Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges (II 1) richtet.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges (römisch zwei 1) richtet.
Dazu ist vorweg davon auszugehen, daß die als Betrug inkriminierte Verleitung zahlreicher Personen zur Aufnahme von Krediten, die - so der Urteilsspruch - "die Kreditnehmer oder die AVA-Bank an ihrem Vermögen ... schädigten", strafrechtlich relevante Handlungskomponenten aufweist, denen das angefochtene Urteil - von anderen Mängeln abgesehen - im Sinn der Subsumtionsrüge (Z 10) durch die undifferenzierte Tatbeurteilung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gesetzeskonform umfassend Rechnung trägt. Ein - wie hier der Angeklagte S***** - zur eigenverantwortlichen Kreditvergabe autorisierter Machthaber eines Geldinstitutes, der die ihm erteilte Befugnis - Wissentlichkeit vorausgesetzt - zur Kreditgewährung mißbraucht, indem er die Auszahlung der Kreditsumme mit dem zumindest bedingten Vorsatz veranlaßt, daß eine Kreditrückzahlung zum Schaden des Kreditinstitutes unterbleiben werde, verantwortet insoweit Untreue, nicht aber Betrug, weil die eigenverantwortliche Anordnung der Kreditauszahlung durch den Täter selbst eine Ausübung der ihm erteilten Verfügungsbefugnis darstellt, ohne daß Raum für einen betrugsspezifischen, die vermögensschädigende Anordnung der Kreditauszahlung auslösenden Täuschungsakt bliebe. Die auf wissentlichem Befugnismißbrauch beruhende, den Machtgeber zumindest bedingt vorsätzlich schädigende Kreditgewährung durch einen zur Kreditvergabe grundsätzlich autorisierten Bankangestellten erfüllt daher den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB. Das hier in Rede stehende Tatverhalten des Angeklagten S***** erschöpft sich allerdings nicht linear in seiner Rechtsbeziehung zur AVA-Bank als machtgebendem Geldinstitut, es hat vielmehr auch jene Teilakte zum Gegenstand, die nach dem Schuldspruch (laut in der Hauptverhandlung modifiziertem Anklagevorwurf - 4, 5/IV) darauf ausgerichtet waren, eine Vielzahl von (zur freiwilligen Rückzahlung nicht bereiten, überwiegend dazu gar nicht fähigen) Personen mit der wahrheitswidrigen Zusage ihrer Freihaltung von jedweden Zahlungsverpflichtungen zur Unterfertigung der Kreditverträge und (vor allem) Überlassung der Kreditsummen an Johann F***** bzw Stefan T***** zu verleiten. Dieser die als Kreditnehmer aufgetretenen Personen betreffende Teilkomplex des insgesamt unter Anklage gestellten Tatverhaltens erweist sich aber - der in der Subsumtionsrüge wie auch (schon) in der Anklageschrift ON 70 vertretenen Auffassung zuwider - mit der (wie dargelegt nur die Rechtsbeziehung des Angeklagten S***** zu dem machtgebenden Geldinstitut erfassenden) Tatbeurteilung als Untreue keineswegs als mitabgegolten, weil insoweit mit dem Vermögen der Kreditnehmer (von jenem der AVA-Bank unabhängige) strafrechtlich eigenständige Schutzobjekte tatbetroffen waren. Eine von entsprechendem Schädigungsvorsatz (auch) in bezug auf diese Vermögenssphäre geleitete Beteiligung des Angeklagten S***** an der Irreführung der jeweiligen Kreditnehmer durch Johann F***** und (teils auch) Stefan T***** - ihre formell mängelfreie Erwiesenheit vorausgesetzt - wäre demnach (gegebenenfalls) dem Beschwerdeführer (in echter Konkurrenz mit dem Verbrechen der Untreue) als entsprechend qualifizierter, im Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kreditnehmer zur - den Schaden der zuvor vollendeten Untreue erst nachträglich (teilweise) gutmachenden - Kreditrückzahlung vollendeter, im übrigen aber bloß versuchter Betrug anzulasten, wobei die ihnen jeweils zugeflossenen "Provisions"-Beträge von der strafrechtlich relevanten Schadenshöhe in Abzug zu bringen wären.Dazu ist vorweg davon auszugehen, daß die als Betrug inkriminierte Verleitung zahlreicher Personen zur Aufnahme von Krediten, die - so der Urteilsspruch - "die Kreditnehmer oder die AVA-Bank an ihrem Vermögen ... schädigten", strafrechtlich relevante Handlungskomponenten aufweist, denen das angefochtene Urteil - von anderen Mängeln abgesehen - im Sinn