[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[6] Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde (ua) das StVG dahin geändert, dass über eine bedingte Entlassung (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden hat. Dieser hat aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen (§ 18c Abs 1 StVG). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde (ua) das StVG dahin geändert, dass über eine bedingte Entlassung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden hat. Dieser hat aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen (Paragraph 18 c, Absatz eins, StVG).
[7] Die fachkundigen Laienrichter (zum potentiellen Personenkreis vgl § 18d Abs 2 StVG) sind nach Einholung eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung (§ 18d Abs 3 iVm § 18a Abs 3 und 4 zweiter und dritter Satz StVG). Die fachkundigen Laienrichter (zum potentiellen Personenkreis vergleiche Paragraph 18 d, Absatz 2, StVG) sind nach Einholung eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung (Paragraph 18 d, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz 3 und 4 zweiter und dritter Satz StVG).
[8] Gemäß § 181 Abs 3 StVG sind § 18c und § 18d StVG mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 181, Absatz 3, StVG sind Paragraph 18 c und Paragraph 18 d, StVG mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.
[9] Da vorliegend die beiden nominell als Laienrichter tätig gewordenen Personen zur Zeit der Beschlussfassung mangels Angelobung (noch) nicht im Amt – also formell noch keine Laienrichter – und damit (anders als bei Geschworenen und Schöffen; vgl § 14 GSchG sowie RIS-Justiz RS0098262) zur Ausübung des Amtes nicht befugt waren, verletzt die dennoch erfolgte Beschlussfassung § 16 Abs 2 Z 12 iVm § 18c Abs 1 StVG. Da vorliegend die beiden nominell als Laienrichter tätig gewordenen Personen zur Zeit der Beschlussfassung mangels Angelobung (noch) nicht im Amt – also formell noch keine Laienrichter – und damit (anders als bei Geschworenen und Schöffen; vergleiche Paragraph 14, GSchG sowie RIS-Justiz RS0098262) zur Ausübung des Amtes nicht befugt waren, verletzt die dennoch erfolgte Beschlussfassung Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 18 c, Absatz eins, StVG.
[10] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).