Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Als unvollständig und unzureichend begründet (Z 5) rügt der Beschwerdeführer das Urteil infolge Unterlassung der Auseinandersetzung mit seiner Darstellung (S 81), dass zwar die Verkäuferin 90 kg, er selbst aber 130 kg wiege und den Raub bei Anwendung massiverer Gewalt vollenden hätte können, davon jedoch freiwillig Abstand nahm.Als unvollständig und unzureichend begründet (Ziffer 5,) rügt der Beschwerdeführer das Urteil infolge Unterlassung der Auseinandersetzung mit seiner Darstellung (S 81), dass zwar die Verkäuferin 90 kg, er selbst aber 130 kg wiege und den Raub bei Anwendung massiverer Gewalt vollenden hätte können, davon jedoch freiwillig Abstand nahm.
Diese Argumentation versagt schon deshalb, weil von einem die Strafbarkeit aufhebenden freiwilligen Rücktritt vom Versuch nur dann gesprochen werden kann, solange der Täter eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung für möglich hält und nicht als aussichtslos beurteilt; die Nichtanwendung tatplanwidriger (S 81) schwerer Gewalt und das (wenngleich bloß vermeintliche) Fehlen der erwarteten Beute (S 80) lassen im Gegenstand die Anwendung von § 16 Abs 1 StGB nicht zu (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 128, 129, 139, 145 mwN; EvBl 1976/98; SSt 38/3).Diese Argumentation versagt schon deshalb, weil von einem die Strafbarkeit aufhebenden freiwilligen Rücktritt vom Versuch nur dann gesprochen werden kann, solange der Täter eine seinem Tatplan entsprechende Tatvollendung für möglich hält und nicht als aussichtslos beurteilt; die Nichtanwendung tatplanwidriger (S 81) schwerer Gewalt und das (wenngleich bloß vermeintliche) Fehlen der erwarteten Beute (S 80) lassen im Gegenstand die Anwendung von Paragraph 16, Absatz eins, StGB nicht zu (Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 128, 129, 139, 145 mwN; EvBl 1976/98; SSt 38/3).
Ebensowenig berechtigt wie die Mängelrüge ist die Tatsachenrüge (Z 5a), erschöpft sie sich doch nur unter Zugrundelegung der gerade widerlegten Rechtsansicht und durch Betonung eines eigenständig interpretierten Teiles der Einlassung des Nichtigkeitswerbers in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 7, 8) nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen Schuld, ohne dass es dem Beschwerdeführer gelingt, irgendwelche Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen.Ebensowenig berechtigt wie die Mängelrüge ist die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), erschöpft sie sich doch nur unter Zugrundelegung der gerade widerlegten Rechtsansicht und durch Betonung eines eigenständig interpretierten Teiles der Einlassung des Nichtigkeitswerbers in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 7, 8) nach Art einer dem kollegialgerichtlichen Verfahren fremden Berufung wegen Schuld, ohne dass es dem Beschwerdeführer gelingt, irgendwelche Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) releviert mit dem bereits dargelegten Vorbringen die Freiwilligkeit des Rücktrittes vom Versuch unter dem Gesichtspunkt unterlassener Feststellungen. Sie übergeht damit den festgestellten Tatplan, aber auch die als erwiesen erachteten Gründe für die Abstandnahme von diesem (US 5, 6) und lässt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung der behaupteten materiell-rechtlichen Nichtigkeit vermissen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) releviert mit dem bereits dargelegten Vorbringen die Freiwilligkeit des Rücktrittes vom Versuch unter dem Gesichtspunkt unterlassener Feststellungen. Sie übergeht damit den festgestellten Tatplan, aber auch die als erwiesen erachteten Gründe für die Abstandnahme von diesem (US 5, 6) und lässt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung der behaupteten materiell-rechtlichen Nichtigkeit vermissen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Deshalb (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO) und im Übrigen als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen und dem Gerichtshof zweiter Instanz die Entscheidung über Berufung und Beschwerde zuzuweisen (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Deshalb (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) und im Übrigen als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen und dem Gerichtshof zweiter Instanz die Entscheidung über Berufung und Beschwerde zuzuweisen (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.