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Entscheidung 12 Os 43/97×

Entscheidung 12 Os 43/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os43/97

Entscheidungsdatum

31.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franc S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.Jänner 1997, GZ 10 römisch fünf r 1433/94-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Faktum römisch vier 1) und demzufolge im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franc S***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (römisch zwei und römisch drei) sowie der Vergehen (römisch eins) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB, (römisch vier 1) des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und (römisch vier 2) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er (römisch drei) im Zeitraum

9. bis 31.März 1994 in Klagenfurt bzw Ptuj (Slowenien) ihm von der Eigentümerin AVA-Bank-GesmbH anvertraute (insgesamt sechs) Kraftfahrzeuge im Zeitwert von zusammen ca. 2,375.000 S sich (oder der Firma S***** Transport- und Autovermietungs GesmbH) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet; (römisch vier) in Leibnitz (1) am 25.Jänner 1993 bzw am 30.Juni 1993 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Verantwortliche der S***** Sparkasse durch Täuschung über Tatsachen, indem er die Rückzahlungsfähigkeit der Firma S***** Transport- und Autovermietungs GesmbH und weiters vorgab, dieses Unternehmen sei Alleineigentümerin von sechs entsprechend hochwertigen, solcherart zur Kreditbesicherung (durch Hinterlegung der zugehörigen Typenscheine) geeigneten Transportfahrzeugen, zur Gewährung eines Betriebsmittelkredites von 300.000 S, mithin zu einer Handlung verleitet, die das bezeichnete Geldinstitut bzw dessen Rechtsnachfolger in dieser Höhe am Vermögen schädigte; (2) im Jahre 1993 Urkunden, nämlich zwei jeweils der AVA-Bank GesmbH gehörige Pritschensattelanhänger der Marke Kässbohrer betreffende Typenscheine, durch Hinterlegung bei der S***** Sparkasse unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern.

Rechtliche Beurteilung

Nur die hier wiedergegebenen Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.

Der den Faktenkomplex römisch drei betreffenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (297/II) Antrags auf Vernehmung des Zeugen Slavko S***** keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis dafür, "daß beim Angeklagten der Eindruck entstanden ist, daß er die von der AVA-Bank finanzierten Fahrzeuge weiter benützen darf, wenn er die Raten bezahlt", erwies sich nämlich im Sinne der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses schon deshalb als obsolet, weil das Erstgericht ohnedies nach Maßgabe vom subjektiven Eindruck des Angeklagten unabhängiger weiterer Verfahrensergebnisse (insbesondere der Aussage des Zeugen Dr.G*****) von der im Falle vertragskonformen Verhaltens (Begleichung der vereinbarten Raten) uneingeschränkten Möglichkeit der weiteren Fahrzeugbenützung durch den Angeklagten ausging. Besondere Gründe, aus denen dieser (wie in der Beschwerdeausführung, nicht aber im Antragsvorbringen behauptet) selbst im Fall der Vernachlässigung der neu vereinbarten Raten - angeblich - gutgläubig auf die für ihn weiterhin ungeschmälerte Verfügbarkeit der in Rede stehenden Fahrzeuge vertraut haben könnte, sind weder der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse noch der Antragsbegründung zu entnehmen und waren schon infolge der Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen kaufmännischen Handelns von selbst nicht einsichtig.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen schweren Betruges (römisch vier 1) richtet, kommt allerdings schon dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Vorwurf einer entscheidende Tatsachengrundlagen betreffenden Unvollständigkeit der Urteilsgründe Berechtigung zu. Im Zuge seiner in der Hauptverhandlung verlesenen (301/I) sicherheitsbehördlichen Angaben vom 19.September 1996 (ON 12, Seite 349 in ON 77/III) hat der Angeklagte ausdrücklich auf die hypothekarische Sicherstellung des dem Schuldspruch wegen schweren Betruges zugrunde liegenden Betriebsmittelkredites in der Höhe von 300.000 S auf der seiner Schwiegermutter gehörigen Liegenschaft in Ptuj (Slowenien) hingewiesen. Dieser Teil der Verantwortung des Angeklagten fand in der Hauptverhandlung durch die dazu im wesentlichen konformen Angaben der Zeugin Dr.Gerhild H***** eine entsprechende Bestätigung (281/II). In Anbetracht der durch die vorangeführten Verfahrensergebnisse bestätigten (vom Erstgericht auch als erwiessen angenommenen - US 22) hypothekarischen Besicherung des vom Angeklagten in Anspruch genommenen Betriebsmittelkredites trifft es im Sinne des Beschwerdestandpunktes zu, daß dem Angeklagten vor dem Hintergrund der hier aktuellen Fallkonstellation ein (über bloßen Verzögerungsschaden hinaus) vorweg gefaßter Betrugsvorsatz, der sich auf den vollen Betrag der vertraglichen Kreditsumme erstreckt hätte, ohne Miteinbeziehung der auf eine effektive Sicherstellung zugunsten des betroffenen Geldinstitutes ausgerichteten Verfahrenseinlassung nicht anzulasten war. Der Umstand, daß die S***** Sparkasse bis zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz offenbar aus freien Stücken (möglicherweise im Hinblick auf Ratenzahlung der Hypothekarschuldnerin) von der Durchsetzung der Kreditbesicherung Abstand genommen hat, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht.

Wegen der solcherart unvermeidbaren Teilerneuerung des Verfahrens erübrigt sich ein Eingehen auf weitere dieses Faktum betreffende Beschwerdeeinwände.

Nicht im Recht ist allerdings die - wegen der Anknüpfung an urteilsfremde Tatsachengrundlagen nicht gesetzmäßig ausgeführte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die sinngemäßen Mangel am Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB daraus ableitet, daß der berechtigten AVA-Bank trotz anderweitiger Hinterlegung der Typenscheine ein entsprechender Zugriff problemlos eröffnet geblieben wäre. Bedarf es doch nach Lage des Falles keiner näheren Erörterung, daß eine entsprechende Rechtswahrung durch die Fahrzeugeigentümerin nicht nur eine umfassende Information über den Verbleib der Urkunden, sondern auch eine umfassend kooperative Haltung der an einer effektiven Kreditbesicherung interessierten S***** Sparkasse abhängig war. Faßbare Anhaltspunkte in dieser Richtung sind weder den tatrichterlichen Feststellungen noch den im Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnissen zu entnehmen.

Soweit sich demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigte, daß eine partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist, ohne daß in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, war spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen als offenbar unbegründet bzw nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E47026 12D00437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00043.97.0731.000

Dokumentnummer

JJT_19970731_OGH0002_0120OS00043_9700000_000