Dieses (nicht rechtskräftige) Urteil steht in der Annahme der Verbrechensqualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG mit dem Gesetz nicht im Einklang:Dieses (nicht rechtskräftige) Urteil steht in der Annahme der Verbrechensqualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg.cit.) hängt vom Gehalt an Reinsubstanz ab (RZ 1987/48 uva), weshalb genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten sind. Eine große Menge Heroin liegt bei einer reinen Heroinsubstanz im Gewicht von 1,5 Gramm vor, weshalb das Fünfundzwanzigfache dieser Menge einem Quantum von 37,5 Gramm reiner Heroinsubstanz entspricht. Das Erstgericht begnügte sich mit dem Hinweis, daß auch bei einem allfälligen Streckungsverhältnis von 1:1 die "Übermenge" erreicht sei (AS 97), ohne damit aber konkrete Feststellungen über den Reinheitsgrad des tatgegenständlichen Heroins zu treffen. Mangels einer derartigen Klarstellung findet die rechtliche Annahme, daß sich die Tat des Martin B***** auf Heroin in einer Menge erstreckte, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG beschriebenen (großen) Menge ausmachte, in den Entscheidungsgründen keine ausreichende faktische Deckung.Die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) und "übergroß" (Absatz 3, Ziffer 3, leg.cit.) hängt vom Gehalt an Reinsubstanz ab (RZ 1987/48 uva), weshalb genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten sind. Eine große Menge Heroin liegt bei einer reinen Heroinsubstanz im Gewicht von 1,5 Gramm vor, weshalb das Fünfundzwanzigfache dieser Menge einem Quantum von 37,5 Gramm reiner Heroinsubstanz entspricht. Das Erstgericht begnügte sich mit dem Hinweis, daß auch bei einem allfälligen Streckungsverhältnis von 1:1 die "Übermenge" erreicht sei (AS 97), ohne damit aber konkrete Feststellungen über den Reinheitsgrad des tatgegenständlichen Heroins zu treffen. Mangels einer derartigen Klarstellung findet die rechtliche Annahme, daß sich die Tat des Martin B***** auf Heroin in einer Menge erstreckte, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG beschriebenen (großen) Menge ausmachte, in den Entscheidungsgründen keine ausreichende faktische Deckung.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Tatqualifikation des § 12 Abs 3 Z 3 SGG aufzuheben. Da die für deren Bejahung erforderlichen Feststellungen nach der Aktenlage (vgl das nachträglich eingelangte Untersuchungsergebnis ON 23, wonach die Reinsubstanz des tatverfangenen Heroins lediglich 26 +/-3 Gramm beträgt) auch im Falle einer Verfahrenserneuerung keinesfalls getroffen werden könnten, war der rechtlich verfehlte Qualifikationsausspruch sogleich vom Obersten Gerichtshof aus dem Urteil zu eliminieren (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 288 E 27, 28) und spruchgemäß zu entscheiden.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil hinsichtlich der dem Angeklagten angelasteten Tatqualifikation des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG aufzuheben. Da die für deren Bejahung erforderlichen Feststellungen nach der Aktenlage vergleiche das nachträglich eingelangte Untersuchungsergebnis ON 23, wonach die Reinsubstanz des tatverfangenen Heroins lediglich 26 +/-3 Gramm beträgt) auch im Falle einer Verfahrenserneuerung keinesfalls getroffen werden könnten, war der rechtlich verfehlte Qualifikationsausspruch sogleich vom Obersten Gerichtshof aus dem Urteil zu eliminieren (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 288, E 27, 28) und spruchgemäß zu entscheiden.