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Entscheidung 12 Os 42/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os42/98

Entscheidungsdatum

07.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günter H***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.Februar 1998, GZ 10 römisch fünf r 1233/97-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günter H***** wurde des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Manuela R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes

1. am 1.April 1996 in Ungarn zu nötigen versucht, indem er ihr Nachthemd und Unterhose auszog, sie niederhielt, sich in der weiteren Folge auf sie legte und sein Glied an ihren äußeren Schamlippen rieb, der Vollzug des Geschlechtsverkehrs aber daran scheiterte, daß sie ihre Beine zusammenpreßte,

2. am 2.April 1996 in Wiener Neudorf genötigt, indem er ihre Arme festhielt, sie niederdrückte, sich zwischen ihre Beine kniete und sein Glied in ihre Scheide einführte.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4, nominell Ziffer 5 und Ziffer 5, a) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 6.Februar 1998 gestellten (291) Antrags auf "Einvernahme der Zeugen Johanna T***** und N.S***** ... zum Beweis dafür, daß die schulischen Leistungen von Manuela R***** bereits in den vorhergegangenen Schuljahren schlecht waren, sie somit in ihrer Zeugenaussage vom 6.2.1998 die Unwahrheit gesagt hat und sie demnach unglaubwürdig ist", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen, weil der vom Erstgericht als Folge des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Tatopfers gewertete schulische Leistungsabfall auch bei schon vor der Tat manifesten - von der Zeugin im übrigen eingeräumten (203) - schlechten Schulerfolgen eintreten konnte, der angestrebte Beweis somit die - darüber hinaus auf eine Reihe tatbedingter physischer und psychischer Verhaltensstörungen und das psychologische Sachverständigengutachten gestützten - Schlußfolgerungen zur Verläßlichkeit der Aussagen der Zeugin unberührt läßt. Damit kann die auf die Problematisierung des bezeichneten Leistungsabfalls aufbauende weitwendige Beschwerdeargumentation auf sich beruhen.

Der Umstand, daß durch die Aussagen der beantragten Zeugen ferner hätte geklärt werden können, daß für diesen Leistungsabfall Erziehungsfehler der Eltern ursächlich sind, war nicht Thema des in erster Instanz formulierten Beweisantrages, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4,, EGr 16, 18, 40, 41).

Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde, weshalb ein Verstoß des Erstgerichtes gegen "seine Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit" - so der Beschwerdestandpunkt - nicht auf die angeführte Norm gestützt werden kann.

Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht zielführend.

Die Aussage der Zeugin Manuela R*****, "bislang" keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, steht insofern nicht mit ihrer Aussage über das inkriminierte Geschehen im Widerspruch, als sich die Zeugin dabei ersichtlich auf freiwilligen Geschlechtsverkehr bezog, was sich auch aus ihren Angaben anläßlich derselben Vernehmung, vor den sexuellen Übergriffen des Angeklagten mit anderen Männern keinen geschlechtlichen Kontakt gehabt zu haben - 197, unmißverständlich ergibt.

Der Beschwerdeführer gibt den Akteninhalt ferner insoweit nicht korrekt wieder, als er die Aussage des Tatopfers übergeht, seiner Schwester gegenüber mehrfach Andeutungen betreffend die hier aktuellen Straftaten gemacht zu haben (199). Die behaupteten - im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) abermals relevierten - Widersprüche zu den Angaben der Zeugen Claudia R***** und Maria R***** liegen somit - der Beschwerde zuwider - nicht vor.

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge erschöpft sich nach Inhalt und Zielsetzung durch Problematisierung der Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin Manuela R***** und Betonung des Umstandes, daß nach der Vergewaltigung bei ihr weder stärkere Blutungen auftraten noch (bei einer vier Monate nach den Taten durchgeführten gynäkologischen Untersuchung - ON 19) Verletzungen festgestellt wurden, in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer bloßen Schuldberufung.

Auch die Rechtsrüge verfehlt, indem sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen mit dem Gesetz vergleicht, sondern diese (abermals) in Frage stellt, zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E50146 12D00428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00042.98.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19980507_OGH0002_0120OS00042_9800000_000