Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellen sich die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite, wonach die Angeklagte anlässlich ihrer ersten Schmuggelfahrt von Alexandra S***** darüber aufgeklärt wurde, dass rund ein Kilogramm Kokain im Reservereifen versteckt werde und sie im Fall der Entdeckung mit fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen müsse (US 6), ferner dass Isabel U***** beim zweiten Drogentransport "subjektiv davon ausging und dies hinnahm, in Bezug auf Menge, Art und Qualität des transportierten Suchtgiftes einen dem ersten Transport vergleichbaren Schmuggel vorzunehmen" (US 8), als unmissverständlich und im Sinn des Schuldspruchs ohne weiteren Klarstellungsbedarf tragfähig dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stellen sich die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite, wonach die Angeklagte anlässlich ihrer ersten Schmuggelfahrt von Alexandra S***** darüber aufgeklärt wurde, dass rund ein Kilogramm Kokain im Reservereifen versteckt werde und sie im Fall der Entdeckung mit fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen müsse (US 6), ferner dass Isabel U***** beim zweiten Drogentransport "subjektiv davon ausging und dies hinnahm, in Bezug auf Menge, Art und Qualität des transportierten Suchtgiftes einen dem ersten Transport vergleichbaren Schmuggel vorzunehmen" (US 8), als unmissverständlich und im Sinn des Schuldspruchs ohne weiteren Klarstellungsbedarf tragfähig dar.
Das Schöffengericht hat den das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG umfassenden Vorsatz der Angeklagten, logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass sie selbst davon ausging, jeweils ca ein Kilogramm Kokain zu transportieren. Mit der Behauptung, "dass die Angeklagte keinerlei Erfahrung mit Suchtgiften hat", wird bloß diese mängelfreie Beweiswürdigung (US 9 f) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.Das Schöffengericht hat den das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG umfassenden Vorsatz der Angeklagten, logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass sie selbst davon ausging, jeweils ca ein Kilogramm Kokain zu transportieren. Mit der Behauptung, "dass die Angeklagte keinerlei Erfahrung mit Suchtgiften hat", wird bloß diese mängelfreie Beweiswürdigung (US 9 f) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Indem Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und Z 10) neuerlich die innere Tatseite hinsichtlich der Suchtgiftmenge problematisieren, verfehlen sie den gebotenen Vergleich des im Urteil konstatierten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des jeweils geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) neuerlich die innere Tatseite hinsichtlich der Suchtgiftmenge problematisieren, verfehlen sie den gebotenen Vergleich des im Urteil konstatierten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des jeweils geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ergriffenen Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem von der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ergriffenen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.