Entscheidung 12 Os 41/05d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB, AZ 12c EVr 12628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2005, AZ 23 Bs 349/04, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB, AZ 12c EVr 12628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2005, AZ 23 Bs 349/04, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit seine Anträge (ON 559) auf „Löschung aller in den zentralen Informationssammlungen rechts- und gesetzwidrig gespeicherten Daten, die bis heute den Verleumdungstatbestand seitens Dritter gegenüber dem Antragsteller darstellt" (Punkt 1.), „Anerkennung und Zahlung" von diversen Kosten und Schadenersatz (Punkte 2. bis 8.), „Anerkennung und Ersatz der Verteidigungskosten gemäß §§ 393 bzw 393a StPO" (Punkt 9.) und der neuerliche Antrag auf Änderung der Begründung des Freispruchs (Punkt 10.) - in Ansehung des Punktes 9. wegen Präklusion - zurückgewiesen wurden, zurück.Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit seine Anträge (ON 559) auf „Löschung aller in den zentralen Informationssammlungen rechts- und gesetzwidrig gespeicherten Daten, die bis heute den Verleumdungstatbestand seitens Dritter gegenüber dem Antragsteller darstellt" (Punkt 1.), „Anerkennung und Zahlung" von diversen Kosten und Schadenersatz (Punkte 2. bis 8.), „Anerkennung und Ersatz der Verteidigungskosten gemäß Paragraphen 393, bzw 393a StPO" (Punkt 9.) und der neuerliche Antrag auf Änderung der Begründung des Freispruchs (Punkt 10.) - in Ansehung des Punktes 9. wegen Präklusion - zurückgewiesen wurden, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen einen derartigen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (gleichfalls) zurückzuweisen.
Anmerkung
E77633
12Os41.05d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00041.05D.0602.000
Dokumentnummer
JJT_20050602_OGH0002_0120OS00041_05D0000_000