Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung von Erhebungen „bei einem Sparmarkt in Lieboch", zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte das zum Anklagefaktum A I 13 angeführte Handy von dieser Person käuflich erworben hat und somit die ihm in diesem Faktum angelastete Tat nicht begangen haben kann" (S 51/II). Da dieser Antrag keine konkreten Hinweise enthält, welche eine Ausforschung einer bestimmten Person mit Grund erwarten lässt, handelt es sich um einen aussichtslosen Beweis (Fabrizy StPO9 § 246 Rz 3; Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 102). Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens verletzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung von Erhebungen „bei einem Sparmarkt in Lieboch", zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte das zum Anklagefaktum A römisch eins 13 angeführte Handy von dieser Person käuflich erworben hat und somit die ihm in diesem Faktum angelastete Tat nicht begangen haben kann" (S 51/II). Da dieser Antrag keine konkreten Hinweise enthält, welche eine Ausforschung einer bestimmten Person mit Grund erwarten lässt, handelt es sich um einen aussichtslosen Beweis (Fabrizy StPO9 Paragraph 246, Rz 3; Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 102). Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens verletzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten zu den Fakten A I 7 und B IV, er habe die Bankomatkarte kurz vor der versuchten Behebung von Bargeld bei einem Bankomaten von einem betrunkenen Mann bekommen, welcher ihn nach Bekanntgabe eines Codes gebeten habe, für ihn Geld zu beheben, nicht ohne Begründung abgelehnt, sondern sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass die Karte erst wenige Minuten vor der versuchten Bargeldbehebung weggenommen worden war und der Beschwerdeführer dabei gefilmt wurde, wie er mehrmals einen falschen Code eingab (US 16). Die vom erkennenden Senat gezogenen Schlüsse widersprechen weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten. Darüber hinaus zeigt das Rechtsmittel keine Umstände auf, welche im Urteil darüber hinaus zu würdigen gewesen wären, und beschränkt sich auf die unsubstanziierte Behauptung, „entscheidungswesentlich wäre die umfassende Begründung gewesen". Damit werden aber keine nichtigkeitsbegründenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten zu den Fakten A römisch eins 7 und B römisch vier, er habe die Bankomatkarte kurz vor der versuchten Behebung von Bargeld bei einem Bankomaten von einem betrunkenen Mann bekommen, welcher ihn nach Bekanntgabe eines Codes gebeten habe, für ihn Geld zu beheben, nicht ohne Begründung abgelehnt, sondern sich dabei insbesondere darauf gestützt, dass die Karte erst wenige Minuten vor der versuchten Bargeldbehebung weggenommen worden war und der Beschwerdeführer dabei gefilmt wurde, wie er mehrmals einen falschen Code eingab (US 16). Die vom erkennenden Senat gezogenen Schlüsse widersprechen weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten. Darüber hinaus zeigt das Rechtsmittel keine Umstände auf, welche im Urteil darüber hinaus zu würdigen gewesen wären, und beschränkt sich auf die unsubstanziierte Behauptung, „entscheidungswesentlich wäre die umfassende Begründung gewesen". Damit werden aber keine nichtigkeitsbegründenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Berechtigung kommt jedoch der Tatsachenrüge (Z 5a) zu.Berechtigung kommt jedoch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu.
