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Entscheidung 12 Os 43/99×

Entscheidung 12 Os 43/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os43/99

Entscheidungsdatum

15.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf Helmut H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. November 1998, GZ 29 römisch fünf r 1292/98-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens.

Text

Gründe:

Rudolf H***** wurde (1.) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, der Verbrechen (2.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (3.) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (4.) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, teilweise auch Absatz 2, StGB und (5.) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er vom 28. (US 5) bis 29. April 1998 in Innsbruck Claudia L***** (1.) durch Einsperren in der Wohnung in Innsbruck, Kranewitterstraße 14, widerrechtlich gefangen gehalten, (2.) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur zweimaligen Duldung des Beischlafs und zur Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und ihr (5.) durch Versetzen von Schlägen, Fußtritten, eines Messerstichs in den rechten Schulterbereich und durch Zuschlagen mit einer Aluminiumstange die im Urteilsspruch detailliert bezeichneten Verletzungen, unter anderem eine klaffende, ca 1,5 cm lange Stichwunde an der rechten Schulter und eine Prellung im Bereich des rechten Oberschenkels, zugefügt und sie dadurch am Körper verletzt.

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der in der Beschwerde (Ziffer 5,) bezeichneten Aussagedetails läßt eine Gesamtbetrachtung der Angaben des Tatopfers (9 f, 45 f, 83 f, 223 f) den logischen Schluß zu, daß Claudia L***** vom Angeklagten in der Wohnung eingesperrt und ausschließlich deshalb und unter dem Eindruck zuvor erlittener roher Tätlichkeiten, auch eines gezielten Messerstiches in die rechte Schulter und mehrerer Fußtritte gegen den Unterkörper, sowie massiver Drohungen zur Duldung und Vornahme von Oral- und Geschlechtsverkehr bestimmt wurde (US 5, 6 und 9). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der medizinische Sachverständige aus fachlicher Sicht zur Entstehung der Stichverletzung keine sichere Aussage machen und bei der einen Monat nach der Tat durchgeführten eigenen Untersuchung auch keine Verletzungen am Oberschenkel der Claudia L***** mehr feststellen konnte (ON 11; S 235). Die entscheidenden Urteilsannahmen (zu 1. und 2.) sind somit mängelfrei (Ziffer 5,) begründet.

Indem der Beschwerdeführer teils in isolierter Bezugnahme auf einzelne - in Ansehung der behaupteten bloßen "Anregung" zur Vornahme von sexuellen Handlungen noch dazu aktenwidrig zitierte (227) - Aussagepassagen, teils mit Spekulationen über dennoch gegebene Fluchtmöglichkeiten, dem Hinweis auf einen angeblich harmonischen Verlauf einer bis dahin bestandenen Liebesbeziehung zum Tatopfer und der neuerlich aktenwidrigen (7) Behauptung einer allein von Brigitte L***** erstatteten Anzeige unter globaler Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers eine seiner leugnenden Verantwortung entsprechende Würdigungsvariante reklamiert (Ziffer 5 und 5 a), bekämpft er allein nach Art einer Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung und führt damit keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gesetzmäßig aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53848 12D00439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00043.99.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19990415_OGH0002_0120OS00043_9900000_000