Gründe:
Rudolf H***** wurde (1.) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der Verbrechen (2.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (3.) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen (4.) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, teilweise auch Abs 2 StGB und (5.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Rudolf H***** wurde (1.) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, der Verbrechen (2.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (3.) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (4.) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, teilweise auch Absatz 2, StGB und (5.) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er vom 28. (US 5) bis 29. April 1998 in Innsbruck Claudia L***** (1.) durch Einsperren in der Wohnung in Innsbruck, Kranewitterstraße 14, widerrechtlich gefangen gehalten, (2.) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur zweimaligen Duldung des Beischlafs und zur Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und ihr (5.) durch Versetzen von Schlägen, Fußtritten, eines Messerstichs in den rechten Schulterbereich und durch Zuschlagen mit einer Aluminiumstange die im Urteilsspruch detailliert bezeichneten Verletzungen, unter anderem eine klaffende, ca 1,5 cm lange Stichwunde an der rechten Schulter und eine Prellung im Bereich des rechten Oberschenkels, zugefügt und sie dadurch am Körper verletzt.Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er vom 28. (US 5) bis 29. April 1998 in Innsbruck Claudia L***** (1.) durch Einsperren in der Wohnung in Innsbruck, Kranewitterstraße 14, widerrechtlich gefangen gehalten, (2.) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur zweimaligen Duldung des Beischlafs und zur Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und ihr (5.) durch Versetzen von Schlägen, Fußtritten, eines Messerstichs in den rechten Schulterbereich und durch Zuschlagen mit einer Aluminiumstange die im Urteilsspruch detailliert bezeichneten Verletzungen, unter anderem eine klaffende, ca 1,5 cm lange Stichwunde an der rechten Schulter und eine Prellung im Bereich des rechten Oberschenkels, zugefügt und sie dadurch am Körper verletzt.
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.