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Entscheidung 12 Os 41/05d×

Entscheidung 12 Os 41/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os41/05d

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB, AZ 12c EVr 12628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2005, AZ 23 Bs 349/04, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit seine Anträge (ON 559) auf „Löschung aller in den zentralen Informationssammlungen rechts- und gesetzwidrig gespeicherten Daten, die bis heute den Verleumdungstatbestand seitens Dritter gegenüber dem Antragsteller darstellt" (Punkt 1.), „Anerkennung und Zahlung" von diversen Kosten und Schadenersatz (Punkte 2. bis 8.), „Anerkennung und Ersatz der Verteidigungskosten gemäß Paragraphen 393, bzw 393a StPO" (Punkt 9.) und der neuerliche Antrag auf Änderung der Begründung des Freispruchs (Punkt 10.) - in Ansehung des Punktes 9. wegen Präklusion - zurückgewiesen wurden, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Da gegen einen derartigen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (gleichfalls) zurückzuweisen.

Anmerkung

E77633 12Os41.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00041.05D.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20050602_OGH0002_0120OS00041_05D0000_000