Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter (AS 533 ff) Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Horst K***** zum Nachweis "kompletter Vereinbarungen über die Gründung eines Unternehmens in Polen" einschließlich einer vom Angeklagten dabei eingegangenen Verpflichtung, Maschinen nach Polen zu liefern. Dass der Angeklagte seinerzeit Initiativen zu einer Geschäftsanbahnung in Polen entfaltet hatte, wird in den Urteilsgründen - durchaus im Einklang mit dem angestrebten Beweisziel - ohnedies eingeräumt. Nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtige Gründe, aus denen der Zeuge K***** konkrete Aufschlüsse zu der vom Angeklagten behaupteten, angeblich mehrere Jahre nach dem Scheitern des Polen-Geschäftes verwirklichten Erpressung hätte ermöglichen können, wurden bei der Antragstellung (zwangsläufig) nicht dargetan.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter (AS 533 ff) Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Horst K***** zum Nachweis "kompletter Vereinbarungen über die Gründung eines Unternehmens in Polen" einschließlich einer vom Angeklagten dabei eingegangenen Verpflichtung, Maschinen nach Polen zu liefern. Dass der Angeklagte seinerzeit Initiativen zu einer Geschäftsanbahnung in Polen entfaltet hatte, wird in den Urteilsgründen - durchaus im Einklang mit dem angestrebten Beweisziel - ohnedies eingeräumt. Nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtige Gründe, aus denen der Zeuge K***** konkrete Aufschlüsse zu der vom Angeklagten behaupteten, angeblich mehrere Jahre nach dem Scheitern des Polen-Geschäftes verwirklichten Erpressung hätte ermöglichen können, wurden bei der Antragstellung (zwangsläufig) nicht dargetan.
Nicht anders verhält es sich mit dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen Johann M*****, der eine Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten am 4. Februar 1997 im Casino in Sopron sowie weiters hätte bestätigen sollen, dass der Angeklagte ein für diesen Ort vereinbartes Zusammentreffen mit einem Geschäftspartner erwähnt und dieses in der Folge auch tatsächlich (mit einer unbekannten Person) abgewickelt habe. Ein Beweisresultat, das spezifisch die vom Angeklagten zu seiner Entlastung vorgebrachte Erpressungsvariante betreffen würde, läßt sich nämlich weder mit dem (sinngemäß vom Erstgericht eingeräumten) Casinobesuch noch damit verbinden, dass der Angeklagte gegenüber dem (im Übrigen im relevierten Geschäftszusammenhang völlig unbeteiligten) Zeugen eine unmittelbar bevorstehende geschäftliche Unterredung erwähnt haben soll.
Die Verfahrensrüge geht aber auch ins Leere, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage wendet, ob am 4. Februar 1997 eine Überschuldung gegeben und bejahendenfalls diese erkennbar gewesen sei. Läßt doch der damit unter Beweis gestellte Tatsachenkomplex die Problematik der Tatbestandsverwirklichung nach § 156 StGB in ihrem wesentlichen Kern aus sowohl objektiver als auch subjektiver Sicht unberührt. Genug daran, dass der - gleichgültig ob insolvente oder nicht - betrügerische Kridatar die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vorsätzlich dadurch (zumindest) schmälert, dass er einen Bestandteil seines Vermögens (wie hier durch Abzweigung von Geschäftskapital im Betrag von 850.000 S für unternehmensfremde Zwecke) beiseite schafft. Sowohl die objektiven Grundlagen des Schuldspruchs, nämlich dass die Erfüllung der für einen Zwangsausgleich erforderlichen Mindestquote an der inkriminierten Vermögensverschiebung scheiterte, als auch das in subjektiver Hinsicht entscheidende tatrichterliche Begründungssubstrat, nämlich die Beurteilung der vom Angeklagten zu seiner Entlastung ins Treffen geführten Erpressungsversion als einer Reihe von Verfahrensergebnissen widerstreitende Schutzbehauptung lassen keinen Zusammenhang offen, der die beantragte sachverständige Abklärung der Überschuldungsproblematik als sachdienlich nahelegen würde.Die Verfahrensrüge geht aber auch ins Leere, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Frage wendet, ob am 4. Februar 1997 eine Überschuldung gegeben und bejahendenfalls diese erkennbar gewesen sei. Läßt doch der damit unter Beweis gestellte Tatsachenkomplex die Problematik der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 156, StGB in ihrem wesentlichen Kern aus sowohl objektiver als auch subjektiver Sicht unberührt. Genug daran, dass der - gleichgültig ob insolvente oder nicht - betrügerische Kridatar die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vorsätzlich dadurch (zumindest) schmälert, dass er einen Bestandteil seines Vermögens (wie hier durch Abzweigung von Geschäftskapital im Betrag von 850.000 S für unternehmensfremde Zwecke) beiseite schafft. Sowohl die objektiven Grundlagen des Schuldspruchs, nämlich dass die Erfüllung der für einen Zwangsausgleich erforderlichen Mindestquote an der inkriminierten Vermögensverschiebung scheiterte, als auch das in subjektiver Hinsicht entscheidende tatrichterliche Begründungssubstrat, nämlich die Beurteilung der vom Angeklagten zu seiner Entlastung ins Treffen geführten Erpressungsversion als einer Reihe von Verfahrensergebnissen widerstreitende Schutzbehauptung lassen keinen Zusammenhang offen, der die beantragte sachverständige Abklärung der Überschuldungsproblematik als sachdienlich nahelegen würde.