Nach der Aktenlage ergeben sich nämlich erhebliche Bedenken gegen die
vom Schöffengericht getroffene Feststellung, dass der Angeklagte die
im Folgenden näher bezeichneten teils vollendeten und teils
versuchten Einbruchsdiebstähle begangen hat. Zu den
Schuldspruchfakten A I 15 (= F 30 der Anzeige) und A II 15 (= F 28)
war er geständig (S 61/I; S 27/II). Entgegen seiner leugnenden
Verantwortung wurde er aufgrund - mit dem Akteninhalt in Einklang
stehender - objektiver Beweise wegen der unter A I 4, 7, 13
angeführten Taten schuldig erkannt (US 16, 17). Zu den Fakten A I 1,
2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, und 12, A II 1 bis 14 (sowie den damit
zusammenhängenden Schuldsprüchen B I bis III und V bis VIII und C I
bis V) führte das Schöffengericht nicht weiter differenzierend eine
„exakt gleiche" („spiegelbildliche") Tatbegehung bei den
Autoeinbrüchen und einen „örtlichen und zeitlichen Zusammenhang" ins
Treffen (US 18). Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber zu Recht
ein, dass den im Akt erliegenden „UT-Anzeigen" durchaus divergierende
Begehensweisen entnommen werden können. Wenn auch bei den in Frage
stehenden teils versuchten Autoeinbrüchen Scheiben der betreffenden
Personenkraftwagen zerbrochen wurden, lässt sich doch den Anzeigen
keineswegs nur deren „Einschlagen" entnehmen; so sprechen mehrere
Anzeigen von einem Versuch des Aufzwängens durch Einführen eines
Gegenstandes zwischen Dichtung und Scheibe, wobei die Scheiben
zerbrachen (vgl S 85/I zu F 12 = A I 7; S 103/I zu F 20 = A II 10
[Werkzeugspur - Schraubenzieher 7 mm]; S 113/I zu F 24 = A I 11
[Schraubendreher 3 mm Breite]; S 121/I zu F 25 = A II 13; S 385/I zu
F 18 = A II 9; S 393/I zu F 21 = A II 11; S 385/I zu F 18 = A II 9
[Schraubendreher zwischen Gummidichtung und Scheibe, 8-9 mm breite Werkzeugspur]; S 393/I zu F 21 = A II 11), in einem Fall wird von der Verwendung eines Gegenstandes mit „zwei Krallen in Entfernung 9 mm, Stärke 5 mm" gesprochen (S 133/I zu F 27 = A I 12). In den übrigen Fällen wird zwar ein schlichtes Einschlagen unterschiedlicher Scheiben (teilweise hintere Dreiecksfenster, teilweise Seitenscheiben) festgehalten, dieser Umstand kann für sich allein aber nicht als täterspezifisch signifikanter modus operandi erachtet werden. Hinzu kommt, dass eine der ursprünglich von der Polizei dem Angeklagten zugeordnete Anzeige (S 105/I = F 23) mit dem Bemerken, die Täter seien ausgeforscht worden, lediglich „irrtümlich" in die Faktenevidenz aufgenommen worden war (S 227/I). Der unkritischen Übernahme der übereinstimmenden Angaben der vernommenen Polizeibeamten (S 65 ff/II), es habe sich „immer" um denselben modus operandi und die „gleichen Parkplätze" gehandelt, und den darauf beruhenden Feststellungen der jeweiligen Tatbegehung begegnen demzufolge erhebliche Bedenken.[Schraubendreher zwischen Gummidichtung und Scheibe, 8-9 mm breite Werkzeugspur]; S 393/I zu F 21 = A römisch zwei 11), in einem Fall wird von der Verwendung eines Gegenstandes mit „zwei Krallen in Entfernung 9 mm, Stärke 5 mm" gesprochen (S 133/I zu F 27 = A römisch eins 12). In den übrigen Fällen wird zwar ein schlichtes Einschlagen unterschiedlicher Scheiben (teilweise hintere Dreiecksfenster, teilweise Seitenscheiben) festgehalten, dieser Umstand kann für sich allein aber nicht als täterspezifisch signifikanter modus operandi erachtet werden. Hinzu kommt, dass eine der ursprünglich von der Polizei dem Angeklagten zugeordnete Anzeige (S 105/I = F 23) mit dem Bemerken, die Täter seien ausgeforscht worden, lediglich „irrtümlich" in die Faktenevidenz aufgenommen worden war (S 227/I). Der unkritischen Übernahme der übereinstimmenden Angaben der vernommenen Polizeibeamten (S 65 ff/II), es habe sich „immer" um denselben modus operandi und die „gleichen Parkplätze" gehandelt, und den darauf beruhenden Feststellungen der jeweiligen Tatbegehung begegnen demzufolge erhebliche Bedenken.
