[3] Die dagegen aus Z 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490). [4] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).
[5] Indem die Tatsachenrüge die leugnende Einlassung des Angeklagten hervorkehrt, die Verfahrensergebnisse eigenständig (zusammengefasst) dahin würdigt, dass der Angeklagte sein Fahrzeug zuvor abgebremst hätte und lediglich mit einer geringen, keine Gefährdungslage eröffnenden Fahrgeschwindigkeit an * B* und * T* vorbeigefahren sei, und schließlich die belastenden Angaben der genannten Zeugen kritisiert, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen.
[6] Soweit die Beschwerde ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen entwickelt, verlässt sie gleichfalls den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0115549, RS0100809). [6] Soweit die Beschwerde ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen entwickelt, verlässt sie gleichfalls den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0115549, RS0100809).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 12) entfernt sich mit der Behauptung, das Verhalten des Angeklagten sei „allenfalls unter die Tatbestände des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung, schweren Körperverletzung oder Nötigung zu subsumieren“, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) von dem im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sachverhalt. [7] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) entfernt sich mit der Behauptung, das Verhalten des Angeklagten sei „allenfalls unter die Tatbestände des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung, schweren Körperverletzung oder Nötigung zu subsumieren“, prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) von dem im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sachverhalt.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.