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Entscheidung 12 Os 43/04×

Entscheidung 12 Os 43/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os43/04

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ingeborg B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 2004, GZ 122 Hv 6/04b-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "gegen den Ausspruch über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Ingeborg B***** (geborene M*****) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie am 17. Jänner 2004 in Wien gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich der Dubravka T***** eine Geldbörse mit 70 (zu ergänzen:) EUR Inhalt, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl, weil die undifferenziert erhobene Beschwerde weder einen Antrag nennt, der zu Lasten der Verteidigungsrechte der Angeklagten abgelehnt wurde, noch eine Feststellung bezeichnet, gegen deren Richtigkeit sich für den Obersten Gerichtshof aus den Akten erhebliche Bedenken ergeben sollten.

Die nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

In gleicher Weise war mit der gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen des Ausspruchs über die Schuld" zu verfahren.

Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung der Angeklagten wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E73629 12Os43.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00043.04.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_0120OS00043_0400000_000