Dieser Schuldspruch ist mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a bzw. 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs. 1 StPO).Dieser Schuldspruch ist mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, bzw. 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, der aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Kraftfahrzeug-Begutachtungsplaketten, die entweder von einem Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnis oder von den gemäß § 57 a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden an Kraftfahrzeugen angebracht werden, sind als öffentliche Beglaubigungszeichen zu werten und genießen den Schutz des § 225 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB. Jenen Plaketten aber, die gemäß § 57 a Abs. 6 oder Abs. 9 KFG an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt und damit weder von einem Beamten noch von einer kraft Gesetzes mit öffentlichem Glauben versehenen Person am Kraftfahrzeug angebracht werden (und sich von den oben erwähnten Plaketten dadurch unterscheiden, daß sie mit dem Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges versehen sein müssen) mangelt es - eben weil ihre Anbringung nicht durch eine Beglaubigungsperson und im übrigen ohne vorausgegangene Begutachtung erfolgt - am Charakter eines öffentlichen Beglaubigungszeichens, sodaß Manipulationen an (oder mit) derartigen Plaketten nur als Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG (und nicht als Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 StGB) strafbar sind (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 225 RN 4; JBl. 1984, S 156 f).Kraftfahrzeug-Begutachtungsplaketten, die entweder von einem Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnis oder von den gemäß Paragraph 57, a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden an Kraftfahrzeugen angebracht werden, sind als öffentliche Beglaubigungszeichen zu werten und genießen den Schutz des Paragraph 225, Absatz eins, bzw. Absatz 2, StGB. Jenen Plaketten aber, die gemäß Paragraph 57, a Absatz 6, oder Absatz 9, KFG an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt und damit weder von einem Beamten noch von einer kraft Gesetzes mit öffentlichem Glauben versehenen Person am Kraftfahrzeug angebracht werden (und sich von den oben erwähnten Plaketten dadurch unterscheiden, daß sie mit dem Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges versehen sein müssen) mangelt es - eben weil ihre Anbringung nicht durch eine Beglaubigungsperson und im übrigen ohne vorausgegangene Begutachtung erfolgt - am Charakter eines öffentlichen Beglaubigungszeichens, sodaß Manipulationen an (oder mit) derartigen Plaketten nur als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, KFG (und nicht als Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, StGB) strafbar sind (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , Paragraph 225, RN 4; JBl. 1984, S 156 f).
Nach dem im Akt erliegenden Typengenehmigungs-Bescheid des vom Angeklagten zur Tatzeit gelenkten Kleinmotorrades Vespa 50 Special (S 23 ff) wurde das Fahrzeug erstmalig am 7.Juni 1982 zum Verkehr zugelassen (S 33). Damit ist aber im Hinblick auf den nach der damals (vor der 9.KFG-Nov. 1984) geltenden Rechtslage aktuell gewesenen Prüfungszeitraum des § 57 a Abs. 3 KFG von drei Jahren die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß diese Plakette an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt wurde und dieser damit der Charakter eines öffentlichen Beglaubigungszeichens fehlt. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände des Falles wären daher zu prüfen gewesen, wer diese Begutachtungsplakette angebracht hat. Demnach lassen die Urteilskonstatierungen d:e Beurteilung der Frage nicht zu, ob sich der Angeklagte einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vergehen nach § 225 Abs. 2 StGB) oder insoweit nur einer Verwaltungsübertretung nach § 134 KFG schuldig gemacht hat.Nach dem im Akt erliegenden Typengenehmigungs-Bescheid des vom Angeklagten zur Tatzeit gelenkten Kleinmotorrades Vespa 50 Special (S 23 ff) wurde das Fahrzeug erstmalig am 7.Juni 1982 zum Verkehr zugelassen (S 33). Damit ist aber im Hinblick auf den nach der damals (vor der 9.KFG-Nov. 1984) geltenden Rechtslage aktuell gewesenen Prüfungszeitraum des Paragraph 57, a Absatz 3, KFG von drei Jahren die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß diese Plakette an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt wurde und dieser damit der Charakter eines öffentlichen Beglaubigungszeichens fehlt. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände des Falles wären daher zu prüfen gewesen, wer diese Begutachtungsplakette angebracht hat. Demnach lassen die Urteilskonstatierungen d:e Beurteilung der Frage nicht zu, ob sich der Angeklagte einer gerichtlich strafbaren Handlung (Vergehen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB) oder insoweit nur einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, KFG schuldig gemacht hat.
Wegen dieses Feststellungsmangels ist somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285 e StPO), weshalb ohne Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war.Wegen dieses Feststellungsmangels ist somit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO), weshalb ohne Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war.