Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 42/00×

Entscheidung 12 Os 42/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os42/00

Entscheidungsdatum

26.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Alfred R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 8. September 1999, GZ 15 römisch fünf r 1806/98-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Alfred R***** (1) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und

(2) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Hornstein und an anderen Orten (1) im Februar 1997 einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger um mehr als 500.000 S, nämlich im Ausmaß von 850.000 S geschmälert, indem er von dem bei der Raiffeisenbank Kobersdorf geführten Geschäftskonto Nr 9191 des Einzelhandelsunternehmens Ing. Alfred R***** Getränkehandel den Betrag von 850.000 S behob und privaten Zwecken zuführte; (2) am 6. Juni 1997 einer Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB) die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wahrheitswidrig durch rechtsanwaltlichen Schriftsatz die Anzeige erstattete, von unbekannten Tätern mittels Drohungen gegen Leib und Leben seiner Familienmitglieder zur Übergabe eines Bargeldbetrages von 800.000 S (aus der zu Punkt 1 angeführten Summe) genötigt worden zu sein.

Diese Schuldsprüche bekämpft Ing. Alfred R***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter (AS 533 ff) Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Horst K***** zum Nachweis "kompletter Vereinbarungen über die Gründung eines Unternehmens in Polen" einschließlich einer vom Angeklagten dabei eingegangenen Verpflichtung, Maschinen nach Polen zu liefern. Dass der Angeklagte seinerzeit Initiativen zu einer Geschäftsanbahnung in Polen entfaltet hatte, wird in den Urteilsgründen - durchaus im Einklang mit dem angestrebten Beweisziel - ohnedies eingeräumt. Nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtige Gründe, aus denen der Zeuge K***** konkrete Aufschlüsse zu der vom Angeklagten behaupteten, angeblich mehrere Jahre nach dem Scheitern des Polen-Geschäftes verwirklichten Erpressung hätte ermöglichen können, wurden bei der Antragstellung (zwangsläufig) nicht dargetan.

Nicht anders verhält es sich mit dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Johann M*****, der eine Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten am 4. Februar 1997 im Casino in Sopron sowie weiters hätte bestätigen sollen, dass der Angeklagte ein für diesen Ort vereinbartes Zusammentreffen mit einem Geschäftspartner erwähnt und dieses in der Folge auch tatsächlich (mit einer unbekannten Person) abgewickelt habe. Ein Beweisresultat, das spezifisch die vom Angeklagten zu seiner Entlastung vorgebrachte Erpressungsvariante betreffen würde, läßt sich nämlich weder mit dem (sinngemäß vom Erstgericht eingeräumten) Casinobesuch noch damit verbinden, dass der Angeklagte gegenüber dem (im Übrigen im relevierten Geschäftszusammenhang völlig unbeteiligten) Zeugen eine unmittelbar bevorstehende geschäftliche Unterredung erwähnt haben soll.

Die Verfahrensrüge geht aber auch ins Leere, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage wendet, ob am 4. Februar 1997 eine Überschuldung gegeben und bejahendenfalls diese erkennbar gewesen sei. Läßt doch der damit unter Beweis gestellte Tatsachenkomplex die Problematik der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 156, StGB in ihrem wesentlichen Kern aus sowohl objektiver als auch subjektiver Sicht unberührt. Genug daran, dass der - gleichgültig ob insolvente oder nicht - betrügerische Kridatar die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vorsätzlich dadurch (zumindest) schmälert, dass er einen Bestandteil seines Vermögens (wie hier durch Abzweigung von Geschäftskapital im Betrag von 850.000 S für unternehmensfremde Zwecke) beiseite schafft. Sowohl die objektiven Grundlagen des Schuldspruchs, nämlich dass die Erfüllung der für einen Zwangsausgleich erforderlichen Mindestquote an der inkriminierten Vermögensverschiebung scheiterte, als auch das in subjektiver Hinsicht entscheidende tatrichterliche Begründungssubstrat, nämlich die Beurteilung der vom Angeklagten zu seiner Entlastung ins Treffen geführten Erpressungsversion als einer Reihe von Verfahrensergebnissen widerstreitende Schutzbehauptung lassen keinen Zusammenhang offen, der die beantragte sachverständige Abklärung der Überschuldungsproblematik als sachdienlich nahelegen würde.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt mit dem Einwand in sich widersprüchlicher Urteilsbegründung hinsichtlich der Verwendung des vom Geschäftskonto abgehobenen Betrages von 850.000 S die gebotene sinnverständige Orientierung am Gesamtkonzept der Urteilsgründe vermissen. Die dazu gerügte Tatsachenfeststellung, wonach der Angeklagte das Geld jedenfalls nicht für Unternehmenszwecke, vielmehr privat (wenngleich exakt nicht mehr eruierbar) einsetzte, stellt sich nämlich - der Beschwerdeauffassung zuwider - keineswegs als in sich widerstreitende "Vermutung zu Lasten des Angeklagten" dar, sondern basiert logisch zwingend darauf, dass der Angeklagte - vom Erstgericht aus nachvollziehbaren und ausführlich dargelegten Gründen (US 7 ff) als unglaubwürdig abgelehnt - das Fehlen der inkriminierten Geldsumme allein mit der behaupteten, durch die Verfahrensergebnisse jedoch widerlegten Auszahlung an "Erpresser" erklärte, zudem konkrete Anhaltspunkte für einen dem Befriedigungsfonds der Gläubiger dienlichen Verwendungszweck nicht hervorkamen. Eine - ohne wahrheitsorientierte Mitwirkung des Angeklagten vorweg ausgeschlossene - Abklärung des solcherart durchaus im Einklang mit den tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls unternehmensfremden Kapitaleinsatzes konnte als für die strafrechtliche Beurteilung des dem Angeklagten angelasteten Tatverhaltens nicht entscheidend auf sich beruhen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) setzt sich mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den objektiven Komponenten der für betrügerische Krida essentiellen Schmälerung der Gläubigerbefriedigung (Faktum 1) sowie zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (Faktum 2) durchwegs über gerade in der jeweils relevierten Hinsicht aufschlussreiche Urteilspassagen (US 15/16 bzw 5/6 in Verbindung mit 13) hinweg und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die teils offenbar unbegründete, teils - insbesondere wie dargelegt hinsichtlich der Rechtsrüge - nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung fällt demnach in die Sachkompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58582 12D00420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00042..0626.000

Dokumentnummer

JJT_20000626_OGH0002_0120OS00042_0000000_000