der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) durch die undifferenzierte Tatbeurteilung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gesetzeskonform umfassend Rechnung trägt. Ein - wie hier der Angeklagte S***** - zur eigenverantwortlichen Kreditvergabe autorisierter Machthaber eines Geldinstitutes, der die ihm erteilte Befugnis - Wissentlichkeit vorausgesetzt - zur Kreditgewährung mißbraucht, indem er die Auszahlung der Kreditsumme mit dem zumindest bedingten Vorsatz veranlaßt, daß eine Kreditrückzahlung zum Schaden des Kreditinstitutes unterbleiben werde, verantwortet insoweit Untreue, nicht aber Betrug, weil die eigenverantwortliche Anordnung der Kreditauszahlung durch den Täter selbst eine Ausübung der ihm erteilten Verfügungsbefugnis darstellt, ohne daß Raum für einen betrugsspezifischen, die vermögensschädigende Anordnung der Kreditauszahlung auslösenden Täuschungsakt bliebe. Die auf wissentlichem Befugnismißbrauch beruhende, den Machtgeber zumindest bedingt vorsätzlich schädigende Kreditgewährung durch einen zur Kreditvergabe grundsätzlich autorisierten Bankangestellten erfüllt daher den Tatbestand der Untreue nach Paragraph 153, StGB. Das hier in Rede stehende Tatverhalten des Angeklagten S***** erschöpft sich allerdings nicht linear in seiner Rechtsbeziehung zur AVA-Bank als machtgebendem Geldinstitut, es hat vielmehr auch jene Teilakte zum Gegenstand, die nach dem Schuldspruch (laut in der Hauptverhandlung modifiziertem Anklagevorwurf - 4, 5/IV) darauf ausgerichtet waren, eine Vielzahl von (zur freiwilligen Rückzahlung nicht bereiten, überwiegend dazu gar nicht fähigen) Personen mit der wahrheitswidrigen Zusage ihrer Freihaltung von jedweden Zahlungsverpflichtungen zur Unterfertigung der Kreditverträge und (vor allem) Überlassung der Kreditsummen an Johann F***** bzw Stefan T***** zu verleiten. Dieser die als Kreditnehmer aufgetretenen Personen betreffende Teilkomplex des insgesamt unter Anklage gestellten Tatverhaltens erweist sich aber - der in der Subsumtionsrüge wie auch (schon) in der Anklageschrift ON 70 vertretenen Auffassung zuwider - mit der (wie dargelegt nur die Rechtsbeziehung des Angeklagten S***** zu dem machtgebenden Geldinstitut erfassenden) Tatbeurteilung als Untreue keineswegs als mitabgegolten, weil insoweit mit dem Vermögen der Kreditnehmer (von jenem der AVA-Bank unabhängige) strafrechtlich eigenständige Schutzobjekte tatbetroffen waren. Eine von entsprechendem Schädigungsvorsatz (auch) in bezug auf diese Vermögenssphäre geleitete Beteiligung des Angeklagten S***** an der Irreführung der jeweiligen Kreditnehmer durch Johann F***** und (teils auch) Stefan T***** - ihre formell mängelfreie Erwiesenheit vorausgesetzt - wäre demnach (gegebenenfalls) dem Beschwerdeführer (in echter Konkurrenz mit dem Verbrechen der Untreue) als entsprechend qualifizierter, im Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kreditnehmer zur - den Schaden der zuvor vollendeten Untreue erst nachträglich (teilweise) gutmachenden - Kreditrückzahlung vollendeter, im übrigen aber bloß versuchter Betrug anzulasten, wobei die ihnen jeweils zugeflossenen "Provisions"-Beträge von der strafrechtlich relevanten Schadenshöhe in Abzug zu bringen wären.
Auf der Basis dieser Überlegungen trifft es jedoch im Sinn einzelner Beschwerdeeinwände zu, daß das angefochtene Urteil zu den Handlungskomponenten sowohl der Untreue als auch des Betruges in subjektiver wie auch objektiver Hinsicht wesentliche Feststellungsmängel (insbesondere zur inneren Tatseite der Untreue und den spezifisch die Kreditnehmer betreffenden Betrugsgrundlagen) aufweist, die eine abschließende Tatbeurteilung durch den Obersten Gerichtshof verwehren und daher - ohne daß auf weitere Beschwerdeeinwände einzugehen ist - eine teilweise Verfahrenserneuerung unvermeidbar machen.
Soweit sich die Beschwerde allerdings gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (II 2) richtet, geht sie fehl.Soweit sich die Beschwerde allerdings gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (römisch zwei 2) richtet, geht sie fehl.