Darüber hinaus ist in der Hauptverhandlung - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - zur Sprache gekommen, dass im Tatzeitraum im Bereich Leibnitz eine zwischenzeitig ebenfalls ausgeforschte Gruppe von Tätern Einbruchsdiebstähle und Sachbeschädigungen begangen hat. Wenn auch von den erhebenden Polizeibeamten davon gesprochen wurde, dass diese Täter an Autos nur Sachbeschädigungen durchgeführt hätten, so liegt bei den dem Beschwerdeführer angelasteten versuchten Einbruchsdiebstählen in Fahrzeuge objektiv ebenso nur eine Beschädigung vor. Die entsprechende Anzeige, der Strafakt oder die Angaben dieser Täter wurden vom Gericht weder beigeschafft noch überprüft.
Auch daraus ergeben sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass bei der Anzeige zu F 20 = A II 10 eine Teilfingerabdruckspur gesichert werden konnte (S 103/I), sodass dem Gericht weitere Überprüfungsmöglichkeiten offen gestanden wären.Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass bei der Anzeige zu F 20 = A römisch zwei 10 eine Teilfingerabdruckspur gesichert werden konnte (S 103/I), sodass dem Gericht weitere Überprüfungsmöglichkeiten offen gestanden wären.
Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auch auf, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Wertgrenze von 3.000 Euro nicht mit Sicherheit überschritten wurde, weil im Verfahren und im Urteil keine Bewertung der weggenommenen Gegenstände vorgenommen wurde. Dadurch und durch die Teilaufhebung der Faktengruppe A ist dieser Wertqualifikation die Grundlage entzogen, weshalb sie zu kassieren war.Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auch auf, dass nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Wertgrenze von 3.000 Euro nicht mit Sicherheit überschritten wurde, weil im Verfahren und im Urteil keine Bewertung der weggenommenen Gegenstände vorgenommen wurde. Dadurch und durch die Teilaufhebung der Faktengruppe A ist dieser Wertqualifikation die Grundlage entzogen, weshalb sie zu kassieren war.
Nach dem Spruch und den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde dem Angeklagten die gewerbsmäßige Begehung von (ausschließlich) Einbruchsdiebstählen angelastet. Dessen ungeachtet wurde vom erkennenden Gericht auch die Qualifikation des § 130 erster Fall StGB angenommen, welche jedoch nur dann vorliegt, wenn der Täter nicht weiter qualifizierte Diebstähle gewerbsmäßig begeht (vgl RIS-Justiz RS0113904). Dieser Rechtsfehler, der von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht wird, wirkt sich zum Nachteil des Angeklagten aus und war daher gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen. Da die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach § 130 vierter Fall StGB (auch) auf die Vielzahl der Angriffe gestützt wurde (US 21), die überwiegende Zahl der Fakten aber aufgehoben wurde, war die Qualifikation des § 130 erster und vierter Fall StGB zur Gänze zu beheben.Nach dem Spruch und den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde dem Angeklagten die gewerbsmäßige Begehung von (ausschließlich) Einbruchsdiebstählen angelastet. Dessen ungeachtet wurde vom erkennenden Gericht auch die Qualifikation des Paragraph 130, erster Fall StGB angenommen, welche jedoch nur dann vorliegt, wenn der Täter nicht weiter qualifizierte Diebstähle gewerbsmäßig begeht vergleiche RIS-Justiz RS0113904). Dieser Rechtsfehler, der von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht wird, wirkt sich zum Nachteil des Angeklagten aus und war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen. Da die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 130, vierter Fall StGB (auch) auf die Vielzahl der Angriffe gestützt wurde (US 21), die überwiegende Zahl der Fakten aber aufgehoben wurde, war die Qualifikation des Paragraph 130, erster und vierter Fall StGB zur Gänze zu beheben.
Dasselbe gilt für die Qualifikation des § 241e Abs 2 StGB, weil hiezu nur das Faktum B 4 bestehen blieb.Dasselbe gilt für die Qualifikation des Paragraph 241 e, Absatz 2, StGB, weil hiezu nur das Faktum B 4 bestehen blieb.
