Gründe:
Aus dem Akt 7 d Vr 2866/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und dem dort unter ON 21 angeschlossenen Akt 7 d Vr 5312/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zwei Bände) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:Aus dem Akt 7 d römisch fünf r 2866/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und dem dort unter ON 21 angeschlossenen Akt 7 d römisch fünf r 5312/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zwei Bände) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1. Der am 9.November 1943 geborene Chauffeur Rudolf N*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 1986, GZ 7 d Vr 5312/85-62, des Verbrechens des "schweren gewerbsmäßigen" (gemeint: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs. 2, 130 letzter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für den Fall des Vollzuges der Freiheitsstrafe wurde dem Angeklagten die Vorhaftzeit vom 3.Mai 1985, 22.45 Uhr, bis zum 5. Juli 1985, 14.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Urteil ist sogleich in Rechtskraft erwachsen.1. Der am 9.November 1943 geborene Chauffeur Rudolf N*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 1986, GZ 7 d römisch fünf r 5312/85-62, des Verbrechens des "schweren gewerbsmäßigen" (gemeint: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3, 128 Absatz 2, 130, letzter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für den Fall des Vollzuges der Freiheitsstrafe wurde dem Angeklagten die Vorhaftzeit vom 3.Mai 1985, 22.45 Uhr, bis zum 5. Juli 1985, 14.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Urteil ist sogleich in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 1986, GZ 7 d Vr 2866/86-30, wurde Rudolf N*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs. 1 Z 4, 130 letzter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31,40 StGB auf das zu 1. genannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren gleichfalls bedingt nachgesehen. Auch hier wurde - gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 StGB - die vom Angeklagten zu 7 d Vr 5312/85, Hv 7482/85, erlittene Vorhaft vom 3. Mai 1985, 22.45 Uhr, bis zum 5.Juli 1985, 14.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Urteil ist bezüglich Rudolf N*** ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 1986, GZ 7 d römisch fünf r 2866/86-30, wurde Rudolf N*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 3, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 130, letzter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,,40 StGB auf das zu 1. genannte Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren gleichfalls bedingt nachgesehen. Auch hier wurde - gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - die vom Angeklagten zu 7 d römisch fünf r 5312/85, Hv 7482/85, erlittene Vorhaft vom 3. Mai 1985, 22.45 Uhr, bis zum 5.Juli 1985, 14.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Urteil ist bezüglich Rudolf N*** ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.