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Entscheidung 12 Os 43/26d×

Entscheidung 12 Os 43/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os43/26d

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafvollzugssache des * B* A* wegen bedingter Entlassung, AZ 25 BE 289/25b des Landesgerichts Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 15. Jänner 2026, GZ 25 BE 289/25b-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafvollzugssache des * B* A*, AZ 25 BE 289/25b des Landesgerichts Krems an der Donau, verletzt die Beschlussfassung vom 15. Jänner 2026 in einem nicht mit zwei fachkundigen Laienrichtern besetzten Senat Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 18 c, Absatz eins, StVG.

Der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 25 BE 289/25b-13, wird aufgehoben und dem genannten Gericht die neue Entscheidung über die bedingte Entlassung aufgetragen.

Text

Gründe:

[1]         * B* A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und vierzig Tagen. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB zur Hälfte liegen seit dem 3. Juni 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 9. April 2026 verbüßt, das Haftende fällt auf den 24. Dezember 2027 (ON 4 im Akt AZ 25 BE 289/25b des Landesgerichts Krems an der Donau).

[2]         Mit Beschluss vom 15. Jänner 2026 lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht „als Senat gemäß Paragraph 18 c, StVG“ die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG ab (ON 13).

[3]              Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

[4]              Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Vollzugsgericht waren die beiden nominell als Laienrichter einschreitenden Mitglieder des Senats (noch) nicht von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien angelobt worden (ON 1.11).

Rechtliche Beurteilung

[5]              Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[6]         Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde (ua) das StVG dahin geändert, dass über eine bedingte Entlassung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden hat. Dieser hat aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen (Paragraph 18 c, Absatz eins, StVG).

[7]         Die fachkundigen Laienrichter (zum potentiellen Personenkreis vergleiche Paragraph 18 d, Absatz 2, StVG) sind nach Einholung eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung (Paragraph 18 d, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz 3 und 4 zweiter und dritter Satz StVG).

[8]         Gemäß Paragraph 181, Absatz 3, StVG sind Paragraph 18 c und Paragraph 18 d, StVG mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.

[9]         Da vorliegend die beiden nominell als Laienrichter tätig gewordenen Personen zur Zeit der Beschlussfassung mangels Angelobung (noch) nicht im Amt – also formell noch keine Laienrichter – und damit (anders als bei Geschworenen und Schöffen; vergleiche Paragraph 14, GSchG sowie RIS-Justiz RS0098262) zur Ausübung des Amtes nicht befugt waren, verletzt die dennoch erfolgte Beschlussfassung Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 18 c, Absatz eins, StVG.

[10]       Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E147553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00043.26D.0428.000

Im RIS seit

27.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00043_26D0000_000