Demgemäß war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und aus deren Anlass das angefochtene Urteil in dem im Spruch angeführten Umfang aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im neu durchzuführenden Verfahren wird sich das Gericht mit den Tatmodalitäten im Detail auseinanderzusetzen sowie auch die Anzeige gegen und die Akten betreffend die bereits erwähnten, im Tatzeitraum in Leibnitz mit gleicher Tendenz aktiven Straftäter beizuschaffen, zu erörtern und in seine Erwägungen miteinzubeziehen haben. Darüber hinaus wird das erkennende Gericht zu beachten haben, dass eine Kontokarte (Faktum B VII) grundsätzlich weder ein unbares Zahlungsmittel noch eine Urkunde darstellt (vgl RIS-Justiz RS0093190). Deren konkrete Funktion wird daher ausführlich zu erheben und ihre Rechtsnatur sodann neu zu beurteilen sein. Die Wegnahme eines Sparbuches (Faktum C IV) ist nur dann als Vergehen der Urkundenunterdrückung zu qualifizieren, wenn dieses mit einem Losungswort gesichert ist (vgl Fabrizy StGB9 § 127 Rz 4). Auch diesbezüglich sind daher weitere Erhebungen und Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung erforderlich.Im neu durchzuführenden Verfahren wird sich das Gericht mit den Tatmodalitäten im Detail auseinanderzusetzen sowie auch die Anzeige gegen und die Akten betreffend die bereits erwähnten, im Tatzeitraum in Leibnitz mit gleicher Tendenz aktiven Straftäter beizuschaffen, zu erörtern und in seine Erwägungen miteinzubeziehen haben. Darüber hinaus wird das erkennende Gericht zu beachten haben, dass eine Kontokarte (Faktum B römisch sieben) grundsätzlich weder ein unbares Zahlungsmittel noch eine Urkunde darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0093190). Deren konkrete Funktion wird daher ausführlich zu erheben und ihre Rechtsnatur sodann neu zu beurteilen sein. Die Wegnahme eines Sparbuches (Faktum C römisch vier) ist nur dann als Vergehen der Urkundenunterdrückung zu qualifizieren, wenn dieses mit einem Losungswort gesichert ist vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 127, Rz 4). Auch diesbezüglich sind daher weitere Erhebungen und Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung erforderlich.
Gemäß § 31a ASVG sind für das elektronische Verwaltungssystem im gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung Chipkarten zu verwenden, die als Schlüsselkarten zu gestalten sind und die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen. § 31c ASVG regelt, dass die E-Card alle Arten von Krankenscheinen zu ersetzen hat. Sie dient daher im wesentlichen dem Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherung, mit welcher der Arzt sodann die von ihm erbrachten Leistungen zu verrechnen hat. Die E-Card kann aber nicht im allgemeinen Zahlungsverkehr als unbares Zahlungsmittel gegenüber einer Vielzahl von Personen eingesetzt werden (vgl Schroll in WK² Vorbem zu §§ 241a bis 241g Rz 8). Sie ist daher kein unbares Zahlungsmittel iSv § 74 Abs 1 Z 10 StGB. Sie hat jedoch Urkundencharakter und ist demzufolge durch die Bestimmungen des 12. Abschnittes des StGB (§§ 223 ff) geschützt. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Gemäß Paragraph 31 a, ASVG sind für das elektronische Verwaltungssystem im gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung Chipkarten zu verwenden, die als Schlüsselkarten zu gestalten sind und die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen. Paragraph 31 c, ASVG regelt, dass die E-Card alle Arten von Krankenscheinen zu ersetzen hat. Sie dient daher im wesentlichen dem Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherung, mit welcher der Arzt sodann die von ihm erbrachten Leistungen zu verrechnen hat. Die E-Card kann aber nicht im allgemeinen Zahlungsverkehr als unbares Zahlungsmittel gegenüber einer Vielzahl von Personen eingesetzt werden vergleiche Schroll in WK² Vorbem zu Paragraphen 241 a bis 241 g Rz 8). Sie ist daher kein unbares Zahlungsmittel iSv Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 10, StGB. Sie hat jedoch Urkundencharakter und ist demzufolge durch die Bestimmungen des 12. Abschnittes des StGB (Paragraphen 223, ff) geschützt. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.