Die Mängelrüge (Z 5) läßt mit dem Einwand in sich widersprüchlicher Urteilsbegründung hinsichtlich der Verwendung des vom Geschäftskonto abgehobenen Betrages von 850.000 S die gebotene sinnverständige Orientierung am Gesamtkonzept der Urteilsgründe vermissen. Die dazu gerügte Tatsachenfeststellung, wonach der Angeklagte das Geld jedenfalls nicht für Unternehmenszwecke, vielmehr privat (wenngleich exakt nicht mehr eruierbar) einsetzte, stellt sich nämlich - der Beschwerdeauffassung zuwider - keineswegs als in sich widerstreitende "Vermutung zu Lasten des Angeklagten" dar, sondern basiert logisch zwingend darauf, dass der Angeklagte - vom Erstgericht aus nachvollziehbaren und ausführlich dargelegten Gründen (US 7 ff) als unglaubwürdig abgelehnt - das Fehlen der inkriminierten Geldsumme allein mit der behaupteten, durch die Verfahrensergebnisse jedoch widerlegten Auszahlung an "Erpresser" erklärte, zudem konkrete Anhaltspunkte für einen dem Befriedigungsfonds der Gläubiger dienlichen Verwendungszweck nicht hervorkamen. Eine - ohne wahrheitsorientierte Mitwirkung des Angeklagten vorweg ausgeschlossene - Abklärung des solcherart durchaus im Einklang mit den tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls unternehmensfremden Kapitaleinsatzes konnte als für die strafrechtliche Beurteilung des dem Angeklagten angelasteten Tatverhaltens nicht entscheidend auf sich beruhen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt mit dem Einwand in sich widersprüchlicher Urteilsbegründung hinsichtlich der Verwendung des vom Geschäftskonto abgehobenen Betrages von 850.000 S die gebotene sinnverständige Orientierung am Gesamtkonzept der Urteilsgründe vermissen. Die dazu gerügte Tatsachenfeststellung, wonach der Angeklagte das Geld jedenfalls nicht für Unternehmenszwecke, vielmehr privat (wenngleich exakt nicht mehr eruierbar) einsetzte, stellt sich nämlich - der Beschwerdeauffassung zuwider - keineswegs als in sich widerstreitende "Vermutung zu Lasten des Angeklagten" dar, sondern basiert logisch zwingend darauf, dass der Angeklagte - vom Erstgericht aus nachvollziehbaren und ausführlich dargelegten Gründen (US 7 ff) als unglaubwürdig abgelehnt - das Fehlen der inkriminierten Geldsumme allein mit der behaupteten, durch die Verfahrensergebnisse jedoch widerlegten Auszahlung an "Erpresser" erklärte, zudem konkrete Anhaltspunkte für einen dem Befriedigungsfonds der Gläubiger dienlichen Verwendungszweck nicht hervorkamen. Eine - ohne wahrheitsorientierte Mitwirkung des Angeklagten vorweg ausgeschlossene - Abklärung des solcherart durchaus im Einklang mit den tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls unternehmensfremden Kapitaleinsatzes konnte als für die strafrechtliche Beurteilung des dem Angeklagten angelasteten Tatverhaltens nicht entscheidend auf sich beruhen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt sich mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den objektiven Komponenten der für betrügerische Krida essentiellen Schmälerung der Gläubigerbefriedigung (Faktum 1) sowie zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 298 Abs 1 StGB (Faktum 2) durchwegs über gerade in der jeweils relevierten Hinsicht aufschlussreiche Urteilspassagen (US 15/16 bzw 5/6 iVm 13) hinweg und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) setzt sich mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den objektiven Komponenten der für betrügerische Krida essentiellen Schmälerung der Gläubigerbefriedigung (Faktum 1) sowie zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (Faktum 2) durchwegs über gerade in der jeweils relevierten Hinsicht aufschlussreiche Urteilspassagen (US 15/16 bzw 5/6 in Verbindung mit 13) hinweg und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils - insbesondere wie dargelegt hinsichtlich der Rechtsrüge - nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils - insbesondere wie dargelegt hinsichtlich der Rechtsrüge - nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung fällt demnach in die Sachkompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung fällt demnach in die Sachkompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.