Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 13. November 1998 gestellten Antrages auf Vernehmung namentlich angeführter Zeugen, durch deren Aussagen die mangelnde Verläßlichkeit der Angaben des Tatopfers unter Beweis gestellt werden sollte (331 ff), wurden - dem Beschwerdestandpunkt (Z 4, nominell auch Z 5a) zuwider - wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn zum einen räumte das Erstgericht - ohne allerdings zu beschwerdekonformen Schlußfolgerungen zu gelangen - ohnedies im Sinn des antragsgegenständlichen Beweisthemas die Möglichkeit ein, daß die Zeugin Rosemarie J***** Dritten gegenüber die ihr zugeordneten positiven Erklärungen über den Beschwerdeführer abgab und ein Verhalten an den Tag legte, das für Außenstehende den Eindruck einer ungestörten persönlichen Beziehung zum Angeklagten vermittelte (US 9 ff), sodaß es in diesem Zusammenhang an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 63a). Zum anderen verfiel der Antrag auch insoweit zu Recht der Abweisung, als die Vernehmung von Zeugen im Hinblick auf deren Bekanntschaft mit dem Tatopfer (bloß) "zu dessen Glaubwürdigkeit" begehrt wurde. Denn nur Tatsachenbekundungen über sinnliche Wahrnehmungen, die der Vergangenheit angehören, können den Gegenstand einer Zeugenaussage bilden (Mayerhofer aaO § 150 ENr 1 und 2; Leukauf/Steininger Komm3 § 288 RN 4); subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlußfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge kommen hingegen als Thema eines Zeugenbeweises nicht in Betracht (vgl auch EvBl 1992/189).Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 13. November 1998 gestellten Antrages auf Vernehmung namentlich angeführter Zeugen, durch deren Aussagen die mangelnde Verläßlichkeit der Angaben des Tatopfers unter Beweis gestellt werden sollte (331 ff), wurden - dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 4,, nominell auch Ziffer 5 a,) zuwider - wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Denn zum einen räumte das Erstgericht - ohne allerdings zu beschwerdekonformen Schlußfolgerungen zu gelangen - ohnedies im Sinn des antragsgegenständlichen Beweisthemas die Möglichkeit ein, daß die Zeugin Rosemarie J***** Dritten gegenüber die ihr zugeordneten positiven Erklärungen über den Beschwerdeführer abgab und ein Verhalten an den Tag legte, das für Außenstehende den Eindruck einer ungestörten persönlichen Beziehung zum Angeklagten vermittelte (US 9 ff), sodaß es in diesem Zusammenhang an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 63a). Zum anderen verfiel der Antrag auch insoweit zu Recht der Abweisung, als die Vernehmung von Zeugen im Hinblick auf deren Bekanntschaft mit dem Tatopfer (bloß) "zu dessen Glaubwürdigkeit" begehrt wurde. Denn nur Tatsachenbekundungen über sinnliche Wahrnehmungen, die der Vergangenheit angehören, können den Gegenstand einer Zeugenaussage bilden (Mayerhofer aaO Paragraph 150, ENr 1 und 2; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 288, RN 4); subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlußfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge kommen hingegen als Thema eines Zeugenbeweises nicht in Betracht vergleiche auch EvBl 1992/189).
Inhaltlich des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin J***** wurde dieser mitgeteilt, "daß der Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Anzeige eine Verleumdungsanzeige gegen sie erstattet habe", worauf sie gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO belehrt wurde (166). Der (allein mit Bezugnahme auf diese Bestimmung erhobene) Einwand (nominell Z 5), die Zeugin J***** sei erst nach Abschluß ihrer kontradiktorischen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter über ihr Entschlagungsrecht belehrt worden, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber (wie hier releviert) ein gerade dabei allenfalls durch falsche Beweisaussage oder auch Verleumdung begangenes "Aussagedelikt" ein Entschlagungsrecht des Zeugen begründet (EvBl 1998/19, 1998/82).Inhaltlich des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin J***** wurde dieser mitgeteilt, "daß der Beschwerdeführer wegen der gegenständlichen Anzeige eine Verleumdungsanzeige gegen sie erstattet habe", worauf sie gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehrt wurde (166). Der (allein mit Bezugnahme auf diese Bestimmung erhobene) Einwand (nominell Ziffer 5,), die Zeugin J***** sei erst nach Abschluß ihrer kontradiktorischen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter über ihr Entschlagungsrecht belehrt worden, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber (wie hier releviert) ein gerade dabei allenfalls durch falsche Beweisaussage oder auch Verleumdung begangenes "Aussagedelikt" ein Entschlagungsrecht des Zeugen begründet (EvBl 1998/19, 1998/82).
Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt schließlich die hinreichende Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a), die die dazu getroffenen unmißverständlichen Urteilsannahmen übergeht.Der gesetzmäßigen Ausführung entbehrt schließlich die hinreichende Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die die dazu getroffenen unmißverständlichen Urteilsannahmen übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.