Gründe:
Die ***** 1959 geborene Melitta A*****, wurde des Vergehens nach § 127 StGB schuldig erkannt, weil sie am 13.März 1990 gegen 14,00 Uhr in Stein an der Enns dem Florian G***** aus dessen Anwesen in G***** ca 6.000 S Bargeld, eine Taschenuhr und ein Paar Arbeitsschuhe im Gesamtwert von ca 9.000 S gestohlen hat.Die ***** 1959 geborene Melitta A*****, wurde des Vergehens nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt, weil sie am 13.März 1990 gegen 14,00 Uhr in Stein an der Enns dem Florian G***** aus dessen Anwesen in G***** ca 6.000 S Bargeld, eine Taschenuhr und ein Paar Arbeitsschuhe im Gesamtwert von ca 9.000 S gestohlen hat.
Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer allein auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen verließen Florian G***** und seine Gattin am 13.März 1990 um ca 10,30 Uhr ihr Anwesen G***** und kehrten erst um ca 15,30 (bzw 15,50) Uhr dorthin zurück (S 98; 55 iVm S 83). In der Zwischenzeit waren aus dem (möglicherweise unversperrten; S 99) Haus die im Urteilsspruch bezeichneten Sachwerte gestohlen worden. Das Erstgericht nahm die Täterschaft der leugnenden, wiederholt einschlägig vorbestraften Angeklagten im wesentlichen mit der Begründung an, daß diese von der Anrainerin Elisabeth G***** dabei beobachtet wurde, wie sie in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum mit dem für sie zugelassenen, (auffallend) gelb lackierten (S 93, 95; 51 iVm S 83) Personenkraftwagen der Marke Golf ***** mehrmals das (entlegene und nicht frequentierte) Straßenstück zwischen den Einzelobjekten G***** Nr 104 und Nr 86 mit geringer Geschwindigkeit in auffälliger Weise befuhr, welche die Annahme einer Sondierung günstiger Diebsgelegenheiten nahelegte. Die Verantwortung der Angeklagten, zur Lenkung eines Personenkraftwagens überhaupt nicht befähigt zu sein, bzw das in Rede stehende Fahrzeug sei von ihrem Gatten zur Tatzeit an eine Bekannte verliehen gewesen, lehnte das Erstgericht unter Hinweis auf die sich aus einem Vorverfahren ergebenden Lenkerkenntnisse der Angeklagten und ihre zweifelsfreie Identifizierung durch die Zeugin Elisabeth G***** als unglaubwürdig ab.Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen verließen Florian G***** und seine Gattin am 13.März 1990 um ca 10,30 Uhr ihr Anwesen G***** und kehrten erst um ca 15,30 (bzw 15,50) Uhr dorthin zurück (S 98; 55 in Verbindung mit S 83). In der Zwischenzeit waren aus dem (möglicherweise unversperrten; S 99) Haus die im Urteilsspruch bezeichneten Sachwerte gestohlen worden. Das Erstgericht nahm die Täterschaft der leugnenden, wiederholt einschlägig vorbestraften Angeklagten im wesentlichen mit der Begründung an, daß diese von der Anrainerin Elisabeth G***** dabei beobachtet wurde, wie sie in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum mit dem für sie zugelassenen, (auffallend) gelb lackierten (S 93, 95; 51 in Verbindung mit S 83) Personenkraftwagen der Marke Golf ***** mehrmals das (entlegene und nicht frequentierte) Straßenstück zwischen den Einzelobjekten G***** Nr 104 und Nr 86 mit geringer Geschwindigkeit in auffälliger Weise befuhr, welche die Annahme einer Sondierung günstiger Diebsgelegenheiten nahelegte. Die Verantwortung der Angeklagten, zur Lenkung eines Personenkraftwagens überhaupt nicht befähigt zu sein, bzw das in Rede stehende Fahrzeug sei von ihrem Gatten zur Tatzeit an eine Bekannte verliehen gewesen, lehnte das Erstgericht unter Hinweis auf die sich aus einem Vorverfahren ergebenden Lenkerkenntnisse der Angeklagten und ihre zweifelsfreie Identifizierung durch die Zeugin Elisabeth G***** als unglaubwürdig ab.