Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wels vom 28. Mai 1986, GZ 12 E Vr 1272/85-31, wurde Alfred S*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; der einzelne Tagessatz wurde mit 140 S bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Tagen festgesetzt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wels vom 28. Mai 1986, GZ 12 E römisch fünf r 1272/85-31, wurde Alfred S*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; der einzelne Tagessatz wurde mit 140 S bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Tagen festgesetzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Alfred S*** erhob gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab nach Ergänzung des Beweisverfahrens mit Urteil vom 2.Dezember 1986, AZ 7 Bs 343/86, der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, "daß die Qualifikation des § 84 Abs. 2 Z 4 StGB aus dem Urteilssatz ausgeschieden" wurde. Für das darnach verbleibende Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB verurteilte das Berufungsgericht den Alfred S*** zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 S, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 15 Tagen bestimmt. Im übrigen wurde der Berufung des Alfred S*** nicht Folge gegeben.Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab nach Ergänzung des Beweisverfahrens mit Urteil vom 2.Dezember 1986, AZ 7 Bs 343/86, der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, "daß die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB aus dem Urteilssatz ausgeschieden" wurde. Für das darnach verbleibende Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB verurteilte das Berufungsgericht den Alfred S*** zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 S, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 15 Tagen bestimmt. Im übrigen wurde der Berufung des Alfred S*** nicht Folge gegeben.
Zu einer bedingten Nachsicht der verhängten Geldstrafe (§ 43 Abs. 1 StGB) sah sich das Berufungsgericht nicht veranlaßt, weil es den Entscheidungsgründen zufolge die Vollziehung dieser Strafe für notwendig erachtete.Zu einer bedingten Nachsicht der verhängten Geldstrafe (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) sah sich das Berufungsgericht nicht veranlaßt, weil es den Entscheidungsgründen zufolge die Vollziehung dieser Strafe für notwendig erachtete.