Der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch zu den subjektiven Grundlagen der Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB, der aus einem Vergleich zwischen Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils abgeleitet wird, liegt nicht vor. Wenn das Erstgericht im Urteilssatz in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut aussprach, daß der Angeklagte die Herkunft der gekauften Sachen aus Einbruchsdiebstählen kannte, so steht dies - der Beschwerdeauffassung zuwider - durchaus mit der den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Tatsachenfeststellung, daß der Angeklagte es bei dem ersten hier abgeurteilten Teilakt zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß die Gegenstände aus Wohnungseinbrüchen stammen, während er in der Folge um diesen Umstand wußte (US 12), keineswegs in einem unvereinbaren Gegensatz, weil für die Kenntnis der die Strafdrohung begründenden Umstände im Sinn des § 164 Abs 4 StGB schon bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügt, ohne daß das Gesetz in diesem Zusammenhang auf "Wissen" bzw "Wissentlichkeit" abstellt (Foregger/Kodek StGB6 § 164 Anm V; Leukauf/Steininger Komm3 § 164 RN 77 mwN).Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Widerspruch zu den subjektiven Grundlagen der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, dritter Fall StGB, der aus einem Vergleich zwischen Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils abgeleitet wird, liegt nicht vor. Wenn das Erstgericht im Urteilssatz in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut aussprach, daß der Angeklagte die Herkunft der gekauften Sachen aus Einbruchsdiebstählen kannte, so steht dies - der Beschwerdeauffassung zuwider - durchaus mit der den Entscheidungsgründen zu entnehmenden Tatsachenfeststellung, daß der Angeklagte es bei dem ersten hier abgeurteilten Teilakt zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß die Gegenstände aus Wohnungseinbrüchen stammen, während er in der Folge um diesen Umstand wußte (US 12), keineswegs in einem unvereinbaren Gegensatz, weil für die Kenntnis der die Strafdrohung begründenden Umstände im Sinn des Paragraph 164, Absatz 4, StGB schon bedingter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) genügt, ohne daß das Gesetz in diesem Zusammenhang auf "Wissen" bzw "Wissentlichkeit" abstellt (Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 164, Anmerkung römisch fünf; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 164, RN 77 mwN).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung auf. Durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen konnte sich das Erstgericht dazu unter anderem auch auf die Aufbewahrung des verhehlten Diebsgutes im Kleiderschrank zwischen Wäschestücken als (mit-)beachtliches Indiz für eine auf ein fortlaufendes Einkommen durch wiederkehrende Begehung der Hehlereien ausgerichtete Täterabsicht stützen (US 14).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung auf. Durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen konnte sich das Erstgericht dazu unter anderem auch auf die Aufbewahrung des verhehlten Diebsgutes im Kleiderschrank zwischen Wäschestücken als (mit-)beachtliches Indiz für eine auf ein fortlaufendes Einkommen durch wiederkehrende Begehung der Hehlereien ausgerichtete Täterabsicht stützen (US 14).
Als nicht stichhältig erweist sich aber auch, was zur Subsumtionsrüge (Z 10) gegen die Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs 3 StGB vorgebracht wird. Der für die Tatbeurteilung entscheidende Wert der verhehlten Sache bestimmt sich nach dem Sachwert im Zeitpunkt der Tathandlung (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 164 E 48), wobei die für die Vermögensdelikte im allgemeinen und den Diebstahl im besonderen bestehenden Regeln anzuwenden sind (Liebscher im WK § 164 Rz 44). Demnach ist nach gefestigter Rechtsprechung der Wiederbeschaffungswert der verhehlten Sache im legalen Geschäftsverkehr maßgebend (Leukauf/Steininger Komm3 § 164 RN 20), nicht aber - wie von der Beschwerde reklamiert - ein (niedrigerer) Schwarzmarktpreis, in dem sich das aus der diebischen Herkunft folgende Aufdeckungs- und Betretungsrisiko als verwertungserschwerender Faktor niederschlägt. Spezifische Gegebenheiten des illegalen Marktes, wie der vom (hier gewerbsmäßig agierenden) Hehler dort erzielbare Erlös bleiben als rechtlich unbeachtlich regelmäßig ebenso außer Betracht, wie die Dimension tatbedingter wirtschaftlicher Gewinnmöglichkeiten für die Frage strafrechtlich relevanter Wertqualifikationen.Als nicht stichhältig erweist sich aber auch, was zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB vorgebracht wird. Der für die Tatbeurteilung entscheidende Wert der verhehlten Sache bestimmt sich nach dem Sachwert im Zeitpunkt der Tathandlung (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 164, E 48), wobei die für die Vermögensdelikte im allgemeinen und den Diebstahl im besonderen bestehenden Regeln anzuwenden sind (Liebscher im WK Paragraph 164, Rz 44). Demnach ist nach gefestigter Rechtsprechung der Wiederbeschaffungswert der verhehlten Sache im legalen Geschäftsverkehr maßgebend (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 164, RN 20), nicht aber - wie von der Beschwerde reklamiert - ein (niedrigerer) Schwarzmarktpreis, in dem sich das aus der diebischen Herkunft folgende Aufdeckungs- und Betretungsrisiko als verwertungserschwerender Faktor niederschlägt. Spezifische Gegebenheiten des illegalen Marktes, wie der vom (hier gewerbsmäßig agierenden) Hehler dort erzielbare Erlös bleiben als rechtlich unbeachtlich regelmäßig ebenso außer Betracht, wie die Dimension tatbedingter wirtschaftlicher Gewinnmöglichkeiten für die Frage strafrechtlich relevanter Wertqualifikationen.
Die sohin insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 164 Abs 4 StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall entsprechenden Vorverurteilungen und die mehrfache Qualifikation als erschwerend, die Sicherstellung der verhehlten Sachwerte und das ("wenn auch nicht umfassende") Geständnis hingegen als mildernd wertete.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 164, Absatz 4, StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall entsprechenden Vorverurteilungen und die mehrfache Qualifikation als erschwerend, die Sicherstellung der verhehlten Sachwerte und das ("wenn auch nicht umfassende") Geständnis hingegen als mildernd wertete.
Auch der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten, mit der er unter Hinweis auf das seiner Meinung nach im Umfang des Schuldspruchs umfassende Geständnis, die negative Beeinflussung durch das jeweils an ihn herangetragene Kaufanbot, die damit verbundene günstige Gelegenheit, seine Notlage und die wirtschaftliche und fremdenrechtliche Abhängigkeit seiner schuldlosen Angehörigen eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Unter Berücksichtigung des von längerfristig beharrlich fortgesetzter, teils kapitaler einschlägiger Delinquenz gekennzeichneten Vorlebens, an das sich die trotz einschneidender Hafterfahrungen gewerbsmäßig realisierten urteilsgegenständlichen Tathandlungen nahtlos anschließen, stellt sich der bekämpfte Strafausspruch - dem Berufungsstandpunkt zuwider - im Sinne der erstinstanzlichen Erwägungen durchaus als jenes sachgerechte Sanktionsausmaß dar, das nach Lage des Falles zur Erreichung der gesetzlichen Strafzwecke unabdingbar geboten erscheint. Für die angestrebte Strafreduktion blieb demnach kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.