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Entscheidung 12 Os 41/25h×

Entscheidung 12 Os 41/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os41/25h

Entscheidungsdatum

07.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 29. Oktober 2024, GZ 610 Hv 2/24g-127.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * C* mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 8. Dezember 2023 in W* * B* und * T* zu töten versucht (Paragraph 15, StGB), „indem er mit seinem PKW auf eine Verkehrsinsel zusteuerte, auf der sich die Genannten befanden, und mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit von ca 30 km/h auf sie zuraste“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).

[5]           Indem die Tatsachenrüge die leugnende Einlassung des Angeklagten hervorkehrt, die Verfahrensergebnisse eigenständig (zusammengefasst) dahin würdigt, dass der Angeklagte sein Fahrzeug zuvor abgebremst hätte und lediglich mit einer geringen, keine Gefährdungslage eröffnenden Fahrgeschwindigkeit an * B* und * T* vorbeigefahren sei, und schließlich die belastenden Angaben der genannten Zeugen kritisiert, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen.

[6] Soweit die Beschwerde ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen entwickelt, verlässt sie gleichfalls den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0115549, RS0100809).

[7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) entfernt sich mit der Behauptung, das Verhalten des Angeklagten sei „allenfalls unter die Tatbestände des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung, schweren Körperverletzung oder Nötigung zu subsumieren“, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) von dem im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sachverhalt.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).

[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00041.25H.0507.000

Im RIS seit

14.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250507_OGH0002_0120OS00041_25H0000_000