Diese Ansicht des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß §§ 33 Abs 2, 292 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Diese Ansicht des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 292, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Anlass für die durch richterliche Anordnung legalisierte - mit einem Eingriff in die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses nach Art 10a StGG und der Privatsphäre nach Art 8 EMRK verbundene - Überwachung des Fernmeldeverkehrs war die Aufklärung des in der Vergangenheit gelegenen, in den Beschlüssen der Untersuchungsrichterin und der Ratskammer gemäß § 149b Abs 2 vierter Fall StPO näher konkretisierten und als strafbare Handlung nach § 28 Abs 2 SMG subsumierten Suchtmittelhandels (als historischer Sachverhalt) durch den - allein in Verfolgung gezogenen - dringend tatverdächtigen Inhaber der Fernmeldeanlagen Manfred S*****, nicht aber die dazu notwendigerweise konnexen Verdachtsmomente gegen "Mittelsmänner, Kuriere und Abnehmer", die mangels entsprechender Anträge zu diesem Zeitpunkt nicht - etwa als unbekannte Täter - der gerichtlichen Verfolgung unterfielen (§ 2 Abs 1 StPO).Anlass für die durch richterliche Anordnung legalisierte - mit einem Eingriff in die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 a, StGG und der Privatsphäre nach Artikel 8, EMRK verbundene - Überwachung des Fernmeldeverkehrs war die Aufklärung des in der Vergangenheit gelegenen, in den Beschlüssen der Untersuchungsrichterin und der Ratskammer gemäß Paragraph 149 b, Absatz 2, vierter Fall StPO näher konkretisierten und als strafbare Handlung nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG subsumierten Suchtmittelhandels (als historischer Sachverhalt) durch den - allein in Verfolgung gezogenen - dringend tatverdächtigen Inhaber der Fernmeldeanlagen Manfred S*****, nicht aber die dazu notwendigerweise konnexen Verdachtsmomente gegen "Mittelsmänner, Kuriere und Abnehmer", die mangels entsprechender Anträge zu diesem Zeitpunkt nicht - etwa als unbekannte Täter - der gerichtlichen Verfolgung unterfielen (Paragraph 2, Absatz eins, StPO).
Die Wortfolge "strafbare Handlungen" im zweiten Satz des § 149c Abs 3 StPO (in der zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung geltenden und daher relevanten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 203) Fassung nach BGBl Nr I 134/2002) spricht nicht eine normative Kategorie, sondern ihre konkrete Begehung (hier durch den bekannten Tatverdächtigen) an, also die diesen strafbaren Handlungen subsumierbaren Taten, weil Gegenstand der Beweisführung (auch durch Überwachen der Telekommunikation) stets nur die "Tat" als historisches Ereignis sein kann, die daraufhin zu untersuchen ist, ob sie der bestimmten normativen Kategorie einer strafbaren Handlung (also eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt) unterstellt werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 209, ders in WK² Vorbem zu §§ 28-31 Rz 1).Die Wortfolge "strafbare Handlungen" im zweiten Satz des Paragraph 149 c, Absatz 3, StPO (in der zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung geltenden und daher relevanten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 203) Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 134 aus 2002,) spricht nicht eine normative Kategorie, sondern ihre konkrete Begehung (hier durch den bekannten Tatverdächtigen) an, also die diesen strafbaren Handlungen subsumierbaren Taten, weil Gegenstand der Beweisführung (auch durch Überwachen der Telekommunikation) stets nur die "Tat" als historisches Ereignis sein kann, die daraufhin zu untersuchen ist, ob sie der bestimmten normativen Kategorie einer strafbaren Handlung (also eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt) unterstellt werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 209, ders in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 1).
