Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung überreicht, in der Hauptverhandlung nach Inhalt der Verhandlungsschrift jedoch nicht wiederholt wurde, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter 1 zu § 281 Z. 4 StPO). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Versicherungsfach gestellt und auf die Vernehmung der Zeugin Eleonore D ausdrücklich verzichtet (S. 164). Es liegen somit schon die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht vor. Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO rügt der Angeklagte das Urteil als unvollständig begründet, weil es die Aussage des Zeugen Georg E unerwähnt lasse, daß sich seine Aussage nicht auf die Freunde und Bekannten von außer Verkehr gestellten Vertretern beziehe. Auch habe das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen, daß der Angeklagte ein guter Bekannter der Zeugen Horst C und Gertrude B war.Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung überreicht, in der Hauptverhandlung nach Inhalt der Verhandlungsschrift jedoch nicht wiederholt wurde, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter 1 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Versicherungsfach gestellt und auf die Vernehmung der Zeugin Eleonore D ausdrücklich verzichtet (S. 164). Es liegen somit schon die formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht vor. Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO rügt der Angeklagte das Urteil als unvollständig begründet, weil es die Aussage des Zeugen Georg E unerwähnt lasse, daß sich seine Aussage nicht auf die Freunde und Bekannten von außer Verkehr gestellten Vertretern beziehe. Auch habe das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen, daß der Angeklagte ein guter Bekannter der Zeugen Horst C und Gertrude B war.
Die gerügte Unvollständigkeit haftet dem Urteil nicht an. Die Frage, ob der Angeklagte mit Horst C und Gertrude B bekannt war, und ob es vorkommt, daß auch ohne Ermächtigung Vertreter bei Bekannten und Freunden kassieren, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Straffalls ohne Bedeutung, denn das Erstgericht hat - durch das Beweisverfahren gedeckt - dem Angeklagten zur Last gelegt, daß er mit dem Vorsatz den unberechtigt kassierten Betrag für sich zu verwenden, 20.000 S herausgelockt hat. Im übrigen führte der Zeuge Georg E lediglich aus, daß es vorkomme, daß ein Versicherungsvertreter aus irgendwelchen Gründen von seinen Freunden oder Bekannten kassiere, daß er allerdings darüber eine Quittung ausstellen müsse, wozu der Angeklagte gar nicht mehr in der Lage war, da er den Kassablock bereits abgegeben hatte (S. 158, 159). Mit seinen weiteren Ausführungen, weder aus den Zeugenaussagen noch aus der Verantwortung des Angeklagten lasse sich der Schluß auf eine Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht des Angeklagten ziehen, er habe vielmehr nur aus Nachlässigkeit den kassierten Betrag nicht sofort abgeführt, versucht der Beschwerdeführer lediglich in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen.
Gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Der Angeklagte hat die am 29.Jänner 1979, somit nach Ablauf der Anmeldefrist - das Urteil wurde am 23.November 1978 verkündet - ausgeführte Berufung nicht angemeldet. Es war daher auch die Berufung des Angeklagten als verspätet zurückzuweisen (§ 294 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 284 StPO).Der Angeklagte hat die am 29.Jänner 1979, somit nach Ablauf der Anmeldefrist - das Urteil wurde am 23.November 1978 verkündet - ausgeführte Berufung nicht angemeldet. Es war daher auch die Berufung des Angeklagten als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz eins und 4 StPO in Verbindung mit Paragraph 284, StPO).
über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.