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Entscheidung 12 Os 44/00×

Entscheidung 12 Os 44/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os44/00 (12Os45/00)

Entscheidungsdatum

13.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. Jänner 2000, GZ 16 römisch fünf r 1987/99-29, sowie über seine Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4 und Paragraph 498, Absatz 3, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche und zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold S***** (römisch eins) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB, (II/1) des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (II/2) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Nacht zum 12. Oktober 1999 in Klagenfurt (römisch eins) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Elke Elisabeth E***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie an den Haaren erfasste und zu Boden stieß, sich auf ihre Brust kniete, die Hosen vom Leib riss, ihr die Beine spreitzte und sie zu Boden drückte; (römisch zwei) Helga J***** (1) mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen seiner Wohnung genötigt, indem er ihr mit beiden Händen einen Stoß gegen die Schulter versetzte, wodurch sie mit dem Gesicht gegen die Wand prallte, (2) durch die zu 1 bezeichnete Handlung, die ein Hämatom im Bereich des linken Jochbeines nach sich zog, vorsätzlich am Körper verletzt.

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Was als Mängel- (Ziffer 5,) bzw Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Faktum römisch eins) vorgebracht wird, erschöpft sich in der Reklamation im Vergleich zur Aussage der tatbetroffenen Zeugin Elke E***** erhöhter Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten. Die dazu erhobenen Einwände, das Erstgericht hätte sowohl die Anfälligkeit des Tatopfers für Alkoholmissbrauch als auch die Teilwidersprüche in den Opferangaben unberücksichtigt gelassen, setzen sich über die gerade darauf eingehenden Urteilspassagen (US 8 f) hinweg und laufen solcherart auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer vorliegend unzulässigen Schuldberufung hinaus.

Soweit sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) mit dem Vorwurf einer dem Erstgericht unterlaufenen Vernachlässigung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere aber auch der Alkoholisierung des Angeklagten gegen den in Rede stehenden Schuldspruch römisch eins wendet, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie auch dazu die gebotene vollständige Orientierung am Urteilsinhalt vermissen läßt (Urteilsspruch in Verbindung mit US 6 und 9 f).

Ins Leere geht aber auch das Beschwerdevorbringen zum Faktenkomplex römisch zwei. Die Hinweise auf "berechtigte Interessen" des Angeklagten am Verlassen seiner Wohnung durch die insoweit tatbetroffene Zeugin Helga J***** versagen sowohl als Mängel- und Tatsachenrüge als auch unter dem weiters relevierten Aspekt einer vom Angeklagten (zumindest) subjektiv empfundenen "entschuldigenden bzw rechtfertigenden Situation" (Ziffer 9, Litera b,), weil dazu durchwegs - erneut mit bloß unvollständiger Orientierung am Urteilssachverhalt - unberücksichtigt bleibt, dass sich die insoweit abgeurteilte Tathandlung keineswegs in der Durchsetzung der dem Angeklagten als Wohnungsinhaber eröffneten Rechtssphäre erschöpfte, vielmehr auch den Einsatz (noch dazu verletzungskausaler) Gewalt zum Gegenstand hatte.

Inwieweit eine angeblich tatauslösende Dritteinwirkung auf den Angeklagten eine - in der Beschwerde nicht näher konkretisierte - abweichende strafrechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens nahelegen könnte (Ziffer 10,), muss die auch insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge zwangläufig ohne nachvollziehbar substantiiertes Argumentationsubstrat offen lassen.

Der auch zum Faktenkomplex römisch zwei erhobene Vorwurf subjektiver Feststellungsmängel setzt sich auch hier über den (als Einheit zu verstehenden) Zusammenhang zwischen Urteilsspruch und den in den Urteilsgründen als erwiesen angenommenen - spezifisch aussagekräftigen - Tatmodalitäten hinweg (US 5). Dass sich das Erstgericht im Zusammenhang mit der inneren Tatseite umfassend auch mit der tataktuellen Alkoholisierung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, wurde bereits dargetan.

Die teils offenbar unbegründete, teils - insbesondere hinsichtlich der Rechtsrügen - nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Soweit die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde - unzulässigerweise - mit einer "Berufung wegen Schuld" verbunden wurde (AS 242), war auch deren Zurückweisung auszusprechen.

Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss fällt in die Sachkompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraphen 285 i,; 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58583 12D00440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00044..0613.000

Dokumentnummer

JJT_20000613_OGH0002_0120OS00044_0000000_000