Mit seinem als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten und auf § 281 Abs 1 Z 1, 3 und 4 StPO gestützten rechtzeitig eingebrachten (ON 22 und 23) Rechtsmittel wendet sich der gesetzliche Vertreter des Angeklagten, dem gemäß § 39 Abs 3 JGG das Recht zusteht, auch gegen den Willen des Jugendlichen Rechtsmittel zu ergreifen, gegen das Urteil sowie gegen den in der schriftlichen Urteilsausfertigung enthaltenen Beschluß, der auch mit Beschwerde angefochten wird. Er führt aus, daß die Aufnahme einer Weisung in das Urteil die vom Gesetz verlangte förmliche, begründete Beschlußfassung hierüber nach der Urteilsfällung und die Kundmachung dieses Beschlusses an den Verurteilten einschließlich einer Belehrung, daß ihm das Beschwerderecht gegen die Erteilung der Weisung zustehe, nicht ersetzen könne. Die Weisung, sich einer heilpädagogischen Behandlung zu unterziehen, stehe mit dem Gesetz (§ 51 Abs 3 StGB) nicht im Einklang, weil sich der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung ausdrücklich gegen eine solche Weisung ausgesprochen hat.Mit seinem als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO gestützten rechtzeitig eingebrachten (ON 22 und 23) Rechtsmittel wendet sich der gesetzliche Vertreter des Angeklagten, dem gemäß Paragraph 39, Absatz 3, JGG das Recht zusteht, auch gegen den Willen des Jugendlichen Rechtsmittel zu ergreifen, gegen das Urteil sowie gegen den in der schriftlichen Urteilsausfertigung enthaltenen Beschluß, der auch mit Beschwerde angefochten wird. Er führt aus, daß die Aufnahme einer Weisung in das Urteil die vom Gesetz verlangte förmliche, begründete Beschlußfassung hierüber nach der Urteilsfällung und die Kundmachung dieses Beschlusses an den Verurteilten einschließlich einer Belehrung, daß ihm das Beschwerderecht gegen die Erteilung der Weisung zustehe, nicht ersetzen könne. Die Weisung, sich einer heilpädagogischen Behandlung zu unterziehen, stehe mit dem Gesetz (Paragraph 51, Absatz 3, StGB) nicht im Einklang, weil sich der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung ausdrücklich gegen eine solche Weisung ausgesprochen hat.
Inhaltlich richtet sich somit das Rechtsmittel ausschließlich gegen den Beschluß des Schöffengerichtes, mit dem eine Weisung erteilt wurde.
Gemäß § 498 Abs 1 StPO können alle Beschlüsse, die sich insbesonders auf die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers beziehen, nur mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäß § 280 StPO nur gegen Urteile nicht aber auch gegen Beschlüsse zulässig.Gemäß Paragraph 498, Absatz eins, StPO können alle Beschlüsse, die sich insbesonders auf die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers beziehen, nur mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäß Paragraph 280, StPO nur gegen Urteile nicht aber auch gegen Beschlüsse zulässig.
Die im Namen des Angeklagten angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet hat (S 50). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 1 und 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung teils als verspätet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen.Die im Namen des Angeklagten angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet hat (S 50). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins und 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung teils als verspätet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten gegen den Beschluß auf Erteilung einer Weisung ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Nur wenn in den im § 498 Abs 3 StPO genannten Fällen der Gerichtshof, gegebenenfalls auch der Oberste Gerichtshof, über eine gesetzmäßig angeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen hat, entscheidet er auch über die Beschwerde. Da aber eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfolgte, war in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO die Beschwerde daher dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten gegen den Beschluß auf Erteilung einer Weisung ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Nur wenn in den im Paragraph 498, Absatz 3, StPO genannten Fällen der Gerichtshof, gegebenenfalls auch der Oberste Gerichtshof, über eine gesetzmäßig angeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen hat, entscheidet er auch über die Beschwerde. Da aber eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfolgte, war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO die Beschwerde daher dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.