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Entscheidung 12 Os 44/08z×

Entscheidung 12 Os 44/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os44/08z

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Biser B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2008, GZ 42 Hv 115/07y-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Biser B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A römisch eins), der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (A römisch zwei), des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A römisch drei), des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (B) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A. die Nataliya A*****

römisch eins. Mitte Juni 2007 dadurch, dass er der Genannten zwei Ohrfeigen versetzte, nachdem er von ihr gefordert hatte, mit ihm zu schlafen, und gegen ihren Willen einen Geschlechtsverkehr durchführte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;

römisch zwei. zu nachstehenden Zeiten dadurch, dass er die Genannte an den Haaren riss und unter Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht äußerte, sie „solle auf den Strich gehen", mit Gewalt zur Ausübung der Prostitution zu nötigen versucht, und zwar

  1. Ziffer eins
    Ende Juni 2007;
  2. Ziffer 2
    am 12. Juli 2007;

römisch drei. am 12. Juli 2007 der Genannten mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er ihr Schläge und Stöße gegen den Körper versetzte und unter Einsatz von Körperkraft ein Mobiltelefon im Wert von ca 70 EUR entriss;

B. am 28. Juni 2007 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kappe im Wert von 10 EUR, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der C***** GmbH & Co KG weggenommen.

C. am 26. Oktober 2007 dadurch, dass er versuchte, gegen den Widerstand von Bezirksinspektor Ernst W*****, der ihm untersagt hatte, den Haftraum zu verlassen, die Tür des Haftraums aufzudrücken und den Beamten zur Seite zu schieben, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) setzten sich die Tatrichter mit der kontradiktorischen Aussage der Zeugin Nataliya A***** ausdrücklich auseinander vergleiche US 10), sodass die behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet Feststellungsmängel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB, übergeht aber dabei die Konstatierungen, wonach das Tatopfer infolge der Gewalteinwirkungen Hämatome im Gesicht erlitten hatte (US 7). Weshalb auf der Basis dieser vom Nichtigkeitswerber ignorierten Urteilsannahmen unbedeutende Folgen vorliegen sollten, wird im insoweit unbestimmt und undeutlich ausgeführten Rechtsmittel nicht dargelegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87811 12Os44.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00044.08Z.0515.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080515_OGH0002_0120OS00044_08Z0000_000