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Entscheidung 12 Os 42/02×

Entscheidung 12 Os 42/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os42/02

Entscheidungsdatum

20.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Jänner 2002, GZ 19 Hv 1026/01p-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günther M***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft zum Versuch nach Paragraph 12, dritter Fall, 15 StGB (römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz - "den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins. am 29. Juni 2001 ein Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,) zu Punkt 1. aus- und eingeführt sowie zu Punkt 2. zu dessen versuchter Aus- und Einfuhr beigetragen, und zwar

1. im Zuge eines grenzüberschreitenden Transportes als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** gemeinsam mit den mittlerweile rechtskräftig Verurteilten Waltraud F***** und Franz R***** als Mitätter ca 19,5 Gramm Heroin von der Schweiz nach Liechtenstein verbracht, wobei sich sein Vorsatz infolge eines Irrtums über die tatsächlich transportierte Heroinmenge lediglich auf 15,5 Gramm Heroin bezog;

2. zum anschließenden, im Stadium des Versuches steckengebliebenen Schmuggel der in Punkt 1. angeführten 19,5 Gramm Heroin von Liechtenstein nach Vorarlberg, begangen durch Waltraud F*****, beigetragen, indem er Waltraud F***** - nachdem er sie schon zum Ankauf des Heroins in die Schweiz befördert und sich am Sammelankauf des Heroins finanziell beteiligt hatte - nach dem von ihr getätigten Ankauf des Suchtgifts samt dem angekauften Heroin nach Mauren/FL chauffierte, wobei sich auch insoweit sein Vorsatz infolge eines Irrtums über die tatsächlich transportierte Heroinmenge lediglich auf 15,5 Gramm Heroin bezog."

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen das Schuldspruchfaktum römisch eins. aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die die erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte zumindest von einer Gesamtmenge von 14,5 Gramm Heroin Kenntnis hatte, auf "keinerlei Beweise" gegründet, vielmehr "praktisch ausschließlich daraus abgeleitet werde, dass er ""keine Glaubwürdigkeit"" für sich beanspruchen könne", als unzureichend begründet kritisiert, im gegebenen Kontext aber in verfälschender Verkürzung die von den Tatrichtern dazu denkrichtig herangezogenen Passagen der Aussagen der Zeugen F***** und R***** (US 9 f) prozessordnungswidrig mit Stillschweigen übergeht, verfehlt sinnfällig eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.

Der Beschwerde zuwider steht die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte zwar kein gesichertes Wissen betreffend die tatsächliche Menge des transportierten Suchtgiftes (19,5 Gramm) hatte, denklogisch in Einklang mit der weiteren Konstatierung, wonach von seinem Vorsatz nur das inkriminierte Suchtgiftquantum umfasst war.

Dass die zu den vermeintlich fehlenden Erkenntnisgrundlagen schwerpunktmäßig auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholte Rechtsmittelargumentation keine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse zu indizieren vermag, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66011 12Os42.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00042.02.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20020620_OGH0002_0120OS00042_0200000_000