Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. Jänner 1931 geborene kaufmännische Angestellte Walter A zu 1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und zu 2.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB unter Anwendung des § 128 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. Jänner 1931 geborene kaufmännische Angestellte Walter A zu 1.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und zu 2.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 128, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Ihm liegt zur Last, er hat in Wien 1.) im Jänner 1978 unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als freier Mitarbeiter und Abwesenheitsvertreter der Firma Helmut B Neuheiten Vertrieb geschaffen worden ist, seinem Auftraggeber Helmut B durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Safeschlüssel, sohin mit einem im § 129 Z 1 StGB genannten Mittel, aus dessen Wandtresor Bargeld und Goldmünzen im Werte von mindestens S 71.000,-Ihm liegt zur Last, er hat in Wien 1.) im Jänner 1978 unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als freier Mitarbeiter und Abwesenheitsvertreter der Firma Helmut B Neuheiten Vertrieb geschaffen worden ist, seinem Auftraggeber Helmut B durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Safeschlüssel, sohin mit einem im Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel, aus dessen Wandtresor Bargeld und Goldmünzen im Werte von mindestens S 71.000,-
- mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;
2.) am 26. Februar 1979 in Wien eine falsche Urkunde, nämlich eine Lohnbestätigung der Firma Helmut B, Neuheiten Vertrieb, auf der er die Unterschrift des Firmeninhabers Helmut B nachgemacht hatte, durch Vorlage bei der C -
zur Erwirkung eines Kredites im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache, ein gesichertes unbelastetes Einkommen als Dienstnehmer zu beziehen, gebraucht.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den besonderen Vertrauensmißbrauch, die beachtliche Schadenshöhe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen eine teilweise Schadensgutmachung an.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juli 1980
GZ. 12 Os 43/80-6, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Diesem Erkenntnis ist auch der nähere Sachverhalt der Straftaten zu entnehmen.
Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur noch die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine angemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.