Nur die hier wiedergegebenen Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Nur die hier wiedergegebenen Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Der den Faktenkomplex III betreffenden Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (297/II) Antrags auf Vernehmung des Zeugen Slavko S***** keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis dafür, "daß beim Angeklagten der Eindruck entstanden ist, daß er die von der AVA-Bank finanzierten Fahrzeuge weiter benützen darf, wenn er die Raten bezahlt", erwies sich nämlich im Sinne der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses schon deshalb als obsolet, weil das Erstgericht ohnedies nach Maßgabe vom subjektiven Eindruck des Angeklagten unabhängiger weiterer Verfahrensergebnisse (insbesondere der Aussage des Zeugen Dr.G*****) von der im Falle vertragskonformen Verhaltens (Begleichung der vereinbarten Raten) uneingeschränkten Möglichkeit der weiteren Fahrzeugbenützung durch den Angeklagten ausging. Besondere Gründe, aus denen dieser (wie in der Beschwerdeausführung, nicht aber im Antragsvorbringen behauptet) selbst im Fall der Vernachlässigung der neu vereinbarten Raten - angeblich - gutgläubig auf die für ihn weiterhin ungeschmälerte Verfügbarkeit der in Rede stehenden Fahrzeuge vertraut haben könnte, sind weder der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse noch der Antragsbegründung zu entnehmen und waren schon infolge der Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen kaufmännischen Handelns von selbst nicht einsichtig.Der den Faktenkomplex römisch drei betreffenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (297/II) Antrags auf Vernehmung des Zeugen Slavko S***** keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis dafür, "daß beim Angeklagten der Eindruck entstanden ist, daß er die von der AVA-Bank finanzierten Fahrzeuge weiter benützen darf, wenn er die Raten bezahlt", erwies sich nämlich im Sinne der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses schon deshalb als obsolet, weil das Erstgericht ohnedies nach Maßgabe vom subjektiven Eindruck des Angeklagten unabhängiger weiterer Verfahrensergebnisse (insbesondere der Aussage des Zeugen Dr.G*****) von der im Falle vertragskonformen Verhaltens (Begleichung der vereinbarten Raten) uneingeschränkten Möglichkeit der weiteren Fahrzeugbenützung durch den Angeklagten ausging. Besondere Gründe, aus denen dieser (wie in der Beschwerdeausführung, nicht aber im Antragsvorbringen behauptet) selbst im Fall der Vernachlässigung der neu vereinbarten Raten - angeblich - gutgläubig auf die für ihn weiterhin ungeschmälerte Verfügbarkeit der in Rede stehenden Fahrzeuge vertraut haben könnte, sind weder der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse noch der Antragsbegründung zu entnehmen und waren schon infolge der Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen kaufmännischen Handelns von selbst nicht einsichtig.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen schweren Betruges (IV 1) richtet, kommt allerdings schon dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwurf einer entscheidende Tatsachengrundlagen betreffenden Unvollständigkeit der Urteilsgründe Berechtigung zu. Im Zuge seiner in der Hauptverhandlung verlesenen (301/I) sicherheitsbehördlichen Angaben vom 19.September 1996 (ON 12, Seite 349 in ON 77/III) hat der Angeklagte ausdrücklich auf die hypothekarische Sicherstellung des dem Schuldspruch wegen schweren Betruges zugrunde liegenden Betriebsmittelkredites in der Höhe von 300.000 S auf der seiner Schwiegermutter gehörigen Liegenschaft in Ptuj (Slowenien) hingewiesen. Dieser Teil der Verantwortung des Angeklagten fand in der Hauptverhandlung durch die dazu im wesentlichen konformen Angaben der Zeugin Dr.Gerhild H***** eine entsprechende Bestätigung (281/II). In Anbetracht der durch die vorangeführten Verfahrensergebnisse bestätigten (vom Erstgericht auch als erwiessen angenommenen - US 22) hypothekarischen Besicherung des vom Angeklagten in Anspruch genommenen Betriebsmittelkredites trifft es im Sinne des Beschwerdestandpunktes zu, daß dem Angeklagten vor dem Hintergrund der hier aktuellen Fallkonstellation ein (über bloßen Verzögerungsschaden hinaus) vorweg gefaßter Betrugsvorsatz, der sich auf den vollen Betrag der vertraglichen Kreditsumme erstreckt hätte, ohne Miteinbeziehung der auf eine effektive Sicherstellung zugunsten des betroffenen Geldinstitutes ausgerichteten Verfahrenseinlassung nicht anzulasten war. Der Umstand, daß die S***** Sparkasse bis zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz offenbar aus freien Stücken (möglicherweise im Hinblick auf Ratenzahlung der Hypothekarschuldnerin) von der Durchsetzung der Kreditbesicherung Abstand genommen hat, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht.Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen schweren Betruges (römisch vier 1) richtet, kommt allerdings schon dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf einer entscheidende Tatsachengrundlagen betreffenden Unvollständigkeit der Urteilsgründe Berechtigung zu. Im Zuge seiner in der Hauptverhandlung verlesenen (301/I) sicherheitsbehördlichen Angaben vom 19.September 1996 (ON 12, Seite 349 in ON 77/III) hat der Angeklagte ausdrücklich auf die hypothekarische Sicherstellung des dem Schuldspruch wegen schweren Betruges zugrunde liegenden Betriebsmittelkredites in der Höhe von 300.000 S auf der seiner Schwiegermutter gehörigen Liegenschaft in Ptuj (Slowenien) hingewiesen. Dieser Teil der Verantwortung des Angeklagten fand in der Hauptverhandlung durch die dazu im wesentlichen konformen Angaben der Zeugin Dr.Gerhild H***** eine entsprechende Bestätigung (281/II). In Anbetracht der durch die vorangeführten Verfahrensergebnisse bestätigten (vom Erstgericht auch als erwiessen angenommenen - US 22) hypothekarischen Besicherung des vom Angeklagten in Anspruch genommenen Betriebsmittelkredites trifft es im Sinne des Beschwerdestandpunktes zu, daß dem Angeklagten vor dem Hintergrund der hier aktuellen Fallkonstellation ein (über bloßen Verzögerungsschaden hinaus) vorweg gefaßter Betrugsvorsatz, der sich auf den vollen Betrag der vertraglichen Kreditsumme erstreckt hätte, ohne Miteinbeziehung der auf eine effektive Sicherstellung zugunsten des betroffenen Geldinstitutes ausgerichteten Verfahrenseinlassung nicht anzulasten war. Der Umstand, daß die S***** Sparkasse bis zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz offenbar aus freien Stücken (möglicherweise im Hinblick auf Ratenzahlung der Hypothekarschuldnerin) von der Durchsetzung der Kreditbesicherung Abstand genommen hat, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht.
Wegen der solcherart unvermeidbaren Teilerneuerung des Verfahrens erübrigt sich ein Eingehen auf weitere dieses Faktum betreffende Beschwerdeeinwände.
Nicht im Recht ist allerdings die - wegen der Anknüpfung an urteilsfremde Tatsachengrundlagen nicht gesetzmäßig ausgeführte - Rechtsrüge (Z 9 lit a), die sinngemäßen Mangel am Tatbestand des § 229 Abs 1 StGB daraus ableitet, daß der berechtigten AVA-Bank trotz anderweitiger Hinterlegung der Typenscheine ein entsprechender Zugriff problemlos eröffnet geblieben wäre. Bedarf es doch nach Lage des Falles keiner näheren Erörterung, daß eine entsprechende Rechtswahrung durch die Fahrzeugeigentümerin nicht nur eine umfassende Information über den Verbleib der Urkunden, sondern auch eine umfassend kooperative Haltung der an einer effektiven Kreditbesicherung interessierten S***** Sparkasse abhängig war. Faßbare Anhaltspunkte in dieser Richtung sind weder den tatrichterlichen Feststellungen noch den im Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnissen zu entnehmen.Nicht im Recht ist allerdings die - wegen der Anknüpfung an urteilsfremde Tatsachengrundlagen nicht gesetzmäßig ausgeführte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die sinngemäßen Mangel am Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB daraus ableitet, daß der berechtigten AVA-Bank trotz anderweitiger Hinterlegung der Typenscheine ein entsprechender Zugriff problemlos eröffnet geblieben wäre. Bedarf es doch nach Lage des Falles keiner näheren Erörterung, daß eine entsprechende Rechtswahrung durch die Fahrzeugeigentümerin nicht nur eine umfassende Information über den Verbleib der Urkunden, sondern auch eine umfassend kooperative Haltung der an einer effektiven Kreditbesicherung interessierten S***** Sparkasse abhängig war. Faßbare Anhaltspunkte in dieser Richtung sind weder den tatrichterlichen Feststellungen noch den im Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnissen zu entnehmen.
Soweit sich demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigte, daß eine partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist, ohne daß in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, war spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen (§ 285 e StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen als offenbar unbegründet bzw nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Soweit sich demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigte, daß eine partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist, ohne daß in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, war spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen als offenbar unbegründet bzw nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.