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Entscheidung 12 Os 41/18y×

Entscheidung 12 Os 41/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os41/18y

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinksi und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Erich W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 18. Dezember 2017, GZ 11 Hv 105/17x-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich W***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 12. Dezember 2016 in A***** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,

1./ die Justizwachbeamten Christian O*****, Kathrin N***** und Selina K***** durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich dem Verbringen in den Neuromed Campus Linz hindern wollte, indem er sich von Christian O***** losriss und sich aus den Fest- und Anhaltegriffen der Justizwachebeamten loszureißen und mit der Faust auf sie einzuschlagen und mit Füßen auf sie einzutreten versuchte;

2./ durch die unter 1./ dargestellten Faustschläge und Fußtritte die Justizwachebeamten Christian O***** und Kathrin N*****, somit Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versuchte, also Taten begangen hatte, die ihm, wäre er zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB und als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wären.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO

als Tatsachenrüge will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Indem der Beschwerdeführer mit großteils hypothetischen Überlegungen aus seiner Verantwortung und den Aussagen der vernommenen Justizwachbeamten gravierende Bedenken dagegen abzuleiten sucht, dass es ihm möglich gewesen sei, diese als solche und damit die Durchführung einer Amtshandlung zu erkennen, weckt er keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs im oben aufgezeigten Sinn.

Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), das Schöffengericht mache in seinem Urteil keine bzw nur sehr allgemein gehaltene Ausführungen „zur Person des Rechtsbrechers“, haben sich die Tatrichter mit dem strafrechtlich relevanten Vorleben des Betroffenen und insbesondere mit seiner seit 20 Jahren bestehenden psychischen Erkrankung auseinandergesetzt und hiezu Feststellungen getroffen (US 2; vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 25). Im Übrigen lässt die Rüge jegliches Vorbringen vermissen, welcher weiterer Konstatierungen es zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose bedurft hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E121942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00041.18Y.0621.000

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180621_OGH0002_0120OS00041_18Y0000_000