Was als Mängel- (Z 5) bzw Tatsachenrüge (Z 5a) gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Faktum I) vorgebracht wird, erschöpft sich in der Reklamation im Vergleich zur Aussage der tatbetroffenen Zeugin Elke E***** erhöhter Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten. Die dazu erhobenen Einwände, das Erstgericht hätte sowohl die Anfälligkeit des Tatopfers für Alkoholmissbrauch als auch die Teilwidersprüche in den Opferangaben unberücksichtigt gelassen, setzen sich über die gerade darauf eingehenden Urteilspassagen (US 8 f) hinweg und laufen solcherart auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer vorliegend unzulässigen Schuldberufung hinaus.Was als Mängel- (Ziffer 5,) bzw Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Faktum römisch eins) vorgebracht wird, erschöpft sich in der Reklamation im Vergleich zur Aussage der tatbetroffenen Zeugin Elke E***** erhöhter Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten. Die dazu erhobenen Einwände, das Erstgericht hätte sowohl die Anfälligkeit des Tatopfers für Alkoholmissbrauch als auch die Teilwidersprüche in den Opferangaben unberücksichtigt gelassen, setzen sich über die gerade darauf eingehenden Urteilspassagen (US 8 f) hinweg und laufen solcherart auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer vorliegend unzulässigen Schuldberufung hinaus.
Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit b) mit dem Vorwurf einer dem Erstgericht unterlaufenen Vernachlässigung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere aber auch der Alkoholisierung des Angeklagten gegen den in Rede stehenden Schuldspruch I wendet, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie auch dazu die gebotene vollständige Orientierung am Urteilsinhalt vermissen läßt (Urteilsspruch iVm US 6 und 9 f).Soweit sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) mit dem Vorwurf einer dem Erstgericht unterlaufenen Vernachlässigung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere aber auch der Alkoholisierung des Angeklagten gegen den in Rede stehenden Schuldspruch römisch eins wendet, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie auch dazu die gebotene vollständige Orientierung am Urteilsinhalt vermissen läßt (Urteilsspruch in Verbindung mit US 6 und 9 f).
Ins Leere geht aber auch das Beschwerdevorbringen zum Faktenkomplex II. Die Hinweise auf "berechtigte Interessen" des Angeklagten am Verlassen seiner Wohnung durch die insoweit tatbetroffene Zeugin Helga J***** versagen sowohl als Mängel- und Tatsachenrüge als auch unter dem weiters relevierten Aspekt einer vom Angeklagten (zumindest) subjektiv empfundenen "entschuldigenden bzw rechtfertigenden Situation" (Z 9 lit b), weil dazu durchwegs - erneut mit bloß unvollständiger Orientierung am Urteilssachverhalt - unberücksichtigt bleibt, dass sich die insoweit abgeurteilte Tathandlung keineswegs in der Durchsetzung der dem Angeklagten als Wohnungsinhaber eröffneten Rechtssphäre erschöpfte, vielmehr auch den Einsatz (noch dazu verletzungskausaler) Gewalt zum Gegenstand hatte.Ins Leere geht aber auch das Beschwerdevorbringen zum Faktenkomplex römisch zwei. Die Hinweise auf "berechtigte Interessen" des Angeklagten am Verlassen seiner Wohnung durch die insoweit tatbetroffene Zeugin Helga J***** versagen sowohl als Mängel- und Tatsachenrüge als auch unter dem weiters relevierten Aspekt einer vom Angeklagten (zumindest) subjektiv empfundenen "entschuldigenden bzw rechtfertigenden Situation" (Ziffer 9, Litera b,), weil dazu durchwegs - erneut mit bloß unvollständiger Orientierung am Urteilssachverhalt - unberücksichtigt bleibt, dass sich die insoweit abgeurteilte Tathandlung keineswegs in der Durchsetzung der dem Angeklagten als Wohnungsinhaber eröffneten Rechtssphäre erschöpfte, vielmehr auch den Einsatz (noch dazu verletzungskausaler) Gewalt zum Gegenstand hatte.
Inwieweit eine angeblich tatauslösende Dritteinwirkung auf den Angeklagten eine - in der Beschwerde nicht näher konkretisierte - abweichende strafrechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens nahelegen könnte (Z 10), muss die auch insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge zwangläufig ohne nachvollziehbar substantiiertes Argumentationsubstrat offen lassen.Inwieweit eine angeblich tatauslösende Dritteinwirkung auf den Angeklagten eine - in der Beschwerde nicht näher konkretisierte - abweichende strafrechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens nahelegen könnte (Ziffer 10,), muss die auch insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge zwangläufig ohne nachvollziehbar substantiiertes Argumentationsubstrat offen lassen.
Der auch zum Faktenkomplex II erhobene Vorwurf subjektiver Feststellungsmängel setzt sich auch hier über den (als Einheit zu verstehenden) Zusammenhang zwischen Urteilsspruch und den in den Urteilsgründen als erwiesen angenommenen - spezifisch aussagekräftigen - Tatmodalitäten hinweg (US 5). Dass sich das Erstgericht im Zusammenhang mit der inneren Tatseite umfassend auch mit der tataktuellen Alkoholisierung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, wurde bereits dargetan.Der auch zum Faktenkomplex römisch zwei erhobene Vorwurf subjektiver Feststellungsmängel setzt sich auch hier über den (als Einheit zu verstehenden) Zusammenhang zwischen Urteilsspruch und den in den Urteilsgründen als erwiesen angenommenen - spezifisch aussagekräftigen - Tatmodalitäten hinweg (US 5). Dass sich das Erstgericht im Zusammenhang mit der inneren Tatseite umfassend auch mit der tataktuellen Alkoholisierung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, wurde bereits dargetan.
Die teils offenbar unbegründete, teils - insbesondere hinsichtlich der Rechtsrügen - nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils - insbesondere hinsichtlich der Rechtsrügen - nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Soweit die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde - unzulässigerweise - mit einer "Berufung wegen Schuld" verbunden wurde (AS 242), war auch deren Zurückweisung auszusprechen.
Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss fällt in die Sachkompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§§ 285i; 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss fällt in die Sachkompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraphen 285 i,; 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.