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Entscheidung 12 Os 44/02×

Entscheidung 12 Os 44/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os44/02

Entscheidungsdatum

04.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred Z***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 6. Februar 2002, GZ 12 Hv 1021/01m-10, sowie über dessen Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred Z***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG (römisch eins) und des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt, weil er in Asten (zu römisch eins) von Mitte Juli bis Mitte September 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider durch Aufzucht von mehr als 100 Stück Cannabispflanzen mit einer Reinsubstanz von insgesamt 36+/- 9,7 Gramm THC Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) erzeugte und (zu römisch zwei) am 25. September 2001 Beamte mit Gewalt an der deshalb beabsichtigten Vornahme einer Hausdurchsuchung zu hindern versuchte, indem er den Gruppeninspektoren Harald P***** und Rainer B***** jeweils einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Auf Grund der im Akt befindlichen Bilder (27, 29) wurde die Aussage des Gendarmeriebeamten Rainer B*****, wonach die Oberfläche des auf der Terrasse der Wohnung von Manfred Z***** aufgestellten Gewächshauses im Gegensatz zu den Seitenwänden aus klarem durchsichtigem Glas besteht (33), objektiviert. Damit erübrigte sich die vom Beschwerdeführer begehrte Vornahme eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, dass das Glaushaus von oben nicht einsehbar ist (167); davon abgesehen wäre die Hausdurchsuchung aber auch dann nicht als "Erkundungsüberfall" zu qualifizieren, wenn die - durch ein mehrfach einschlägiges Vorleben des Angeklagten vorgewarnten - Beamten im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers im Gewächshaus aus der Perspektive einer höher gelegenen Wohnung "maximal Grün gesehen haben könnten" (151).

Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) wurden aber auch durch die unterbliebene Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht geschmälert. Die mit dem Beweisbegehren angestrebte Klärung, ob Manfred Z***** die ihm angelastete Verhinderungshandlung (römisch zwei) trotz einer auf eine angebliche Erkrankung der rechten Hand zurückgehende große Schmerzempfindung vornahm, ist ausschließlich eine einer Sachverständigenbeurteilung nicht zugängliche Frage der Beweiswürdigung.

Dass der Angeklagte das gewonnene Suchtgift auch als Schmerzmittel verwendete, hat das Erstgericht ohnehin angenommen (US 5 und 6), aber unter den gegebenen Bedingungen für die hier allein entscheidende Schuldfrage zu Recht als irrelevant beurteilt.

Einen Bezug zu entscheidenden Tatsachen lässt aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermissen:

Abgesehen davon, dass die gesonderte Erfassung des Suchtgiftreingehaltes der sichergestellten angebauten Pflanzen einerseits und des bereits geernteten Materials andererseits angesichts des zeitlich umfassenden Rechtsbegriffes der Suchtgifterzeugung (12 Os 141/97) schon rechtlich verfehlt ist, wäre für den Angeklagten damit von vornherein nichts zu gewinnen, weil die qualifikationsbegründende große Menge nach dem Untersuchungsbefund auch bei isolierter Erfassung der aufgezogenen Hanfpflanzen (1.247 Gramm Marihuana mit einer Reinsubstanz von 31 +/- 8,6 Gramm - S 99,

103) jedenfalls überschritten wurde.

Die Beschwerdethese, wonach sich die Hanfplantage des Angeklagten in einem von oben abgedeckten Glashaus befand, findet weder in der Verantwortung des Angeklagten (151), geschweige denn im sonstigen Akteninhalt eine Stütze (siehe oben), sodass von der geltend gemachten Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann.

Da die freie Sicht der Beamten auf den Inhalt des Gewächshauses - im Übrigen mängelfrei - festgestellt wurde (US 4), ist die den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 269, Absatz 4, StGB (zu römisch zwei) reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit dem Einwand, die Hausdurchsuchung sei auf einen "Erkundungsbeweis" gerichtet und allein deshalb nicht rechtsmäßig gewesen, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Beschwerde bleibt aber auch jede Begründung dafür schuldig, inwieweit die Verantwortung des Angeklagten, er habe den Hausdurchsuchungsbefehl sehen wollen, obwohl der Beamte ihm gesagt habe, es bestehe Gefahr im Verzug (153), für die Beurteilung der Irrtumsfrage in irgendeiner Weise relevant sein sollte und sich deshalb in konkreten Feststellungen hätte niederschlagen müssen. Das für eine meritorische Erwiderung unerlässliche Argumentationssubstrat fehlt der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich auch mit der schon Gesetzen der Logik widersprechenden Behauptung (zu römisch zwei), wonach ein bloßes Anfassen eines Beamten und demnach auch ein (gezielter) Stoß gegen dessen Oberkörper nach Paragraph 269, StGB nicht tatbestandstauglich sei.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss wird sohin das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65890 12Os44.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00044.02.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20020604_OGH0002_0120OS00044_0200000_000