Der Verfahrensrüge (Z 4 nominell Z 5 und Z 5 a) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 6.Februar 1998 gestellten (291) Antrags auf "Einvernahme der Zeugen Johanna T***** und N.S***** ... zum Beweis dafür, daß die schulischen Leistungen von Manuela R***** bereits in den vorhergegangenen Schuljahren schlecht waren, sie somit in ihrer Zeugenaussage vom 6.2.1998 die Unwahrheit gesagt hat und sie demnach unglaubwürdig ist", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen, weil der vom Erstgericht als Folge des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Tatopfers gewertete schulische Leistungsabfall auch bei schon vor der Tat manifesten - von der Zeugin im übrigen eingeräumten (203) - schlechten Schulerfolgen eintreten konnte, der angestrebte Beweis somit die - darüber hinaus auf eine Reihe tatbedingter physischer und psychischer Verhaltensstörungen und das psychologische Sachverständigengutachten gestützten - Schlußfolgerungen zur Verläßlichkeit der Aussagen der Zeugin unberührt läßt. Damit kann die auf die Problematisierung des bezeichneten Leistungsabfalls aufbauende weitwendige Beschwerdeargumentation auf sich beruhen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4, nominell Ziffer 5 und Ziffer 5, a) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 6.Februar 1998 gestellten (291) Antrags auf "Einvernahme der Zeugen Johanna T***** und N.S***** ... zum Beweis dafür, daß die schulischen Leistungen von Manuela R***** bereits in den vorhergegangenen Schuljahren schlecht waren, sie somit in ihrer Zeugenaussage vom 6.2.1998 die Unwahrheit gesagt hat und sie demnach unglaubwürdig ist", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen, weil der vom Erstgericht als Folge des inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Tatopfers gewertete schulische Leistungsabfall auch bei schon vor der Tat manifesten - von der Zeugin im übrigen eingeräumten (203) - schlechten Schulerfolgen eintreten konnte, der angestrebte Beweis somit die - darüber hinaus auf eine Reihe tatbedingter physischer und psychischer Verhaltensstörungen und das psychologische Sachverständigengutachten gestützten - Schlußfolgerungen zur Verläßlichkeit der Aussagen der Zeugin unberührt läßt. Damit kann die auf die Problematisierung des bezeichneten Leistungsabfalls aufbauende weitwendige Beschwerdeargumentation auf sich beruhen.
Der Umstand, daß durch die Aussagen der beantragten Zeugen ferner hätte geklärt werden können, daß für diesen Leistungsabfall Erziehungsfehler der Eltern ursächlich sind, war nicht Thema des in erster Instanz formulierten Beweisantrages, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4, EGr 16, 18, 40, 41).Der Umstand, daß durch die Aussagen der beantragten Zeugen ferner hätte geklärt werden können, daß für diesen Leistungsabfall Erziehungsfehler der Eltern ursächlich sind, war nicht Thema des in erster Instanz formulierten Beweisantrages, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4,, EGr 16, 18, 40, 41).
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde, weshalb ein Verstoß des Erstgerichtes gegen "seine Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit" - so der Beschwerdestandpunkt - nicht auf die angeführte Norm gestützt werden kann.Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde, weshalb ein Verstoß des Erstgerichtes gegen "seine Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit" - so der Beschwerdestandpunkt - nicht auf die angeführte Norm gestützt werden kann.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht zielführend.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht zielführend.
Die Aussage der Zeugin Manuela R*****, "bislang" keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, steht insofern nicht mit ihrer Aussage über das inkriminierte Geschehen im Widerspruch, als sich die Zeugin dabei ersichtlich auf freiwilligen Geschlechtsverkehr bezog, was sich auch aus ihren Angaben anläßlich derselben Vernehmung, vor den sexuellen Übergriffen des Angeklagten mit anderen Männern keinen geschlechtlichen Kontakt gehabt zu haben - 197, unmißverständlich ergibt.
Der Beschwerdeführer gibt den Akteninhalt ferner insoweit nicht korrekt wieder, als er die Aussage des Tatopfers übergeht, seiner Schwester gegenüber mehrfach Andeutungen betreffend die hier aktuellen Straftaten gemacht zu haben (199). Die behaupteten - im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) abermals relevierten - Widersprüche zu den Angaben der Zeugen Claudia R***** und Maria R***** liegen somit - der Beschwerde zuwider - nicht vor.Der Beschwerdeführer gibt den Akteninhalt ferner insoweit nicht korrekt wieder, als er die Aussage des Tatopfers übergeht, seiner Schwester gegenüber mehrfach Andeutungen betreffend die hier aktuellen Straftaten gemacht zu haben (199). Die behaupteten - im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) abermals relevierten - Widersprüche zu den Angaben der Zeugen Claudia R***** und Maria R***** liegen somit - der Beschwerde zuwider - nicht vor.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge erschöpft sich nach Inhalt und Zielsetzung durch Problematisierung der Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin Manuela R***** und Betonung des Umstandes, daß nach der Vergewaltigung bei ihr weder stärkere Blutungen auftraten noch (bei einer vier Monate nach den Taten durchgeführten gynäkologischen Untersuchung - ON 19) Verletzungen festgestellt wurden, in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer bloßen Schuldberufung.
Auch die Rechtsrüge verfehlt, indem sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen mit dem Gesetz vergleicht, sondern diese (abermals) in Frage stellt, zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.