Die gegen dieses Urteil aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose handelt es sich um eine richterliche Ermessensentscheidung, die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 37, § 435 E 7b).Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose handelt es sich um eine richterliche Ermessensentscheidung, die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 37, Paragraph 435, E 7b).
Da sich die Argumente der Verfahrensrüge (Z 4), mit welcher der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens wegen angeblicher Unschlüssigkeit der vorliegenden Expertise (276) bekämpft, inhaltlich ausschließlich gegen die Gefährlichkeitsprognose richten, ist die Beschwerde mit diesem Vorbringen als Berufung zu werten. Die Feststellung, dass Liselotte K***** im Jahre 1998 nur unter der Bedingung bereit war, das Frauenhaus zu verlassen, dass sich der Angeklagte einer stationären Alkoholentzugstherapie unterzieht (US 5 und 7), findet nicht nur in deren Zeugenaussage (82) sondern auch in der Krankengeschichte des LNKH Graz (ON 12) eine tragfähige Grundlage. Denn dort ist ungeachtet eines am 15. und 16. August 1998 über eigene Initiative des Beschwerdeführers unternommenen, aber jeweils nach wenigen Stunden von ihm wieder abgebrochenen Versuchs einer stationären Therapie dokumentiert, dass der Angeklagte bei seiner letztlich für längere Zeit erfolgten Aufnahme am 27. August 1998 nicht nur wusste, wo sich seine Ehegattin damals aufhielt, sondern dass ihn diese seinen eigenen Angaben zufolge zur Entwöhnungsbehandlung auch motiviert hatte (127). Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) liegt demnach nicht vor.Da sich die Argumente der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit welcher der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens wegen angeblicher Unschlüssigkeit der vorliegenden Expertise (276) bekämpft, inhaltlich ausschließlich gegen die Gefährlichkeitsprognose richten, ist die Beschwerde mit diesem Vorbringen als Berufung zu werten. Die Feststellung, dass Liselotte K***** im Jahre 1998 nur unter der Bedingung bereit war, das Frauenhaus zu verlassen, dass sich der Angeklagte einer stationären Alkoholentzugstherapie unterzieht (US 5 und 7), findet nicht nur in deren Zeugenaussage (82) sondern auch in der Krankengeschichte des LNKH Graz (ON 12) eine tragfähige Grundlage. Denn dort ist ungeachtet eines am 15. und 16. August 1998 über eigene Initiative des Beschwerdeführers unternommenen, aber jeweils nach wenigen Stunden von ihm wieder abgebrochenen Versuchs einer stationären Therapie dokumentiert, dass der Angeklagte bei seiner letztlich für längere Zeit erfolgten Aufnahme am 27. August 1998 nicht nur wusste, wo sich seine Ehegattin damals aufhielt, sondern dass ihn diese seinen eigenen Angaben zufolge zur Entwöhnungsbehandlung auch motiviert hatte (127). Die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) liegt demnach nicht vor.
Es trifft weiters nicht zu, dass die angenommene sexuelle Funktionsstörung des Angeklagten weder aktenmäßig gedeckt noch begründet worden sei (Z 5).Es trifft weiters nicht zu, dass die angenommene sexuelle Funktionsstörung des Angeklagten weder aktenmäßig gedeckt noch begründet worden sei (Ziffer 5,).
Eine derartige auf den jahrelangen Alkoholabusus des Beschwerdeführers zurückzuführende körperliche Beeinträchtigung hatte Liselotte K***** bei ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet (37) und diese Aussage vor dem Untersuchungsrichter vollinhaltlich bestätigt (80). Diesen Angaben ist das Schöffengericht in allen Details, demnach auch insoweit, nicht zuletzt auf Grund des negativen persönlichen Eindrucks vom Angeklagten gefolgt (US 12). Da die Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugin Liselotte K***** umfassend positiv beurteilten (US 11 und 12), haben sie entgegen der Beschwerdesicht (Z 5) auch dadurch die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht überschritten, dass sie deren Angaben zu den tatbedingten Verletzungsfolgen in der Zeit vor dem 23. Juli 2001 folgten, obwohl diese durch kein sonstiges Beweisergebnis objektiviert wurden (US 8).Eine derartige auf den jahrelangen Alkoholabusus des Beschwerdeführers zurückzuführende körperliche Beeinträchtigung hatte Liselotte K***** bei ihrer polizeilichen Vernehmung behauptet (37) und diese Aussage vor dem Untersuchungsrichter vollinhaltlich bestätigt (80). Diesen Angaben ist das Schöffengericht in allen Details, demnach auch insoweit, nicht zuletzt auf Grund des negativen persönlichen Eindrucks vom Angeklagten gefolgt (US 12). Da die Tatrichter die Glaubwürdigkeit der Zeugin Liselotte K***** umfassend positiv beurteilten (US 11 und 12), haben sie entgegen der Beschwerdesicht (Ziffer 5,) auch dadurch die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nicht überschritten, dass sie deren Angaben zu den tatbedingten Verletzungsfolgen in der Zeit vor dem 23. Juli 2001 folgten, obwohl diese durch kein sonstiges Beweisergebnis objektiviert wurden (US 8).
