Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO
als Tatsachenrüge will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem der Beschwerdeführer mit großteils hypothetischen Überlegungen aus seiner Verantwortung und den Aussagen der vernommenen Justizwachbeamten gravierende Bedenken dagegen abzuleiten sucht, dass es ihm möglich gewesen sei, diese als solche und damit die Durchführung einer Amtshandlung zu erkennen, weckt er keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs im oben aufgezeigten Sinn.
Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), das Schöffengericht mache in seinem Urteil keine bzw nur sehr allgemein gehaltene Ausführungen „zur Person des Rechtsbrechers“, haben sich die Tatrichter mit dem strafrechtlich relevanten Vorleben des Betroffenen und insbesondere mit seiner seit 20 Jahren bestehenden psychischen Erkrankung auseinandergesetzt und hiezu Feststellungen getroffen (US 2; vgl Ratz in WK2 StGB § 21 Rz 25). Im Übrigen lässt die Rüge jegliches Vorbringen vermissen, welcher weiterer Konstatierungen es zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose bedurft hätte.Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), das Schöffengericht mache in seinem Urteil keine bzw nur sehr allgemein gehaltene Ausführungen „zur Person des Rechtsbrechers“, haben sich die Tatrichter mit dem strafrechtlich relevanten Vorleben des Betroffenen und insbesondere mit seiner seit 20 Jahren bestehenden psychischen Erkrankung auseinandergesetzt und hiezu Feststellungen getroffen (US 2; vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 25). Im Übrigen lässt die Rüge jegliches Vorbringen vermissen, welcher weiterer Konstatierungen es zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose bedurft hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).