Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Biser B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A I), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (A II), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A III), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Biser B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A römisch eins), der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (A römisch zwei), des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A römisch drei), des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (B) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
A. die Nataliya A*****
I. Mitte Juni 2007 dadurch, dass er der Genannten zwei Ohrfeigen versetzte, nachdem er von ihr gefordert hatte, mit ihm zu schlafen, und gegen ihren Willen einen Geschlechtsverkehr durchführte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;römisch eins. Mitte Juni 2007 dadurch, dass er der Genannten zwei Ohrfeigen versetzte, nachdem er von ihr gefordert hatte, mit ihm zu schlafen, und gegen ihren Willen einen Geschlechtsverkehr durchführte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt;
II. zu nachstehenden Zeiten dadurch, dass er die Genannte an den Haaren riss und unter Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht äußerte, sie „solle auf den Strich gehen", mit Gewalt zur Ausübung der Prostitution zu nötigen versucht, und zwarrömisch zwei. zu nachstehenden Zeiten dadurch, dass er die Genannte an den Haaren riss und unter Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht äußerte, sie „solle auf den Strich gehen", mit Gewalt zur Ausübung der Prostitution zu nötigen versucht, und zwar
III. am 12. Juli 2007 der Genannten mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er ihr Schläge und Stöße gegen den Körper versetzte und unter Einsatz von Körperkraft ein Mobiltelefon im Wert von ca 70 EUR entriss;römisch drei. am 12. Juli 2007 der Genannten mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er ihr Schläge und Stöße gegen den Körper versetzte und unter Einsatz von Körperkraft ein Mobiltelefon im Wert von ca 70 EUR entriss;
B. am 28. Juni 2007 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kappe im Wert von 10 EUR, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der C***** GmbH & Co KG weggenommen.
C. am 26. Oktober 2007 dadurch, dass er versuchte, gegen den Widerstand von Bezirksinspektor Ernst W*****, der ihm untersagt hatte, den Haftraum zu verlassen, die Tür des Haftraums aufzudrücken und den Beamten zur Seite zu schieben, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.