Gründe:
Mario M***** wurde des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (1.) und der in zwei Angriffen begangenen Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (2. und 3.) schuldig erkannt, weil er in Imst mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Betreiber von Holz- und Sägewerken durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Handlungen, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollten, zu nötigen versuchte und zwarMario M***** wurde des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (1.) und der in zwei Angriffen begangenen Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2. und 3.) schuldig erkannt, weil er in Imst mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Betreiber von Holz- und Sägewerken durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Handlungen, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollten, zu nötigen versuchte und zwar
"1. in der Zeit vom 17. 6. 1999 bis zum 8. 7. 1999 den Oskar P***** durch Übermittlung eines Briefes mit der Ankündigung, ihn wegen Anstiftung zur Brandstiftung der Kriminalpolizei anzuzeigen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von S 14 Millionen.
2. in der Zeit vom 10. 7. 1999 bis zum 14. 7. 1999 wiederum den Oskar P***** durch Übermittlung eines weiteren Briefes mit der wiederholten Ankündigung, ihn wegen Anstiftung zur Brandstiftung anzuzeigen, sowie weiters durch die Ankündigung, dass er bzw seine Leute einen Betrieb nach dem anderen in Flammen seien (gemeint: setzen) werden, sohin auch durch Drohung mit einer Brandstiftung zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von S 35 Millionen;
3. am 17. 11. 2000 den Franz B***** durch die telefonische Ankündigung, nur gegen Zahlung des geforderten Bargeldbetrages einen Anschlag auf dessen Betrieb zu verhindern, sohin wiederum durch Drohung mit einer Brandstiftung zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von S 500.000,--."
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist insgesamt nicht fundiert:Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist insgesamt nicht fundiert: