Dieses Urteil wird vom Angeklagten in den Schuldsprüchen wegen der Verbrechen des versuchten schweren Raubes und des Mordes mit einer auf die Gründe der Z 6 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.Dieses Urteil wird vom Angeklagten in den Schuldsprüchen wegen der Verbrechen des versuchten schweren Raubes und des Mordes mit einer auf die Gründe der Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Die Beschwerde ist insoweit im Recht, als darin das Unterbleiben einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zugrundeliegenden Hauptfrage 1. gerügt wird (Z 6). Hat sich doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung - abweichend von seiner bis dahin vorgebrachten Einlassung - dahin verantwortet, keineswegs einen Raubversuch unternommen, sondern wegen seines damaligen Geldmangels den Taxilenker bloß betrügerisch zur gegenständlichen Fahrt veranlaßt und nach Erreichen des Fahrtzieles lediglich danach getrachtet zu haben, sich seiner Zahlungspflicht durch Flucht zu entziehen (siehe S 467 bis 471 und 523 ff, jeweils Band I./). Damit aber hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung eine (neue) Tatversion für die betreffende Phase des Geschehnisablaufes vorgebracht, nach der - würde sie als erwiesen angenommen - das ihm diesfalls anzulastende Verhalten lediglich unter den Tatbestand des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB fiele. Da es zur Nichtannahme eines derartigen (denkbaren) Tatherganges aber beweiswürdigender Überlegungen bedarf, war gemäß § 314 StPO eine Eventualfrage in Richtung dieses Vergehens indiziert, um den hiefür allein zuständigen Geschwornen die Möglichkeit zu bieten, entweder der im Vorverfahren deponierten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers oder dessen Vorbringen in der Hauptverhandlung Glauben zu schenken. Das Unterlassen einer derartigen Fragenstellung begründet demnach eine Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs. 1 Z StPO und erfordert damit die Aufhebung des betreffenden Wahr- und Schuldspruches sowie die diesbezügliche Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz.Die Beschwerde ist insoweit im Recht, als darin das Unterbleiben einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zugrundeliegenden Hauptfrage 1. gerügt wird (Ziffer 6,). Hat sich doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung - abweichend von seiner bis dahin vorgebrachten Einlassung - dahin verantwortet, keineswegs einen Raubversuch unternommen, sondern wegen seines damaligen Geldmangels den Taxilenker bloß betrügerisch zur gegenständlichen Fahrt veranlaßt und nach Erreichen des Fahrtzieles lediglich danach getrachtet zu haben, sich seiner Zahlungspflicht durch Flucht zu entziehen (siehe S 467 bis 471 und 523 ff, jeweils Band römisch eins./). Damit aber hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung eine (neue) Tatversion für die betreffende Phase des Geschehnisablaufes vorgebracht, nach der - würde sie als erwiesen angenommen - das ihm diesfalls anzulastende Verhalten lediglich unter den Tatbestand des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB fiele. Da es zur Nichtannahme eines derartigen (denkbaren) Tatherganges aber beweiswürdigender Überlegungen bedarf, war gemäß Paragraph 314, StPO eine Eventualfrage in Richtung dieses Vergehens indiziert, um den hiefür allein zuständigen Geschwornen die Möglichkeit zu bieten, entweder der im Vorverfahren deponierten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers oder dessen Vorbringen in der Hauptverhandlung Glauben zu schenken. Das Unterlassen einer derartigen Fragenstellung begründet demnach eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Z StPO und erfordert damit die Aufhebung des betreffenden Wahr- und Schuldspruches sowie die diesbezügliche Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz.
Dagegen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen als unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, daß die Schuldform des Vorsatzes in der Hauptfrage 2./ nach dem Verbrechen des Mordes nicht enthalten war, keinen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 312 StPO dar, weil Umstände, die in der gesetzlichen Definition des Deliktes nicht enthalten sind, in die Schuldfrage nicht aufzunehmen sind und bei den Geschwornen Unklarheiten über die verlangte Schuldform umso weniger entstehen konnten, als sie in bezug auf den zum Tatbestand des Mordes nach § 75 StGB erforderlichen dolus (§ 5 Abs. 1 StGB) in der Rechtsbelehrung (siehe deren S 10) ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, daß dieses Verbrechen nur mit Tötungsvorsatz begangen werden kann (vgl Mayerhofer-Rieder3, § 312 StPO, ENr 19 und 22).Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, daß die Schuldform des Vorsatzes in der Hauptfrage 2./ nach dem Verbrechen des Mordes nicht enthalten war, keinen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 312, StPO dar, weil Umstände, die in der gesetzlichen Definition des Deliktes nicht enthalten sind, in die Schuldfrage nicht aufzunehmen sind und bei den Geschwornen Unklarheiten über die verlangte Schuldform umso weniger entstehen konnten, als sie in bezug auf den zum Tatbestand des Mordes nach Paragraph 75, StGB erforderlichen dolus (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) in der Rechtsbelehrung (siehe deren S 10) ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, daß dieses Verbrechen nur mit Tötungsvorsatz begangen werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder3, Paragraph 312, StPO, ENr 19 und 22).