Nach den dazu entscheidenden Urteilsfeststellungen rechnete der Angeklagte S***** im Zusammenhang mit der von Johann F***** beabsichtigten Selbstanzeige mit dem Verlust seiner (noch dazu leitenden) Funktion bei der AVA-Bank und damit seiner wirtschaftlichen Existenz (65/IV). Diesen wesentlichen, dem Bedrohten uno actu auch eröffneten Tathintergrund übergeht der Angeklagte, wenn er mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wie auch aus der Sicht der Z 9 lit a entsprechende Tatsachengrundlagen für eine zur Tatbestandsverwirklichung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB hinreichende objektive Eignung der Drohung zu nachhaltiger Beunruhigung vermißt. Daß eine exakte zeitliche und örtliche Zuordnung der Drohung nach den Angaben des Johann F***** nicht mehr möglich war, vermag ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dieses Faktum betreffenden erstgerichtlichen Tatsachenausspruchs zu erwecken wie der Umstand, daß die Angaben des (telefonisch) Bedrohten in diesem Punkt den einzigen Belastungsbeweis abgaben. Die weiteren Einwände hinwieder, der Angeklagte sei bei dem inkriminierten Telefonat nicht von dem Vorsatz nachhaltiger Beunruhigung des Gesprächspartners geleitet gewesen bzw habe die geäußerte Drohung auch keine dementsprechende Wirkung erzielt, erweisen sich - abgesehen davon, daß § 107 StGB den Eintritt einer tiefgreifenden Besorgnis des Opfers gar nicht voraussetzt - als insgesamt urteilsfremd orientiert und bringen den dazu geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Nach den dazu entscheidenden Urteilsfeststellungen rechnete der Angeklagte S***** im Zusammenhang mit der von Johann F***** beabsichtigten Selbstanzeige mit dem Verlust seiner (noch dazu leitenden) Funktion bei der AVA-Bank und damit seiner wirtschaftlichen Existenz (65/IV). Diesen wesentlichen, dem Bedrohten uno actu auch eröffneten Tathintergrund übergeht der Angeklagte, wenn er mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wie auch aus der Sicht der Ziffer 9, Litera a, entsprechende Tatsachengrundlagen für eine zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB hinreichende objektive Eignung der Drohung zu nachhaltiger Beunruhigung vermißt. Daß eine exakte zeitliche und örtliche Zuordnung der Drohung nach den Angaben des Johann F***** nicht mehr möglich war, vermag ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dieses Faktum betreffenden erstgerichtlichen Tatsachenausspruchs zu erwecken wie der Umstand, daß die Angaben des (telefonisch) Bedrohten in diesem Punkt den einzigen Belastungsbeweis abgaben. Die weiteren Einwände hinwieder, der Angeklagte sei bei dem inkriminierten Telefonat nicht von dem Vorsatz nachhaltiger Beunruhigung des Gesprächspartners geleitet gewesen bzw habe die geäußerte Drohung auch keine dementsprechende Wirkung erzielt, erweisen sich - abgesehen davon, daß Paragraph 107, StGB den Eintritt einer tiefgreifenden Besorgnis des Opfers gar nicht voraussetzt - als insgesamt urteilsfremd orientiert und bringen den dazu geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Das Faktum II 2 betreffend war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Das Faktum römisch zwei 2 betreffend war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Da sich im übrigen aber aus den dargelegten Erwägungen zeigt, daß zum Faktenkomplex II 1 die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war insoweit spruchgemäß mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung vorzugehen. Dabei wird im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, daßDa sich im übrigen aber aus den dargelegten Erwägungen zeigt, daß zum Faktenkomplex römisch zwei 1 die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war insoweit spruchgemäß mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung der Verfahrenserneuerung vorzugehen. Dabei wird im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, daß
die bloße Bezugnahme auf bestimmte Anklagepunkte im Urteilsspruch wie auch den Urteilsgründen (53, 59/IV) den gesetzlichen Erfordernissen weder der spruchgemäßen Individualisierung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch der der Urteilsbegründung vorbehaltenen (wenn auch in gedrängter Darstellung abzufassenden) Konkretisierung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der Tat entspricht;die bloße Bezugnahme auf bestimmte Anklagepunkte im Urteilsspruch wie auch den Urteilsgründen (53, 59/IV) den gesetzlichen Erfordernissen weder der spruchgemäßen Individualisierung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) noch der der Urteilsbegründung vorbehaltenen (wenn auch in gedrängter Darstellung abzufassenden) Konkretisierung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der Tat entspricht;
das Verschlimmerungsverbot (§§ 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO) - sollte es im Rahmen der Verfahrenserneuerung aktuell werden - allein auf den Sanktionsbereich, nicht aber auf die Tatsubsumtion abstellt.das Verschlimmerungsverbot (Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, StPO) - sollte es im Rahmen der Verfahrenserneuerung aktuell werden - allein auf den Sanktionsbereich, nicht aber auf die Tatsubsumtion abstellt.
Auf die (auch den Strafausspruch erfassende) teilkassatorische Entscheidung waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufungen zu verweisen.