Der allein gegen das Schuldspruchfaktum I. aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der allein gegen das Schuldspruchfaktum römisch eins. aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5), die die erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte zumindest von einer Gesamtmenge von 14,5 Gramm Heroin Kenntnis hatte, auf "keinerlei Beweise" gegründet, vielmehr "praktisch ausschließlich daraus abgeleitet werde, dass er ""keine Glaubwürdigkeit"" für sich beanspruchen könne", als unzureichend begründet kritisiert, im gegebenen Kontext aber in verfälschender Verkürzung die von den Tatrichtern dazu denkrichtig herangezogenen Passagen der Aussagen der Zeugen F***** und R***** (US 9 f) prozessordnungswidrig mit Stillschweigen übergeht, verfehlt sinnfällig eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die die erstgerichtliche Konstatierung, wonach der Angeklagte zumindest von einer Gesamtmenge von 14,5 Gramm Heroin Kenntnis hatte, auf "keinerlei Beweise" gegründet, vielmehr "praktisch ausschließlich daraus abgeleitet werde, dass er ""keine Glaubwürdigkeit"" für sich beanspruchen könne", als unzureichend begründet kritisiert, im gegebenen Kontext aber in verfälschender Verkürzung die von den Tatrichtern dazu denkrichtig herangezogenen Passagen der Aussagen der Zeugen F***** und R***** (US 9 f) prozessordnungswidrig mit Stillschweigen übergeht, verfehlt sinnfällig eine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.
Der Beschwerde zuwider steht die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Angeklagte zwar kein gesichertes Wissen betreffend die tatsächliche Menge des transportierten Suchtgiftes (19,5 Gramm) hatte, denklogisch in Einklang mit der weiteren Konstatierung, wonach von seinem Vorsatz nur das inkriminierte Suchtgiftquantum umfasst war.
Dass die zu den vermeintlich fehlenden Erkenntnisgrundlagen schwerpunktmäßig auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholte Rechtsmittelargumentation keine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse zu indizieren vermag, bedarf keiner näheren Erörterung.Dass die zu den vermeintlich fehlenden Erkenntnisgrundlagen schwerpunktmäßig auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholte Rechtsmittelargumentation keine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Beweisergebnisse zu indizieren vermag, bedarf keiner näheren Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO). Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.