Gleichfalls zu Unrecht vermißt der Nichtigkeitswerber eine Zusatzfrage zur Hauptfrage 1. nach der qualifizierten Tatfolge des § 143 letzter Fall StGB, durch welche den Geschwornen - seiner Meinung nach - die Möglichkeit geboten worden wäre, das in Rede stehende Tatgeschehen insgesamt (nur) als versuchten schweren Raub mit Todesfolge nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter und letzter Fall StGB zu beurteilen. Denn eine derartige (uneigentliche) Zusatzfrage gemäß § 316 StPO (die zur Hauptfrage 2. nach dem Verbrechen des Mordes eigentlich eine Eventualfrage darstellte; vgl hiezu Mayerhofer-Rieder3 § 316 StPO, ENr 2 a und 2 b) setzte ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus, woran es aber im gegenständlichen Fall gebricht.Gleichfalls zu Unrecht vermißt der Nichtigkeitswerber eine Zusatzfrage zur Hauptfrage 1. nach der qualifizierten Tatfolge des Paragraph 143, letzter Fall StGB, durch welche den Geschwornen - seiner Meinung nach - die Möglichkeit geboten worden wäre, das in Rede stehende Tatgeschehen insgesamt (nur) als versuchten schweren Raub mit Todesfolge nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter und letzter Fall StGB zu beurteilen. Denn eine derartige (uneigentliche) Zusatzfrage gemäß Paragraph 316, StPO (die zur Hauptfrage 2. nach dem Verbrechen des Mordes eigentlich eine Eventualfrage darstellte; vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder3 Paragraph 316, StPO, ENr 2 a und 2 b) setzte ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung voraus, woran es aber im gegenständlichen Fall gebricht.
Nach dem Vorbringen des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (S 59 f und 15 verso, jeweils Band I) wäre nämlich die Tötung des Taxilenkers nicht im (deliktsspezifischen) Zusammenhang mit der Waffenverwendung beim Raubversuch gestanden, sondern vielmehr Folge der Reaktion des Beschwerdeführers auf einen Waffengebrauch des Taxilenkers gewesen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dagegen, wie erwähnt, den Raubvorsatz überhaupt bestritten und behauptet, daß der zum Tod des Taxilenkers führende Schußwechsel auf dessen Versuch zurückzuführen gewesen wäre, ihn nach Beendigung der betrügerisch veranlaßten Fahrt an der Flucht zu hindern (insbesondere S 468, 471 ff, 523 und 526 ff, jeweils Band I). Keiner dieser Tatversionen zufolge war somit die Abgabe der Schüsse durch den Nichtigkeitswerber ein (bloßer) Teilakt des durch die Hauptfrage 1. erfaßten Raubversuches, sondern (jeweils) vielmehr eine - von der vorangehenden Tatphase gesonderte - eigenständige Tötungshandlung. Die reklamierte Fragestellung war daher nicht geboten.Nach dem Vorbringen des Angeklagten vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (S 59 f und 15 verso, jeweils Band römisch eins) wäre nämlich die Tötung des Taxilenkers nicht im (deliktsspezifischen) Zusammenhang mit der Waffenverwendung beim Raubversuch gestanden, sondern vielmehr Folge der Reaktion des Beschwerdeführers auf einen Waffengebrauch des Taxilenkers gewesen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte dagegen, wie erwähnt, den Raubvorsatz überhaupt bestritten und behauptet, daß der zum Tod des Taxilenkers führende Schußwechsel auf dessen Versuch zurückzuführen gewesen wäre, ihn nach Beendigung der betrügerisch veranlaßten Fahrt an der Flucht zu hindern (insbesondere S 468, 471 ff, 523 und 526 ff, jeweils Band römisch eins). Keiner dieser Tatversionen zufolge war somit die Abgabe der Schüsse durch den Nichtigkeitswerber ein (bloßer) Teilakt des durch die Hauptfrage 1. erfaßten Raubversuches, sondern (jeweils) vielmehr eine - von der vorangehenden Tatphase gesonderte - eigenständige Tötungshandlung. Die reklamierte Fragestellung war daher nicht geboten.
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie sich überhaupt nicht bloß in unzulässiger Weise gegen die gemäß Art 91 Abs. 2 B-VG ausschließlich den Geschwornen zugewiesenen Beweiswürdigung zur Schuldfrage wenden - weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken, geschweige denn solcher erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 2 festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal allein schon die Anzahl der vom Beschwerdeführer gegen den Brustkorb des Opfers abgefeuerten Schüsse nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung die Annahm eines Tötungsvorsatzes zu tragen vermag.Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie sich überhaupt nicht bloß in unzulässiger Weise gegen die gemäß Artikel 91, Absatz 2, B-VG ausschließlich den Geschwornen zugewiesenen Beweiswürdigung zur Schuldfrage wenden - weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken, geschweige denn solcher erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 2 festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal allein schon die Anzahl der vom Beschwerdeführer gegen den Brustkorb des Opfers abgefeuerten Schüsse nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung die Annahm eines Tötungsvorsatzes zu tragen vermag.
In Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des Mordes war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.