Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und
die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB
und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* sowie die Berufungen dieses Angeklagten und des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 23 Hv 115/23b-145, sowie über die Beschwerde des * K* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* sowie die Berufungen dieses Angeklagten und des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 23 Hv 115/23b-145, sowie über die Beschwerde des * K* gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – der jugendliche Angeklagte * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – der jugendliche Angeklagte * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*. Ihr kommt keine Berechtigung zu. [2] Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
[3] Mit dem auf die geständige Verantwortung des Angeklagten, seine Unbescholtenheit, sein Alter und die Schadenswiedergutmachung gestützten Einwand, die Nichtgewährung der bedingten Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs 1 StGB) stelle einen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung dar, wird ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl aber zum hier nicht vorliegenden und deshalb zu Recht nicht behaupteten Fall der Verneinung der Möglichkeit bedingter Strafnachsicht schlechthin Ratz, WK-StPO § 281 Rz 724). [3] Mit dem auf die geständige Verantwortung des Angeklagten, seine Unbescholtenheit, sein Alter und die Schadenswiedergutmachung gestützten Einwand, die Nichtgewährung der bedingten Nachsicht der Strafe (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) stelle einen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung dar, wird ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche aber zum hier nicht vorliegenden und deshalb zu Recht nicht behaupteten Fall der Verneinung der Möglichkeit bedingter Strafnachsicht schlechthin Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 724).
[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[5] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [5] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00042.24D.0516.000
Dokumentnummer
JJT_20240516_OGH0002_0120OS00042_24D0000_000