Soweit die in Rede stehende Überwachung des Fernmeldeverkehrs von der Anordnung nicht umfasste Verdachtsmomente - etwa gegen die im Beschluss genannten "Mittelsmänner, Kuriere und Abnehmer" oder Herbert S***** selbst oder die hier relevante, Alfred T***** angelastete Tat betreffend - ergab, war die Verwendung dieser Ergebnisse, die entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht kongruent mit dem Anlass der Überwachung sind (war doch ein Verfahren nur gegen S***** eingeleitet) und daher sogenannte "Zufallsfunde" darstellen (vgl RV 924 BlgNR XVIII. GP, 24 zum Strafprozessänderungsgesetz 1993), nur unter den Kautelen des § 149c Abs 3 StPO (§§ 468 Abs 1 Z 3, 281 Abs 1 Z 3 StPO) zulässig. Sie durften demnach nur zum Schuldnachweis von Taten dienen, die eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung begründen und daher selbst (wäre der Verdacht in seiner gesetzlich geforderten Ausformung von vornherein vorgelegen) eine rechtmäßige Anordnung der Überwachung der Telekommunikation erlaubt hätten. Da dies beim vom Berufungsgericht zu beurteilenden - dem mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG subsumierten - Tatvorwurf gegen Alfred T***** nicht zutrifft, war die Verwendung der aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Verfahren ausschließlich gegen Herbert S***** herrührenden belastenden Ergebnisse im Verfahren gegen Alfred T***** gemäß § 149c Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig. Dass die Vorerhebungen gegen Alfred T***** ursprünglich - wenngleich nach der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - wegen des Verdachtes nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG strafbaren Handelns geführt wurden, ist nur insoweit bedeutsam, als dies gemäß § 149c Abs 2 StPO eine gesonderte Übertragung der diese Anschuldigung begründenden Teile der Abhörungsergebnisse (als Grundlage an sich zulässiger weiterer Erhebungen aus Anlass des durch die Überwachung der Telekommunikation gewonnenen Verdachtes - RV 924 BlgNR XVIII. GP, 25) erlaubte. Da die Verurteilung des Alfred T***** auch auf die spruchgemäß festzustellende Gesetzesverletzung gegründet wurde, war sie aufzuheben und dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - auf der Basis der übrigen Beweisergebnisse - aufzutragen. Der Vollständigkeit halber sei betont, dass § 149c Abs 3 Satz 2 StPO der prozessordnungsgemäßen Verwertung der Aussagen der involvierten Polizeibeamten als Zeugen über deren unmittelbare eigene Wahrnehmungen anlässlich der mit ihnen geführten Ferngespräche nicht entgegensteht, weil insoweit die Frage der Verwertbarkeit der Überwachungsergebnisse nicht berührt wird.Soweit die in Rede stehende Überwachung des Fernmeldeverkehrs von der Anordnung nicht umfasste Verdachtsmomente - etwa gegen die im Beschluss genannten "Mittelsmänner, Kuriere und Abnehmer" oder Herbert S***** selbst oder die hier relevante, Alfred T***** angelastete Tat betreffend - ergab, war die Verwendung dieser Ergebnisse, die entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht kongruent mit dem Anlass der Überwachung sind (war doch ein Verfahren nur gegen S***** eingeleitet) und daher sogenannte "Zufallsfunde" darstellen vergleiche Regierungsvorlage 924 BlgNR römisch achtzehn. GP, 24 zum Strafprozessänderungsgesetz 1993), nur unter den Kautelen des Paragraph 149 c, Absatz 3, StPO (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 3, 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) zulässig. Sie durften demnach nur zum Schuldnachweis von Taten dienen, die eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung begründen und daher selbst (wäre der Verdacht in seiner gesetzlich geforderten Ausformung von vornherein vorgelegen) eine rechtmäßige Anordnung der Überwachung der Telekommunikation erlaubt hätten. Da dies beim vom Berufungsgericht zu beurteilenden - dem mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG subsumierten - Tatvorwurf gegen Alfred T***** nicht zutrifft, war die Verwendung der aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Verfahren ausschließlich gegen Herbert S***** herrührenden belastenden Ergebnisse im Verfahren gegen Alfred T***** gemäß Paragraph 149 c, Absatz 3, zweiter Satz StPO nicht zulässig. Dass die Vorerhebungen gegen Alfred T***** ursprünglich - wenngleich nach der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - wegen des Verdachtes nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG strafbaren Handelns geführt wurden, ist nur insoweit bedeutsam, als dies gemäß Paragraph 149 c, Absatz 2, StPO eine gesonderte Übertragung der diese Anschuldigung begründenden Teile der Abhörungsergebnisse (als Grundlage an sich zulässiger weiterer Erhebungen aus Anlass des durch die Überwachung der Telekommunikation gewonnenen Verdachtes - Regierungsvorlage 924 BlgNR römisch achtzehn. GP, 25) erlaubte. Da die Verurteilung des Alfred T***** auch auf die spruchgemäß festzustellende Gesetzesverletzung gegründet wurde, war sie aufzuheben und dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - auf der Basis der übrigen Beweisergebnisse - aufzutragen. Der Vollständigkeit halber sei betont, dass Paragraph 149 c, Absatz 3, Satz 2 StPO der prozessordnungsgemäßen Verwertung der Aussagen der involvierten Polizeibeamten als Zeugen über deren unmittelbare eigene Wahrnehmungen anlässlich der mit ihnen geführten Ferngespräche nicht entgegensteht, weil insoweit die Frage der Verwertbarkeit der Überwachungsergebnisse nicht berührt wird.