Die Urteilsannahme, dass der Angeklagte zur Tatzeit jeweils alkoholisiert, aber nicht volltrunken war (US 11), begründete der Schöffensenat mit dem Sachverständigengutachten (US 12), dem detailliert jene Prämissen zu entnehmen sind, die diese Beurteilung aus psychiatrischer Sicht bedingen (271 f). Diese Einschätzung deckt sich ungeachtet der von der Beschwerde zitierten Einzelheiten exakt mit jener des Tatopfers (91), sodass die Beschwerdethese einer insoweit fehlenden Begründung trotz dagegen sprechender Beweisergebnisse (Z 5) unrichtig ist.Die Urteilsannahme, dass der Angeklagte zur Tatzeit jeweils alkoholisiert, aber nicht volltrunken war (US 11), begründete der Schöffensenat mit dem Sachverständigengutachten (US 12), dem detailliert jene Prämissen zu entnehmen sind, die diese Beurteilung aus psychiatrischer Sicht bedingen (271 f). Diese Einschätzung deckt sich ungeachtet der von der Beschwerde zitierten Einzelheiten exakt mit jener des Tatopfers (91), sodass die Beschwerdethese einer insoweit fehlenden Begründung trotz dagegen sprechender Beweisergebnisse (Ziffer 5,) unrichtig ist.
Mit dem lapidaren Einwand (Z 5), der Einweisungsausspruch fuße auf einem widersprüchlichen Sachverständigengutachten, nimmt die Beschwerde lediglich auf das ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose ansprechende Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 4) Bezug. Damit fehlt ihr sowohl ein konkretes Tatsachenvorbringen, das eine Anfechtungsintention in Richtung der allein mit einem formellen Nichtigkeitsgrund bekämpfbaren rechtlichen Grundvoraussetzungen der Einweisung zuließe (Mayerhofer StPO4 § 435 E 6 und 7), als auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung solcher Tatsachen (§ 285a Z 2 StPO), die die einweisungsrelevante Anlasstat oder die fallspezifisch bejahte geistige Abartigkeit von höherem Grad tangieren könnten.Mit dem lapidaren Einwand (Ziffer 5,), der Einweisungsausspruch fuße auf einem widersprüchlichen Sachverständigengutachten, nimmt die Beschwerde lediglich auf das ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose ansprechende Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) Bezug. Damit fehlt ihr sowohl ein konkretes Tatsachenvorbringen, das eine Anfechtungsintention in Richtung der allein mit einem formellen Nichtigkeitsgrund bekämpfbaren rechtlichen Grundvoraussetzungen der Einweisung zuließe (Mayerhofer StPO4 Paragraph 435, E 6 und 7), als auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung solcher Tatsachen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), die die einweisungsrelevante Anlasstat oder die fallspezifisch bejahte geistige Abartigkeit von höherem Grad tangieren könnten.
Solcherart entspricht sie, ebenso wie die inhaltsgleiche Tatsachenrüge (Z 5a), auch in diesem Umfang inhaltlich einer Berufung.Solcherart entspricht sie, ebenso wie die inhaltsgleiche Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), auch in diesem Umfang inhaltlich einer Berufung.
Dass eine blutverdünnende chemische Substanz Hämatome bestenfalls begünstigt, aber sie nicht herbeiführt, kann als gerichtsnotorisch gelten. Schon allein deshalb bestand kein Grund, von Amts wegen der Frage durch ein medizinisches Sachverständigengutachten nachzugehen, welche medizinischen Auswirkungen das Medikament Sintrom hat und inwieweit dessen Einnahme mit den festgestellten Verletzungen in Einklang zu bringen ist.
Auch bei Bedachtnahme auf die durch die Zeitdifferenz durchaus zu erklärende unterschiedliche Dimension der ärztlicherseits am 24. und am 27. Juli 2001 festgestellten Verletzungen von Liselotte K***** vermag die Beschwerde mit dem behaupteten Aufklärungsbedarf demnach keinerlei Bedenken (Z 5a) gegen die Konstatierung zu erwecken, dass der Angeklagte seine ehemalige Gattin immer wieder geschlagen und dadurch verletzt hat.Auch bei Bedachtnahme auf die durch die Zeitdifferenz durchaus zu erklärende unterschiedliche Dimension der ärztlicherseits am 24. und am 27. Juli 2001 festgestellten Verletzungen von Liselotte K***** vermag die Beschwerde mit dem behaupteten Aufklärungsbedarf demnach keinerlei Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Konstatierung zu erwecken, dass der Angeklagte seine ehemalige Gattin immer wieder geschlagen und dadurch verletzt hat.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285i StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.