleichfalls zutreffend geltend macht (Ziffer 5,) - über die lapidare Bezugnahme auf vermeintlich unklare Rechtsverhältnisse hinaus die Angabe konkreter Gründe dafür voraussetzt, dass die Angeklagte bei der zu keiner Zeit rechtlich zulässigen gänzlichen Prüfungserlassung unter weiterer Bedachtnahme auf ihren Ausbildungsstand und ihre berufliche Position bloß fahrlässig oder gutgläubig gehandelt hat.

Mit allen übrigen Einwänden versagt die Beschwerde.

In Ansehung der zum Nachteil der Angeklagten geltend gemachten Verletzung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO durch angebliche Verwertung der die Beschwerdeführerin ursprünglich belastenden Aussage der Zeugin Charlotte G***** trotz deren berechtigter (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) Entschlagungserklärung in der Hauptverhandlung (Ziffer 3,) scheitert sie schon aus Gründen der Logik, ist es doch in keiner Weise nachvollziehbar, inwieweit die Beseitigung des - nach dem klaren Urteilsinhalt ohnedies zu Unrecht (US 7) - behaupteten Formverstoßes der Schaffung einer Beweislage für einen Schuldspruch dienlich sein könnte (Paragraph 281, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Mit dem nicht konkretisierten weiteren Hinweis auf angeblich erörterungsbedürftige (Ziffer 5,) sonstige aktenkundige Aussagen und schriftliche Unterlagen, die Manipulationen erkennen ließen (zu römisch eins und römisch drei), kollidiert die Beschwerde mit dem gesetzlichen Substantiierungsgebot (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Ausführung.

Soweit die Staatsanwaltschaft schließlich unter dem Prätext von Feststellungsmängeln (der Sache nach Ziffer 5,) über das Urteilsfaktum römisch zwei hinaus (siehe oben) auch sonst (zu römisch eins und römisch drei) eine Auseinandersetzung des Schöffengerichtes mit dem Informationsstand der Angeklagten bei Verneinung des wissentlichen Befugnismissbrauchs vermisst, versagt sie, weil die Tatrichter teilweise (zu römisch eins) schon in objektiver Hinsicht einen Schuldnachweis für unmöglich hielten (US 7) und im Übrigen (römisch drei) die angenommene bloß schlampige Eintragung im Prüfungskatalog keinen Freiraum für weitere Erörterungen im gegebenen Zusammenhang erkennen lässt.

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.

Anmerkung

E58581 12D00410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00041..0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0120OS00041_0000000_000